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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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282 December 1797 bis Januar 1798.

Canzlci sowohl den Landvögtcn als den Mnnicipalstädtcn der Auftrag crthcilt, daß ferner weder ^Landschaftsangehörigcn noch an Fremden obbemeldctc Ordcnszcichcn zu dulden seien. 13. ««dcrmaligc kritische Lage der Eidgenossenschaft, insbesondere aber verschiedene cingckommcne Nachrichtdie nicht gleichgültig angesehen werden können, vermögen die Session, einen Commissionalrathschlagnehmen zn lassen, bei welchem auf folgende drei Punkte Rücksicht genommen werden soll: a) AufWeise jeder Stand, wenn er von einem mitvcrbündctcn Ort zur Hülfe aufgefordert würde, zu entsprecht"gedenke; k) ob nicht bei Absendung von Hülfstruppen ihnen ein sachverständiger Mann als Kriegs^beigegeben werden sollte, und e) wie die Grenzständc in Rücksicht der Einquartierung sich zn bcnch"""hätten. Betreffend Punkt ». wird beschlossen, jedem Stand zu empfehlen, auf die durch einenerfolgte Mahnung den ersten Auszug schleunig abzuordnen, wie den zweiten bereit zu halten. 8"auch dieser aufbrechen müßte, hätten sämmtliche Stände und Orte die Hochwachen zu besetzen undbei denselben aufzustellen, damit in der ganzen Schweiz durch Anzüudung von Holzstößen und d"^Lärmschüsse die erforderlichen Zeichen gegeben werden können. Für die gemeinen deutschen Pogteienüberdies beliebt, im äußersten Falle den Landsturmmit dem Glockenzeichen", wie es 1796 gcsch^zusammen zu rufen, denselben aber bis auf weitere Befehle zu Bcschützung der Grenzen auf den a"^wicsenen Sammelplätzen verbleiben zu lassen. Mit Rücksicht auf Punkt l>. verordnet die Session,jeder Stand, der Truppen marschircn läßt, ihnen als Kricgsrath einen erfahrenen Mann beizugeben d" ^welcher den Truppen voranzucilcn und über deren Organisation u. s. f. sich mit den dazu dtl""Rcgicrungsgliedcrn des Hülfe begehrenden Standes zu bcrathcu hätte, wobei jedoch Letztere denZusammenkunft für die Kriegöräthc bestimmen müßten. Was Punkt e. anbelangt wird gefunden,die Grcnzstände, bis die verlangte Hülfe da sei, allcrvorderst selbst den Feind abzuhalten haben, M

auch mit Mehl und andern Mundvorräthen, mit Munition u. s. f. versehen sein und dieAnstalten für Cantonncmcnts, zu günstigerer Jahreszeit für Feldlager treffen sollten. H IT l'den von Zürich geäußerten Wunsch, die Tagsatzung möchte in einfacher, noch besser aber in gcdopp^Gesandtschaft länger beisammen bleiben, wird von der Mehrzahl der Gesandtschaften, als hierüber"instruirt, geäußert, sie seien wegen anderer wichtiger Geschäfte zu Hause erwartet, worauf man ^auseinander zu gehen, zugleich aber den Hoheiten beliebt, auf die erste Aufforderung Zürichs nicht ^eine Tagsatzung zu beschicken, sondern die Gesandten mit hinlänglichen Pollmachten zu versehen. § ^q Bald darauf wurde von dem Stand Bern sowohl als von den dortigen eidgenössischen Rcpräsciü"berichtet, daß die Bewegungen in der Waat an mchrcrn Orteil in wirkliche Insurrektion umgcschund die Umstände um so bedenklicher seien, da thcils die französische Generalität im Payö de Gex, ^der französische Resident Desportes zu Genf im Namen ihrer Regierung den Mißvergnügten Unterst"!!" 'selbst mit bewaffneter Hand, versprochen hätten. Damit verbindet Bern das Gesuch um Truppen!"^Auch die Stände Freiburg und Solothurn stellen die Bitte, ihnen getreues Aufsehen zu widmen und ^Gesandte des erster» Standes verlangt, es möchte in den Abschied fallen, daß die in einerfranzösischen Generals Mcnard an den berncrischen Obcrcommandantcn Weiß diesem beigelegte Eige"! ^eines Chefs über Truppeil der Stände Bern und Frciburg auf einem Jrrthum beruhe, indemgegenwärtig auch nicht Einen Mann unter den Waffen habe. In Folge obiger Anzeigen kommenliche Gesandtschaften übercin, ihren vorhin erwähnten Beschluß abzuändern und für einmal noch versa'" ^zu bleiben. Betreffend die berncrischen Angelegenheiten wird nach vorgegangener Bcrathung durch