Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
316
Einzelbild herunterladen
 

31k

Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.

innerhalb dessen die vacanten Stellen nicht wieder zu besetzen wären, und Nidwaldcn, dem Antrag ^Obwalden beipflichtend, begehrt, die Canzlci in Fraüenfcld solle von solchen Vacanzcn den Stä»be»Nachricht geben. 8 4. 45. 17112. Dieser Angelegenheit halben verbleibt es beim Alten und die nid'waldenschc Gesandtschaft erneuert ihren deswegen 1791 ausgesprochenen Wunsch. 8 3. ß 46. 17113- llu-Unterwalden, Zug und Glarus stellen instructionSgcinäß die Notwendigkeit der endlichen Erledigungdieses Geschäftes dar und schlagen vor, daß unverzüglich durch jede Canzlci der vier deutschen gemein^Vogtcien Namens der katholischen Stände an alle Stifte, Klöster und Collatorcn der Wille auSgcsproch^werde, es solle bei Vaeanten geistlichen oder weltlichen Stellen auf Schweizer Bedacht genommen und ZUsolchen Bedienungen keinen Fremden mehr der Zutritt gestattet werden. Damit aber für die Zuruuetwaige Vergebungen an Ausländer nicht ohne Kcnntniß der Stände geschehen, soll an die bemerkt^Korporationen das Ansinnen ergehen, Vacaturen der Hcrrschaftöcanzlci cinzubcrichtcn und mit der Wicd^besctzung vier Wochen innezuhalten, damit Lnccrn zu Händen der übrigen Stände in Kcnntniß gesetzt wcr^'könne. Dieser Vorschlag erhält den Beifall sämmtlicher Gesandtschaften und es wird der gcmcineidgcu^scheu Canzlci in Francnfcld der Auftrag ertheilt, den übrigen Vogteicanzlcicn zu unverzüglicher Vollzieh^hievon Kcnntniß zu geben. 8 3. ß 47. 1711A. Von der fraglichen Canzlci wird angezeigt, daß d>ceinem Jahre getroffene Verordnung sämmtlichcn Klöstern mitgctheilt worden sei und deren Beachtung^erwarten stehe. Obwalden frägt auftragsgemäß, ob das Verordnete wirklich befolgt werde. Da st ^die übrigen Gesandten mit keiner Instruction mehr versehen sind-, läßt man es lediglich bei jener ÄNZ >bewenden. 8 3. ß 48. 17113. Der Artikel verbleibt in dem Abschiede. 8 3. ß 49. 17111». Derselbe ^uauch jetzt noch nicht entlassen werden. 8 3. ß 59. 17117. Auf die Besetzung von solchen StellenSchweizern soll serner ein wachsames Auge gehalten, zugleich aber auch auf Municipalangehörigc M ^genommen werden. Die Gesandtschaft von Schwhz glaubt, man dürfte auch den Fürstbischof von Co»! ^bitten, bei vacanten Chorhcrrcnstcllen zu Bischofzcll eidgenössischen Subjccten den Vorzug zu geben. 8

v. Kirchwcihen.

Art. 51. 17711. Der thurgauische Landvogt wünscht zu Vermeidung vieler unnöthigerdie Kirchwcihen im ganzen Lande auf Eincu Tag verlegt zu sehen, wie solches in einigen Ständen bi»geschehe. Man nimmt diesen Wunsch s4 relorenllum. 8 49. ^ 52. 17811. Den landvögtlichenzufolge ist zu Abhaltung der Kirchwcihen im Thurgau der dritte Sonntag im Juli, im obcrnder zweite Sonntag im Octobcr bestimmt worden. An die Landvogtciämter Rhcinthal undergeht nun der Befehl, daselbst ebenfalls die Kirchwcihen auf Einen Tag anzusetzen und hievonzu benachrichtigen. Zugleich wäre der Curie hievon Mitthcilung zu machen und nachdem dieselbeEinwilligung gegeben, sollen die vier Landvögte deshalb ein Mandat veröffentlichen. 8 36.

ä. Evangelische Pfründen im Landfrieden. ^

Art. 53. 178Ä. Die Trennung der rhcinthalischcn Gemeinde Rcbstein von der Pfarre Marbachdie Erhebung der erstem zu einer eigenen Kirchgemeinde hatten die Stände Glarus und Außenveranlaßt, einen Antheil an dem Drcicrvorschlag der neucrcirten Pfarrgemeinde zu begehren,der zürcherischen Gesandtschaft dargcthan wird, daß laut dem Landfrieden von 1712 ihrem ,.jche>'das jus episkopale im evangelischen Theile des Thurgaucö und Rhcinthalcs zustehe und zwar inWeise, wie dem Fürstbischof von Constanz im katholischen Theile. Diese bischöflichen Rechte stie"