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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

(THurgau. Rheinthal. Sargans. Oberes Fr ei amt.)

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^ndvögte.

^ Verbindung der Landvogt- mit der Gesandtenstelle. 14.2 ' Landvögtlichc Kaution für hoheitliche Gelder. S8,z «'»d-ugeider, 3.

, ^"^nsachc». tv-l3.

P°'ii->liche«,

^ Vettelmandat. 111l».

^ Werborduun-i, t7t3

n . ^ ^3niiätSvcrordnunq. 2025.

' Iuftijsach...^

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i>, Bestrafung von Criminalvergehen mit Geldbußen. 2628.k. Maßregel betreffend appellirte Processi. 23Zt.«. Kirchensachen.

Ucberhaupt.

a. Convcrtitcnlinder. 32.

l> Besetzung von geistliche» u. weltlichen Stellen. 3350.«. Kirchweihcn. 5l. S2.

<1. Evangelische Pfründen im Landfrieden. 5355.II. Klöster. 56-58.

7. Juden. 53.

1. Lnndvögte.

fAcht Orte- Art. t-8.f->. Verbindung der Landvogt - mit der GcsandtensteUe.

.. ^lrt. 1. 1778. Ucbcr die Frage, ob ein Landvogt zugleich Gesandter sein könne, gehen die An-abermals aus einander. Die Mehrheit der Gesandten ist indcß der Meinung, daß dieses nichtö ich sei. Mail nimmt daher die Sache wieder n<l relerenclum. 8 42. » 2. 177S. Da die gleichenStandcögcsinnungen sich hinsichtlich dieses Geschäftes zeigen, wird dasselbe nochmals allgenommen, 8 37. tz 3. 1780. Mit Ausnahme von Glarus kommen die Gesandtschaften anst>tzu bin übereilt, das; der jeweilige thurgauischc Landvogt, welcher von Amtswcgcn den TagsatzungS-

schaff^^ beizuwohnen hat, weder bei Antritt, noch während, noch am Ende seiner Regierung eine Gesandt-en co ^ bekleiden könne. Ein Landvogt der übrigen deutschen gemeinen Vogteien hingegen möge zwarbttm Amtszeit Gesandter sein, während Behandlung der Rcgicrungsgcschäftc der von ihm

Uch> Laildvogtei aber den Gcsandtenplatz verlassen und den gewöhnlichen landvögtlichen Sitz ein-^vat " ^^glich soll er bei denAbschiedögcschäften" und bei den Angelegenheiten der andern gemeinenCt "utvotiren können. Gegen den glarnerischen Gesandten wird der Wunsch ausgesprochen, seinW "'bchte diesem Beschluß gleichfalls beitreten. § 34. ij 4. 1781. Glarus kann dieser Ansicht auch

Zu i>>'^ beipflichten; dessen ungeachtet hält man für das Beste, die Materie aus dem Abschiede"lassen, z 22.

^ l>. Landvogtlichc Kaution für hoheitliche Gelder.

^ I Bei Anlaß eines Spccialfallcs schlägt Bern vor, daß in Zukunft jeder neue Land-^>»!lcl?"^ ^and Caution leisten sollte, damit der letztere für allfällige Verluste, die an dem Landvogt^^ben,selbst gut stehen könne". Man nimmt dies all i-elki-enllum. 8 54. 6. 17SH. Der»ü r«f der Mehrzahl der Stände genehmigt, von Uri, Obwaldcn und Schwhz aber nochmals

ledcr gcnoinmcn. 8 57. 7. 17i»S. Berns Vorschlag wird nun dahin bestätigt, daß in Zukunft

^ "ud Von seinen in die vier deutschen gemeinen Vogteien erwählten Landvögten für das, was ihnen