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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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324 Landgrasschaft Thurgau.

nommcn werden und eine ordentliche Fortsetzung des Waisenbuchcs statt habe, 3) Liegt ihm ob,Führung des Präsidiums in dem Civil-, Land- und auch dem Blutgcrichte der Landgrasschaft solw'?'wie als Präsident des Stadt- und Blutgerichtes von Fraucnfcld seinen Pflichten gehörig uachzukomw^'ebenso bei Malcfizfällen in den fürstabtischcn Gerichten, nicht minder bei allfälligentraurigen"schlügen und Selbstmorden alles wohl zu untersuchen. 4) Soll ihm die Handhabung des Landfriedenin der Meinung übertragen sein, daß er nicht nur mit den Geistlichen, Gerichtsherren und Bea"i^sämmtlicher evangelischen Gemeinden, sondern auch mit den katholischen Gerichtshcrren, Collatoren u»Beamten in gutem Einvernehmen zu stehen trachte, damit er einerseits etwa entstehende Differenz^sogleich heben oder Zwistigkeitcn gütlich beilegen könne, anderseits aberjegliche Ausdehnung des Lw'fricdens ausweiche". 5) Soll er bei allfälligen Anständen wegen Kirchcnstühlen rechtlich abspr^'dürfen. 6) Was Kirchenstreitigkeitcn und evangelische Kirchcnsachen, die nicht paritätisch behandelt wcr^müssen, anbelangt, so soll der Landammann begwältigt sein, solche zu untersuchen, und wenn keine S'liche Bermittclung erhältlich wäre, die beiden landfriedlichen Kommissionen über die Lage derbenachrichtigen, welche ihm nach Maßgabe der Umstände auch die rechtliche Iudicatur übertragen7) Soll einer Partei, die durch den Spruch des Landammanns sich benachtheiligt glaubt, die Appc^ "an die zürcherischen und bcrncrischen Gesandten zu Franenfeld offen stehen, welche Gesandtschaften in ü,.Instanz abzusprechen haben; einweiterer Zug" in die Stände selbst ist aber nicht gestattet, weil ffStreitigkeiten sonst Civilprocessen gleichgcachtet würden und die Aufmerksamkeit der mitregierendcn Stwerregen könnten. Sollten sich die beidseitigen Gesandtschaften bei Abfassung eines Urtheilcs nicht verein^ 'so hat der erstinstanzliche Spruch oder derjenige des Landammannö wieder in Kraft zu treten.diejenigen Geschäfte, worüber die landfriedlichcn Commissioncn dem Landammann die rechtliche Ju^nicht auftragen, vor die Gesandtschaften der beiden Stände auf der Jahrrechnung zu Frauenfcld zu br"^und bei allfälligen instehenden Stimmen soll das »kanorllicum « der diesfälligen StichcntscheidungLandammann gebühren. 8 21. 69. 1787. Der siebente Artikel obigen Reglements wird folgender»'^festgesetzt: Es soll jedesmal, wenn eine Partei durch den Spruch des Landammanns sich beschwert Mdie Appellation an die Gesandtschaften der beiden Stände in Fraucnfcld offen bleiben; im FallMeinung aber der Spruch des Landammanns wieder in Kraft treten. Die beförderliche Ratist^ ^dieses Reglements wird den beiden Ständen empfohlen, damit dasselbe ausgefertigt und demammann übersandt werden könne. 8 21. 70. 1788. Bei Anlaß des Kirchcnstuhlstrcites zu ^"^ciwird von der zürcherischen und bernerischen Gesandtschaft gefunden, daß die EntscheidungStreitigkeiten dem Landammann anvertraut, hingegen wichtige Kirchengcschäfte nur dessen gütlicher 'Handlung überlassen werden sollten. Man ersucht die beiden landfricdlichen Commissioncn diesen Gege^in reife Bcrathung zu ziehen. 8 23.

6. Micthzinsentschädigung. ^

Art. 71. 171M. Der Stadtschreibcr Fchr zu Fraucnfcld trägt den Ständen Zürich undgegen ein unverzinsliches Darlehen von 450 Louisncufs, an welches jährlich 10 Louisdor fürabgerechnet, mithin das Capital in fünfundvicrzig Jahren getilgt würde, einem jeweiligen Landa'"" ^in seinem neu zu erbauenden Haus freies und bequemes Logis für gedachte fünfundvierzig ^geben. Die beiden Stände sind nicht ungcneigt, dem unbeträchtlichen Einkommen des Landamwdas Beneficium einer freien Wohnung beizufügen, es findet sich jedoch bei genauer Uutcrsuchuuö <