Landgrafschaft Thurgau. zzz
Räumlichkeiten, welche dem Landammann angewiesen werden sollen, für eine große HaushaltungZureichend wären, indem nur zwei Stuben, ein Cabinet, drei Kammern, eine Küche und ein kleinerihm zu Gebote stünden. Es wird aber all rokeronäum genommen, ob ihm nicht eine andere^ Ahnung gegeben werden könnte. H 24. 72. I7i>1 Zürich, wie Bern verzichteten im Laufe letztenahrcs auf den Vorschlag des Stadtschrcibcrs und fanden überhaupt die Anschaffung und Unterhaltung^es eigenen Gebäudes zu solchem Zwecke nicht thunlich. Hingegen sind dieselben Willens, dem Land-smann einen angemessenen Hauszins zu verabfolgen, der auf 16 neue Louisdor festgesetzt wird. DieserUschlag Abschied. H 22. » 73. I7N2. Er wird genehmigt und die beschlossene Zulage
" Zürich und Bern auf gegenwärtiger Jahrrechnung zum ersten Male ausbezahlt, was von nun an^ jeder Jahrrechnnng geschehen soll. H 27.
t». Huldigung.
sAcht Orte' Art. 74. 7Z. 77—7S. Neun Orte: Art. 76. Zürich und Bern: Art. 80 —8Z.Z«. Dem Landvogt.
74. 1787. Wegen Unpäßlichkeit ist dem Landvogt vor einem Jahre bewilligt worden, die^ Huldigung zu verschieben, und es wird auch dem neuen Landvogt in seinem Ansuchen um gänz-^ Enthebung von derselben entsprochen, ihm aber zugleich aufgetragen, im Laufe dieses Jahres einlän° ^ entwerfen, ob und wie künftig solche Huldigungen, statt auf einen zweijährigen, auf einende/^" Dermin gesetzt werden könnten. H 28. 75. 1788. Hinsichtlich der gewünschten Abänderungd^^emonicls bei solchen Huldigungscinnahmen, welche Feierlichkeiten der Landschaft große Kosten^sachx,^ ergibt sich aus den Instructionen, daß die Mehrheit der Stände es beim Alten zu lassenM Folge dessen hält man für das passendste, in künftigen Abschieden von diesem Geschäfte zu
^ ^ Die Stadt Dicßcnhofen stellt vor, wie sie durch die vor Kurzem an
1t gelegte eidgenössische Garnison von 381 Mann für Brot, Fleisch, Heu und Hafer 1329 Gulden
den auslegen müssen, auch daß sie wegen ihrer jenseits des Rheins liegenden Weinberge in
Don,^ erfolgte Requisition an die österreichischen Militärbehörden eine fünffacheZlvci und Rusticalstcuer zu bestreiten gehabt habe, so daß sie wünschen müsse, der biöanhin alletzenm vorgegangenen landvögtlichcn Huldigung und der damit verbundenen, je länger je kostspieliger^ cucn Mahlzeit enthoben zu werden. Die Gesandtschaften nehmen in Berücksichtigung dessen theilstheils »<1 vatillcaillliim, daß von nun an die landvögtlichcn Huldigungen in Dießenhofcnuiögen, daß aber die Stadt je zu zwei Jahren um zwei Deputirte mit Vollmacht nach Fraucnfeld^urch dieselben sowohl im Namen der Stadt als der in dem Stadtbezirk liegendenSchäften einem jeweiligen neuen Landvogt zu Händen der Hoheiten den Pflichteid abzulegen. 8 22.
k. Dem Fürstbischof von Konstanz,die Das Landvogtciamt zeigt an, der Fürstbischof von Konstanz wolle zu Gottlieben
einnehmen und es habe sich aus einem Abschiede von 1691 ergeben, daß wenn einZu law ^ ^ deutschen gemeinen Vogtcien vorhabe, sich in seiner Gcrichtöhcrrlichkeit huldigen
derwglt"' ^ ^ rechter Zeit bei dem Landvogte Anzeige machen müsse. Hievon habe cS dem Vogtei-^sten ^^^tlicbcn Kcnntniß gegeben, worauf ein Schreiben des Fürstbischofs cingckommeu, zufolge^selbe in der Ansicht stehe, von den vorhabenden Huldigungen in den altstiftischen Herrschaften