Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
(THurgau. Rheinthal. Sargans. Oberes Fr ei amt.)
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^ndvögte.
^ Verbindung der Landvogt- mit der Gesandtenstelle. 1—4.2 ' Landvögtlichc Kaution für hoheitliche Gelder. S—8,z «'»d-ugeider, 3.
, ^"^nsachc». tv-l3.
P°'ii->liche«,
^ Vettelmandat. 11—1l».
^ Werborduun-i, t7—t3
n . ^ ^3niiätSvcrordnunq. 20 —25.
' Iuftijsach...^
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i>, Bestrafung von Criminalvergehen mit Geldbußen. 26—28.k. Maßregel betreffend appellirte Processi. 23—Zt.«. Kirchensachen.
Ucberhaupt.
a. Convcrtitcnlinder. 32.
l> Besetzung von geistliche» u. weltlichen Stellen. 33—50.«. Kirchweihcn. 5l. S2.
<1. Evangelische Pfründen im Landfrieden. 53—55.II. Klöster. 56-58.
7. Juden. 53.
1. Lnndvögte.
fAcht Orte- Art. t-8.f->. Verbindung der Landvogt - mit der GcsandtensteUe.
.. ^lrt. 1. 1778. Ucbcr die Frage, ob ein Landvogt zugleich Gesandter sein könne, gehen die An-abermals aus einander. Die Mehrheit der Gesandten ist indcß der Meinung, daß dieses nichtö ich sei. Mail nimmt daher die Sache wieder n<l relerenclum. 8 42. » 2. 177S. Da die gleichenStandcögcsinnungen sich hinsichtlich dieses Geschäftes zeigen, wird dasselbe nochmals allgenommen, 8 37. tz 3. 1780. Mit Ausnahme von Glarus kommen die Gesandtschaften anst>tzu bin übereilt, das; der jeweilige thurgauischc Landvogt, welcher von Amtswcgcn den TagsatzungS-
schaff^^ beizuwohnen hat, weder bei Antritt, noch während, noch am Ende seiner Regierung eine Gesandt-en co ^ bekleiden könne. Ein Landvogt der übrigen deutschen gemeinen Vogteien hingegen möge zwarbttm Amtszeit Gesandter sein, während Behandlung der Rcgicrungsgcschäftc der von ihm
Uch> Laildvogtei aber den Gcsandtenplatz verlassen und den gewöhnlichen landvögtlichen Sitz ein-^vat " ^^glich soll er bei den „Abschiedögcschäften" und bei den Angelegenheiten der andern gemeinenCt "utvotiren können. Gegen den glarnerischen Gesandten wird der Wunsch ausgesprochen, seinW "'bchte diesem Beschluß gleichfalls beitreten. § 34. ij 4. 1781. Glarus kann dieser Ansicht auch
Zu i>>'^ beipflichten; dessen ungeachtet hält man für das Beste, die Materie aus dem Abschiede"lassen, z 22.
^ l>. Landvogtlichc Kaution für hoheitliche Gelder.
^ I Bei Anlaß eines Spccialfallcs schlägt Bern vor, daß in Zukunft jeder neue Land-^>»!lcl?"^ ^and Caution leisten sollte, damit der letztere für allfällige Verluste, die an dem Landvogt^^ben, „selbst gut stehen könne". Man nimmt dies all i-elki-enllum. 8 54. 6. 17SH. Der»ü r«f der Mehrzahl der Stände genehmigt, von Uri, Obwaldcn und Schwhz aber nochmals
ledcr gcnoinmcn. 8 57. 7. 17i»S. Berns Vorschlag wird nun dahin bestätigt, daß in Zukunft
^ "ud Von seinen in die vier deutschen gemeinen Vogteien erwählten Landvögten für das, was ihnen