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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Justizsachen.
IZ-Hn Orte: Art, 28 — 28. Neun Ort-- Art, A-Zl.Ia, Bestrafung von Criminalvergehen mit Geldbußen,
Art. 26. 1778. Die Mehrzahl der Gesandtschaften tritt dem letztes Jahr von Bern gcäußc^Verlangen bei, in den vier deutschen gemeinen Vogteien für die Zukunft als Regel festzusetzen, Crim"^vergehen nicht mit Geldbußen, sondern an Leib und Ehre zu bestrafen; Glarus dagegen will es ^eidmäßigcn Ermessen des jeweiligen Landvogtö überlassen, dasjenige zu verfügen, was ihm mit dem ^am übereinstimmendsten zu sein dünke; ebenso Zug und Untcrwaldcn, die aber die Sache »6 relere»«!""'nehmen. 8 27. ß 27. 1771». Die Instructionen von Zürich, Bern, Schwhz, Frciburg und Soloth^gehen wieder dahin, es sei der Ehre und der Gercchtigkcitölicbe der Stände entgegen, dergleichen ^brechen mit Geld abzustrafen; dagegen finden Luccrn, Uri, Ob- und Nidwaldcn, Zug und Glarusbisherige Verfahren am passendsten. 8 18. » 28. I78l>. Dieser Artikel wird aus dem Abschiede ^lassen, weil 5ie Gesandtschaften von Luccrn, Uri, Untcrwaldcn, Zug und GlaruS sich erklären,Obern wünschen in Ermangelung einer Bestimmung über Bestrafung jedes einzelnen Vergehens Zbeim Alten zu verbleiben, seien aber gleichfalls der Meinung, daß offenbar in das Malest; einschlagtVerbrechen, die aller Orten an Ehre, Leib und Leben gestraft werden, nicht mit Geld gebüßtkönnen. 8 13.
d. Maßregel betreffend appcllirte Processc. ^ .
Art. 29. 178li. Zu Verhinderung unnöthigcr Weitläufigkeiten bei Processen, welche an dieappcllirt werden, schlägt die Jahrrechnung auf den Antrag von Schwhz den Hoheiten vor, esZukunft, wenn bei solchen Appellationen eine Partei in der Prosccution so weit vorgeschritten, daßselbe die Hälfte der Ortsstimmen zu ihren Gunsten erlangte, das ausgefällte Jahrrechnungserken»entscheidend bleiben und der die Hälfte der Ortsstimmen bildende Stand zugleich über die
absprechen, doch ohne weitcrö zu gestattende Appellation. 8 45. ß 39. l. 1787. Da alle Ständevorhin erwähnten Vorschlag beistimmen wollen, wird derselbe zum Beschlüsse erhoben, womit der <aus dem Abschiede fällt. 8 42. ß 2. Wegen Ucbcrhandnahmc der Proccsse zwischen ganzenund einzelnen Personen, wodurch nicht nur die letzter» in beträchtliche Unkosten versetzt werden,auch mehrmals das Gemcindgut Abbruch erlitten hat, wird den Hoheiten vorgeschlagen, für d>e ^deutschen gemeinen Vogteien eine Verordnung zu erlassen, zufolge deren von nun an nicht wehrzwei Ausschüsse Namens der Gemeinden den Proccß betreiben und vor den Instanzen erscheinen " -auch ein solcher Abgeordneter täglich höchstens einen Gulden, wenn er „im Amte" und höchst^ ,Gulden, wenn er „außerhalb des Amtes" dem Proccsse nachzugehen hat, zu seiner Besoldung cinPG'^soll. 8 49. ß 3l. 1788. Einmüthig wird der Vorschlag wegen Einschränkung der Proccßunk^"allen Thcilcn genehmigt, womit der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 46.
«. Kirchcnsachen. ^
^Katholisch-Conf-r-nzen: Art. ZZ-S0. Acht Orte: Art. Z2. Sl. S2. 5K-5-1, Zürich, -«angelisch Glarus und Auß -rrhod-n: Art'
Zürich und -vang-lisch GlarnS: Art. SS. SS.I
tV. u e b e r h a u p t.
->. Convcrtitcnkinter. .
Art. 32. 1778. Hauptsächlich wegen der für die väterliche Gewalt entspringenden Beschs