Z1Z Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.
hoheitlich anvertraut wird, sich hinlängliche Kaution in der Meinung ausstellen lasse, daß die Hoheiten stst^für den aus allfälligcr Veruntreuung solcher Beamten erwachsenen Verlust gutstehen; auch soll jcwcilendem landvögtlichen AmtSpatcnt dieser Kaution Meldung gethan werden. Schwhz nimmt dies all reserem!'""'damit die dortige Landsgemeindc beim Eintritt des Regicrungstour sich deshalb entschließen könne.Gesandte von Schwhz wie derjenige von Obwaldcn, welch' letzterer nicht instruirt ist, werden ersucht, aden Beitritt zu dieser Norm hinzuwirken, 8 53. ß 8. 171»K. In Folge der Zustimmung von Schw^und Obwaldeu zum vorjährigen Beschlüsse erkennt die Iahrrcchung, es soll hiebet für die Zukunft st'"Verbleiben haben. 8 6t.
2. Stubengelder.
I Acht Orte.I
Art. 9. 1782. Es wird beschlossen, daß Stubcngclder nicht mehr bei Stellung der diesfallsBitten, sondern im Falle der Gewährung erst im folgenden Jahre bezogen werden sollen. 8 55.
». Markensachen.
I Acht Orte: Art. 10—13.;
Art. 16. 1781. Uri eröffnet instruktionsgemäß, daß seine Obern eine allgemeine Verordnung^nothwendig erachten, wie es bei Entstehung von Markendiffcrenzeu in den gemeinen Vogteicn gegeneinen oder andern regierenden Stand oder dessen Herrschaften gehalten werden solle und hat zuob solche Mißverständnisse, wenn sie zu der Zeit obwalten, da wirklich ein Landvogt aus dem iuterest"^Stande an der Regierung ist, nicht bis zu dessen Abtritt aufzuschieben seien. Dieser Anzug wird ^itZfereitllum genommen. 8 58. ß 11. 1782. Man setzt als Regel fest, künftig den Abtritt des Landve^aus einem intercssirteu Stande abzuwarten, doch soll die Berichtigung „kenntlicher" und keinemspruch unterworfener Markungcn hierunter nicht verstanden sein. Der Anzug der glarncrischcn ^schaft, es möchten die Hauptlandmarkcn zu Ausweichung von Anständen zu gewissen, nach den Regier""'^touren cingcthciltcn Jahren um genau untersucht und erforderlichen Falls erneuert werden,rolerenlliim genommen. 8 68. ii 12. 178». Man verordnet nunmehr, die Landgcrichtödicncr, 1 ^Vögte und andere niedere Beamte sollen von Jahr zn Jahr bestimmte Markcndistricte visitircn und ^Mangelndes die Laudvögtc berichten, damit die Marken unverweilt wieder in Ordnung gebracht w^^können. Glarus nimmt dies all rorvronllnm. 8 62. ß 13. 178äl. Der Artikel fällt nunmehr ausAbschiede. 8 57.
4l. Polizeiliches.
lZehn Orte- Art. Ii-1«. Neun Orte: Art. 17—1». Acht Orte: Art. 20 — 25.;
s. Bettclmandat. ^
Art. 14. 1778. Die Abfassung eines neuen Bcttelmandatcs wird den Nachgesandten von Ben' ^Luccrn übertragen. Da aber ihr Vorschlag nicht sämmtlichcn Gesandtschaften genehm war, crha ^ ^thurgauischc Landvogt den Befehl, ein auf die vier deutschen gemeinen Vogteicn bezügliches Ma"d" ^„dem Oberamtc zu entwerfen. 8 25. ß 15. 1771». Das betreffende, durch den Landvogt deneingesandte Projcct ist von ihnen in der Meinung gutgeheißen worden, daß dem zweiten Artikel m ^gerückt werde: Die Attestate der Bcttclpfaffcn, Waldbrüdcr u. s. f. seien von dem Landvogtcia"' ^untersuchen und zu Bezeugung ihrer Acchtheit zu unterschreiben; auch dürfen nur denjenigen lHandwerksburschcn Pässe crthcilt werden, welche einen ordentlichen Heimatschcin wie „Kundschal