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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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315
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Z15

^uncn Uri, Schwhz und Obwaldcn der dritten und fünften Bestimmung der im Abschiede von 1776^ befindenden Vorschrift betreffend die Frage, in wie weit in den vier deutschen gemeinen Vogteien die"igionsänderung der Eltern auf ihre Kinder Bezug habe, noch nicht beipflichten. Weil jedoch dieändern Stände den lctztjährigen Vorschlag, die sämmtlichcn fünf Sätze auf eine Probezeit von fünfund-^anzjg Jahren anzunehmen, sich gefallen lassen wollen, werden die drei genannten Orte ersucht, sich^ den Mitständen zu verbinden. § 4l.

I>. Besetzung von geistlichen und weltlichen Stellen.

3Z. Z778. In Folge Berichts des thurgauischcn Landvogts, der Catalog, woraus man erfahren. welche Geistliche geborene Schweizer seien, habe noch nicht abgefaßt werden können, wirdunser"Abschreiber hiemit beauftragt. 8 10. 34. 177«. Da das Verzcichniß noch nicht zu Stande gekommenbes ^ einmal nichts verfügt werden. § 15. jj 35. 178«. Der Landschreiber meldet, im Laufe^ Jahres sei ein Eatalog der gcsammtcn Geistlichkeit in der Constanzerdiöccsc veröffentlicht worden undnunmehr aufgetragen, durch einen erfahrenen Geistlichen zusammenstellen zu lassen, wie^ schweizerische Geistliche Pfründen im Reiche und wie viele aus dem Reiche Bcncfieicn in der Schwei;' ^wßcn und diesen Auszug nächstes Jahr vorzulegen. 8 12. 36. 1781. Da der Bericht fällt, dieb?/ bwr Schweiz angestellten Weltgcistlichcn aus dem Reiche übersteige diejenige der im Reiche

Sudeten Schweizer nicht namhaft, läßt man es einstweilen dabei bewenden. 8 16- !! 37. 1784. Die. waldcnsche Gesandtschaft eröffnet die Instruction, man möchte dem Mißbrauch zu steuern suchen, daß

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Köster in den vier deutschen gemeinen Vogteien bei Besetzung von Conventualstcllen und weltlichen

lungcn Fremde mehr als Schweizer berücksichtigen. Da keine andere Gesandtschaft instruirt war,i»5^ ^ Sache »<1 rokerenlinm. 8 6. 38. 178S. Luccrn ist zu Empfehlung der SchweizerAuch Untcrwaldcn und Zug können zu Allem Hand bieten; Schwhz und Glarus hingegen sind^ Instruction. 8 6. » 39. 178«. Rücksichtlich dieser Angelegenheit wird die Gesandtschaft von Luccrnstg Stand anzutragen, ein kräftiges Vorstcllungöschrcibeu abzufassen, daß künftig bei Besetzung

hin / ^ Stellen vorzüglich auf Schweizer Rücksicht genommen werde und dasselbe an folgende Gvttcö-^ abgehen zu lassen. Im Thurgau: an Rheinau, Krcuzlingcn, Fischingcn, Jttiugcu, Münstcrlingcn,^tharinathal, Dänikou, Fcldbach und Kalchrain; im Sarganscrland: an PfäfcrS; im obcrn Freimut:

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^ stich Stand anzutragen, ein kräftiges Vorstcllungöschrcibcn abzufassen, daß künftig bei Besetzung

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von ^ ü 40. 1787. Die Gesandtschaft von Luccrn ist instruirt, ein solches Schreiben sollte^^ss^n Session ausgehen, während die übrigen Gesandten finden, es würde von weit besserer^ "P sein, wenn zufolge lctztjährigcn Beschlusses dies durch den katholischen Vorort geschähe. 8- 5. »dcr,'c Confcrcnz tritt abermals in Berathung, auf welche Weise man am besten die Klöster

^ksand!" ^"ute, geistliche und weltliche Stellen an Schweizer zu vergeben, und beschließt, weil einigezu instruirt sind, jedem Stand zu überlassen, seine dicSfälligcn Gedanken bis Neujahr Luccrn

^ttes//" ^ ^ Einmüthig wird der Kanzlei aufgetragen, ein Schreiben an die Collatorcn,

»ud ""b Stifte im Thurgau, Rhcinthal, Sarganscrland und obern Freiamt abgehen zu lassen

-l>3. Hvffnung auszusprechen, es werde auf Schweizer Rücksicht genommen werden. 8 8. jj

«U dcn'c^' Materie verbleibt in dem Abschiede, ungeachtetSeine fürstliche Gnaden in Mörspurg"^Utuwrt und die Gotteshäuser an die Eanzlci in Fraucnfcld'größtcnthcilS entsprechende

Nur ^"sicsandt haben. 8 4. 44. 17 »I. Man läßt es bei den vorjährigen Erklärungen bewenden;' " die Gesandtschaft von Obwaldcn den Wunsch aus, daß ein gewisser Termin bestimmt werde,

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