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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. ZIZ

^Zuletzt gearbeitet, vorweisen können, 8 17. ß 16. 1780. Das Bcttclmandat ist im Laufe des Jahres^ den gehörigen Zusätzen gedruckt und bekannt gemacht worden. 8 12.

1>. Wcrbordnung.

Art. 17. 1778. Zürich will nochmals zu einem allgemeinen Projcct betreffend die Anwerbung vonstchastsangehörigen Hand bieten. Bern und Schwhz können zu keiner neuen dieSfälligen Verordnung^wirken, sondern gedenken es lediglich bei den deshalb errichteten Reglemcntcn bewenden zu lassen.

findet, wenn ein Angehöriger aus den vier deutschen gemeinen Vogteicn außerhalb seiner Heimat^geworben werde, habe der Hauptmann solches an die Canzlci dcS heimatlichen Standes des Rccrutcn^zuberichtcn. Untcrwaldcn hält dieses für allzu beschwerlich; Uri, Zug und Appenzell wollen bei18 deshalb Verordneten verbleiben, und der glarnerischc Gesandte ist ohne Instruction. 8 66. ii

- 177». Die Mehrheit der Orte kann dem Vorschlag Lucernö nicht beipflichten, doch wird den Land-cn anbefohlen, auf Schlcichwerbungcn genau Acht zu geben und solchen möglichst vorzubeugen. 8 48. »An ^ ^ betrachtet die Sache als erledigt. Weil jedoch Luccrn, Nidwaldcn und Glarus die

^>gc der Hauptlcntc über die Angeworbenen für nothwendig halten, wird der Wunsch Zürichs, diesen" aus dem Abschiede fallen zu lassen, -ul rolel-emium genommen. 8 56.

c. Sanitätsverordnung.

kiner thurgauischcn Landvogt im Laufe des Jahres eingesandte Projcct

^anitätövcrordmulg unterliegt einer Prüfung sowohl der allgemeinen Session als einer Com-Jenic'"' aus ersten Nachgesandten. Diese Verordnung, als auf alle vier deutschen

tja vogteicn sich beziehend, wird nun den Landvögtcn zur Publication, nicht minder aber zu kräf-h^'^andhabung empfohlen. 8 39. ß 21. 1781 Es fällt der Bericht, daß die Angehörigen des Standes^ei^^ und der Abtei St. Gallen der Sanitätsvcrordnung zuwider ohne die erforderlichen GcsundhcitS-Märkte bringen und erst auf dem Marktplatz solche Scheine verfertigen, wodurchllga/ ^^adcn entstehen könnte. Man ersucht nun beide Orte schriftlich, auch in ihren Landen dieAc'. ^ ^rordnung festzusetzen, widrigenfalls man sich gcnöthigt sehen würde, ihren Angehörigen das^ ^ Märkte mit Vieh zu verwehren. 8 26. 22. 1782. Von Appenzell wie von dem Fürstabt2Z wallen Wunsch entsprochen, so daß dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 26. »

^rtbo'l ^ Landvogt berichtet, es sei von Seite Bischofzclls, der Abtei St. Gallen u. s. f. diesfilg. ""3 der erforderlichen Sanitätöschcinc unterlassen worden, worauf er alsobald die nöthigcn Vor-gemacht habe, was ihm die Jahrrechnung verdankt. 8 28. 24. 170äl. Betreffend den Vieh-le b ^whtransit wird für die vier deutschen gemeinen Vogteicn angeordnet: ES seien nicht nur^l»dc ^ ^^"^wn Verbote und Einrichtungen sorgfältig zu handhaben, sondern auch namentlich anAezeici ^urchpaßschcine einzig durch die hoheitliche Cauzlci und unter dem landvögtlichcn Sigel mitalg ^^3 der Anzahl und Farbe des transitircnd'en Viehes zu erthcilcn, auch soll dasselbe so baldw weiter geführt werden. 8 39. » 25. 1703. Dieser Auftrag an die vier Landvogteiämtcrlchcchx ^ woran Schwhz den Wunsch knüpft, die Canzlcien möchten für kein fremdes Vieh Transtt-

Primitivpässc außer Zweifel gesetzt sei, daß das Vieh im Auslandeauch Ansteckung halber nichts zu besorgen stehe. Ebenso wünscht Schwhz, daß von diesenasten Abschriften gezogen werden, um sie nötigenfalls den Ständen mitthcilcn zu können. 8 37.

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