Landgrasschaft Thurgau. 323
"U'ste, und die landesherrlichen Rechte seines Standes in den gemeinen Vogteicn, mithin in allen Fällenknien verhältnismäßigen Anthcil an jeder Angelegenheit, die Schwhz bctreffeil könne, sich feierlich vor-^lte. Nidwalden findet, die Vorstellungen der Landschreibcr sollten künftig unterbleiben, glaubt aber,aß diese Stellen nicht mehr „auf Ucberlebschaft angenommen", sondern kehrweise unter den Ständenlgcben werden sollten. Weil jedoch die übrigen Gesandtschaften nicht mehr instruirt sind, läßt man esder letztjährigen Verordnung verbleiben. 8 28.
5. Landammann.
I Zürich und Bern: Art. ««-7Z.1a. Reglement.
dem Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet der bcrnerischen vertraulich, ihr Stand habe
liln^" wüsscn, daß die durll) die Hand eines jeweiligen LandammannS im Thurgan gebenden cvange-e ^ Geschäfte sich merklich vermehren, die Parteien sich nicht nur mit der ersten Instanz, sondern oftstnd^ ^ zweiten (nämlich derjenigen der Gesandtschaften von Zürich und Bern) nicht begnügen,bcid^ übrigen Ständen Aussehen machenden Schritt versuchten, die Appellationen in
N? ^ ^utone sslbst ^u ziehen. Die Gesandtschaft beliebt daher derjenigen von Bern die Aufstellung eineswelchem in Zukunft die Behandlung der evangelischen Kirchensachen mit der bei den^a>id ^ Ständen herrschenden Ucbung in größere Gleichförmigkeit gebracht und die Befugnisse deswehr dem früher deswegen Festgesetzten angepaßt würden. Man kommt übcrein, denZuzutragen, daß die landfriedlichen Commissioncn zu Zürich, wie zu Bern bcgwältigt werdenüber v' ^ vertraulichen Briefwechsel zu treten, y 29. ß 67. I7«S. Aus einer Untersuchung
^iiie ursprünglichen Rechte des LandammannS hat sich ergeben, das Hauptfundament, auf welchemTtcll ""^^uz beruhe, sei der Abschied von (718, worin ihm nebst Bestimmung der übrigen zu dieserhörigen Prärogativen von Seiten der beiden Stände der Auftrag crtheilt ward, über die Aus-bur^ ^ufrechthaltung des Landfriedens genau zu wachen, die diesfalls sich ergebenden AnständeUnd und Güte zu beseitigen zu trachten, über alle wichtigen Fälle die beiden Stände zu berichten
^ustg " ^ucn die nöthige Anweisung einzuholen. Von irgend einer Art von Judikatur oder rechtlicherauch^^ Ulan aber keine Spur; indcß zeige sich sowohl aus dem seit 1759 geführten Protokoll, als"lind ^/"ugcn Daten, über welche in den Ständen selbst nachzuforschen wäre, daß in mehr undwichtigen evangelischen Kirchcnsachcn der jeweilige Landammann theils aus sich selbst, theils ausil^ . Ul Auftrage der landfriedlichen Commissioncn gehandelt habe und eine Menge derselben durchuvinia worden, woraus sich in der Folge ergeben, daß die dicsfälligcn Verfügungen eines Land-au > und nach als richterliche Sprüche angesehen wurden. Dieses wird ad lewi-endum genom-^ustclle^ Antrage, durch die Canzleicn der landfriedlichen Commissioncn weitere Nachforschungenlvird " nöthigcn Grundlagen festsetzen zu lassen, y 23. 68. I78<». Auf Ratification hin
!!. Zugrundelegung der 1718 verabschiedeten Norm folgendes Reglement festgesetzt: 1) Cs soll deroder ^^udanimann im Thurgau, als „Konsiliarius" eines jeweiligen Landvogts, in Civil-, Malcfiz-Strafsachen mit den übrigen Beamten dem Oberamt beiwohnen und rathen helfen, auch»fit tlic,!""^ obrigkeitlichen Rechte geflisscn Acht geben. 2) Hat er dafür zu sorgen, daß die Waisen^ Pen Vormündern verschen, ihre „Mittel" wohl verwaltet, die Vogtrcchnungen gehörig abgc-