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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Dccember 1797 bis Januar 1798.

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^ches vgx g^idern aus gedeihlichen Einfluß auf das Wohl des Vaterlandes haben könnte. Die Gesandt-^ften theilwcise hicfür instruirt oder doch in der Uebcrzcugung stehend, ihre Eommittentcn werden dazureudig Ha,^ bieten, ersuchen diejenige von Zürich, während eines Privatbesuchcs bei Mcngaud dasespräch auf diesen Gegenstand zu führen und ihn zu bitten, sich bei dem Direktorium schleunigst zuKundigen, wie in Paris eine solche Gesandtschaft angesehen, oder welch' anderer Weg zu Gründung'kser Freundschaftsverhältnisse dem Direktorium angenehm sein würde. (Mcngaud verspricht hievon""gesäumt den gewünschten Gebrauch zu machen.) Noch bringt Zürich in Anregung, aus welchen Ständengcmeincidgenösfische Gesandtschaft zu bestellen thunlich wäre. Die Tagsatzung findet, eS sollten"rich, Bern, Lucern, Uri, Schwhz und Basel ersucht werden, bei eintretendem Fall die Gesandten aus^ Mitte und zwar aus jedem Stand Einen zu erwählen, was mit dem Wunsche ack relerenckumWommen wird, die Hoheiten möchten sich deshalb gegen Zürich erklären. 8 19. I. Mengaud berichtetstg Zuschrift und einen ihr beigefügten Beschluß des Vollziehuugsdircctoriums die Session, daßhöfische Bürger im Eanton Solothurn und im Fürstcnthum Neuenbürg beschimpft, bedroht, ja selbst^ 'Mich bestraft worden seien, weil sie die Nationalcocardc getragen hätten. Da indessen der Gcschäfts-^gkr sich dircct an Solothurn und Neuenbürg gewendet und nur nachrichtlich hievon die Tagsatzung inntniß gesetzt hatte, wird ihm zu Hauden des Vollzichungsdircetoriums die Versicherung gegeben, es^ >n allen Cantoncn gemessene Befehle crthcilt worden, daß kein französischer Bürger am Tragen dieserBald^ ^Mhert, im geringsten deswegenmit unangenehmen Augen" angesehen werden solle.

hernach zeigt die solothurnischc Gesandtschaft an, daß von Seite ihres Standes dem Geschäftsträger.. dieser Sache, über welche man eine Untersuchung vorgenommen, aber nichts Bestimmtes in Erfahrung^ habe, vollkommen befriedigende, schriftliche und mündliche Antwort crthcilt worden sei. h 11.

^ versammelt gewesene außerordentliche Landtag hatte schon vor geraumer Zeit in einemMise ^ ^ Händen der Eidgenossenschaft abgegebenen Schreiben die Hochgerichte Bcrgcll, Puschlav und^ ^ treuem Aufsehen empfohlen und zugleich um eidgenössische Verwendung zu Wicdcrcrhaltung^ bon Mutterlaudc getrennte« und mit Ciöalpinicn vereinigten Landschaften Vcltlin, Eleven und""chsicsucht, worüber später dem Vorort durch einen Abgeordneten, Namens von Castclbcrg, nähereVorstellungen gemacht wurden. Noch ehe eine Antwort von Seite der Eidgenossenschaft erfolgtbünd ^ Dttcmbcr 1797 der zu Chur sitzende landtägliche Ausschuß, die Integrität der

Zu ^'^n Lande den: in Paris befindlichen Obcrstzunftmcister OchS aus Basel empfehlen zu wollen,^"hin " ersucht die Tagsatzung den Stand Basel, seinen in Paris verweilenden Abgeordneten">it s'"^uren, daß derselbe das in Unterhandlung schwebende Geschäft an den gehörigen StellenEinfluß kräftig unterstütze; hingegen hält man eine Nccommandation an den cisalpinischcntiSalv'^ ^ Schweiz nicht für rathsam, sondern ersucht die Repräsentanten in LauiS, sich bei dendie f Regierungsstellen zu Gunsten Bündcns zu verwenden, insbesondere wenn wider Erwarten

Republik Gefahr laufen sollte, auch die genannten Hochgerichte noch einzubüßen. Ucbcr AllesZürju^V^" der landtäglichc Ausschuß zu Chur in Kenntniß gesetzt, tz 12. i». Instruktionsgemäß macht^blea^ ^ ^»zug, ob nicht rücksichtlich der von dein französischen Vollzichungsdircctorium gewünschten>Md Ludwigs- und des Verdienstordens auch eine Verfügung in den gemeinen deutschen

btrxj^"^"9ischen Herrschaften getroffen werden sollte, da diesem Begehren in den Jmmediatlandenentsprochen worden sei. Mit allgemeiner Zustimmung wird daher durch die gcmcineidgcnössische

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