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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt.

^ Tractate von 1740 und 1741 keineswegs eingeschränkt, sondern darin lediglich die Grenzen bestimmtworden, wie weit GlaruS und Außcrrhoden ihren Autheil an den dortigen Pfründen crtcndircn dürfen,"nd unbeschadet der bischöflichen Rechte sei crstcrm Stande der Zutritt zu vier Pfründen, letzterm zu^>ner gestattet worden. Die glarncrischcu und außerrhodenschcn Angehörigen wie die Besitzer solcherBünden seien der zürcherischen Synode einverleibt. Zürich habe daher in dem gegenwärtigen Falle seineMgnifse nicht überschritten und werde seine bischöflichen Rechte auch für die Zukunft behaupten; sollten^ Glaruö und Außcrrhoden diese EpiScopalrcchte ferner anzuerkennen geneigt sein, so würde Zürichkgcn der Pfründe Rcbstcin gewiß sich in Unterhandlungen einlassen, die dessen eidgenössische Gesinnungssr den Tag legen werden. GlaruS erwicdert, ob seine in den vier deutschen gemeinen Vogtcien angc-^ ten Geistlichen der Synode und der Judicatur von Zürich unterworfen seien, komme dermalen nicht" ^rage, sondern mau lasse es bei dem deshalb Verglichenen bewenden. Der Grund zu seiner Anspraches^kn Dreicrvorschlag in Nebstcin, bemerkt Außcrrhoden, beruhe darauf, daß die Ausmarkung der Thcil-köu^ ^ rheinthalischcn Pfründen im Jahre 1741 nur auf die damaligen Pfründen Bezug haben"k; bei ^ gründenden Pfarreien hingegen hoffe es von diesem Vorschlage nicht ausgeschlossen zu^kr?n. hinterbringt dieses den Hoheiten. 8 22. ß 54. 178?. Nicht nur Rcbstcin, sondern auch

gestifteten Pfründen im Landfrieden veranlassen, meldet der Abschied, das Begehren^"sielisch Glaruö, ihm einen verhältnismäßigen Anthcil bei deren Besetzung zu gewähren, womitWunsch verbunden wird, daß bei Stiftung neuer Pfarreien seine Zustimmung eingeholt werde. GlaruS' ^ineswcgö gesinnt, das von Zürich seit der Reformation besessene Episcopalrecht, wie es in demWieden von 1712 klar ausgedrückt sei, und in dem aarauischcn Verglich von 1740 in Rücksicht aufssr ^ ' Judikatur- und Klagcsachcn über alle dortigen evangelischen Geistlichen bestätigt worden, anzu-kcrd^"' demselben zu nahe zu treten, hoffe aber, dieses Recht werde niemals weiter ausgedehnt1) kk" ^ Erklärung hin vergleichen sich beidseitige Gesandtschaften über nachfolgende Punkte:djx ^ ^ ^kr Tractat von 1740 für die Zukunft zur Norm für alle im Landfrieden befindlichen Pfründen^ bewilligte Acccß zu den damaligen Pfründen innc gehalten werden; 2) nach derbereits geschehenen Erklärung steht sowohl dem Stand GlaruS als auch Außcrrhoden frei, bei>NSk' ^klcdigung der Pfründe Rcbstcin einen Candidaten nach Anleitung der diesfälligcn tractat-^ten^^ ^kstimmuugen in den Dreicrvorschlag zu geben; 3) in Ansehung der seit 1740 von Zürich crrich-je ^.^^kien im Thurgau und Rhcinthal, oder solcher, die noch gestiftet werden möchten, hat Glaruökrhält ^ bitten den Zugang und soll damit fortfahren, bis einer seiner Vorgeschlagenen eine Pfründestatt ' stehen, bis wieder die dritte erledigt wird, jedoch so, daß die Zahl seiner

Zwei ^kistlichen den tractatmäßigen Thcil niemals übersteige und je bei drei neuen Pfründen nicht

l

bcfrägt die glarncrischc, ob auch sie zur Ratification des letztjährigcn VcrglicheS

^>gt bei scchscn nicht drei sein mögen. 8 29. jj 55. 178ti. Die zürcherische Gesandtschaft

j», seit 1740 außer Rcbstcin bloß zwei Pfründen gestiftet worden: Roggwcil und Stcttfort

bjs^^f..^ ^i. Der Gesandte bejaht dies, fügt jedoch bei, seine Obern finden, daß die Erklärung dercchju ^kchtc halber nicht in den Abschied hätte gelegt werden sollen, auch möchte dieselbe, da siegut ""^gedehnt worden sei, schwerlich nach diesem Tenor von ihrer höchsten Standesversammlungwerden. Die zürcherischen Gesandten repliciren hierauf, diese Erklärung enthalte nichts' ^6 was dem Stand Zürich durch den Landfrieden von 1712 zugeeignet, durch den Traetat