Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
322
Einzelbild herunterladen
 

322 Landgrafschaft Thurgau.

ein jeweiliger Landvogt die von seinem Amtsvorfahr hinterlasscnen Bußcnrcstanzcn geflisscn einziehen,wenn nicht alle Bußen eingetrieben werden könnten, berichten solle, welche ausstehen und warum ^Bezug derselben Hindernisse gefunden. § 24.

i». Taren.

lZehn Orte: Art. «0«Z.I

Art. 66. 171111. Aus der diesjährigen x örtischcn Amtsrechnung wird entnommen, daß keine Taskfür das von den Landvögtcn und Obcrbeamtcn, wie von den fremden Boten und Landgcrichtödiencrnden Wirthshäuscrn Genossene besteht, was »4 leleienilum genommen wird. 8 12. 61. 17?» I»>^lichc Stande sind geneigt, hierüber einzutreten und Nidwaldcn ist instrnirt, diesen Gegenstand comM'tsionalitcr prüfen zu lassen, welches man jedoch, um Weitläufigkeiten zu vermeiden, nicht für ratlst^hält, sondern den Landvogt und das gcsammtc Oberamt beauftragt, im Laufe des Jahres ein dicSfälst^Project zu entwerfen, k 19. ß 62. 17112. Diesem wurde Folge geleistet und man läßt den Entw^zur Ratification in den Abschied fallen. H 18. js 63. 17113. Er erhält die Genehmigung. BeiDiäten für die Obcrbeamtcn, von denen jeder, wann er in obrigkeitlichen Geschäften reiste, täö3 Gulden 36 Kreuzer Taggeld, nebst freier Zehrnng und Pferdelohn und 1 Gl. für den Bcdic»^bekam, läßt man es bewenden. Den LandgcrichtSdicncrn, wenn sie in obrigkeitlichen Geschäften ^ ^wird ein Taglohn von 1 Gl. 3l) Kr. und für die Atzung der Gefangenen täglich 36 Kr. ausgesetzt'der Meinung, daß diese Diener weder fürGclicgcr", Thurmlosung, noch anderes etwas vcrrcw^dürfen; auch sollen die Landgerichtödicncr Züchtigungen um die bestimmte Taxe von 36 Kr. selbst ^führen. Für jede Citation haben dieselben 8 Kr. und für die Bußcngcrichtc 1 Gl. 36 Kr. zu beziehwerden sie aber bei letztem gastfrei gehalten, bloß 1 Gl. Ucberdicö wird dem Landvogt aufgelltauf die Landgcrichtsdicncr genau Acht zu geben und von Zeit zu Zeit in den Rechnungen nachznsä^ob sie diesen Verordnungen nachleben. 8 18.

äl. Laudschreibcrwahl.

s Acht Orte: Art. 6j u. «Z.I . ' ' " . .

Art. 64. 171111. Bei Anlaß der Beeidigung des ncuerwähltcn Landschrcibcrö Lader Baron vonwünscht Schwhz, weil die thurgauischc Landschrciberei seit mehr als zweihundert Jahren immer mitschwhzerischcn Landmann besetzt worden sei, den besagten Beamten als einen Landmann seinesder Session zu präsentircn und im Fall die lucerncrische Gesandtschaft wieder, wie 1766, bei dieserstcllung activ sein wollte, hat es dagegen zu protestircn, da die Landschrciberei lange vorher sflM ,ein schweizerisches Subjcct besetzt worden sei, ehe die Familie Ncding das Bürgerrecht in Lucern " ^habe. Die lucerncrische Gesandtschaft antwortet, dieser Anzug sei ihr ganz unerwartet, da der ^von 1766 deutlich darthue, daß damals die Gesandtschaften von Schwhz und Lucern gemeinsamhaben und sie demzufolge die Rechte ihres Standes wahren müsse. In Abstand der beiden Gesandtsä)"finden die übrigen, es möchte für die Zukunft wie im Jahre 1726 verfahren und die neuLandschrcibcr gar nicht präscntirt, sondern nach jeweiliger Verlesung der Ortsstimmcn in Pflicht ^mcn werden, waö cinmüthige Genehmigung findet. In Folge dessen wird von dem neuennach Ablesung der Ortsstimmcn einfach der Pflichtcid abgelegt, z 33. 65. 17117. DerGesandte eröffnet, daß er bei seiner letztjährigcn Erklärung des Landschrcibcrs halber fest