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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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278 Deeember 1797 bis Januar 1798.

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des schweizerischen Charakters in sehr verbindlichen Ausdrücken. Auch bei dem churmainzischen Directorialgcsandtcn HM»Freiherrn von Albini haben wir einen Besuch abgelegt, so wie wir überhaupt nach diplomatischer Ucbung die erfordern^ .theils persönlichen, theils Kartenbesuche bei den anwesenden Gesandtschaften vollbringen werden. Ungeachtet der Hc" ^von Cobenzl, der als bevollmächtigter Minister des Erzhauses Oesterreich dem Friedenscongreß zu Udine beiwohnte, re>wöffentlichen Charakter allhier bekleidet, auch selbst nicht der Gcsandtschaftsliste eingerückt ist, glaubten wir es doch denangemessen, auch da unsere Aufwartung zu machen, und dem Herrn Grafen den Zweck unserer Sendung zu eröffnen,auch eine verbindliche Antwort erhielten. Gegenwärtig stehen (die Reichsdeputationssesfioncn ausgenommen) die öffentlichenHandlungen cinsweilen stille, und es ist zu erwarten, ob nach Ankunft der von der französischen Republik verlangten unbeschrawVollmachten, denen selbst das Reichsdirectorium in kurzem Termin entgegensieht, das Friedcnsgeschäft einen befördertennehmen wird. Einsweilcn sind die Meinungen über die Dauer des Congresses noch sehr ungleich und nach aller Wahrsiv ^lichkeit ist die eigentliche Lage der Sachen noch für weit die meisten interessirten Theile ein Gcheimniß. Mehreres sindfür einmal Euer Gnaden über unsere Verrichtungen und Verhältnisse nicht zu berichten im Fall; übrigens werden .unausgeseht alles dasjenige, was zur Beförderung des Zweckes unserer Sendung dienen kann, sorgfältig ins Auge fasse»'jeden wcitern Auftrag Euer Gnaden mit möglichster Aufmerksamkeit befolgen, die wir mit besonderer Hochachtung verbleibe >

«l. Obwohl Jedermann hoffte, durch den Frieden das Vaterland wieder mit gänzlicher Ruhe beglückt jsehen, sind die Aussichten für die Eidgenossenschaft seit einiger Zeit immer ernster geworden, >"de^bekanntlich durch Ausstreuung boshafter Gerüchte getrachtet wird, die französische Regierung inFreundschaft gegen die Schweiz wankend zu machen und dieselbe zu Anfachung oder Begünstigung inM^Unruhen zu verleiten. Die Tagsatzung hält daher für das beste, durch eineoffenbare Demonstrativdem Ausland zu zeigen, welch' vollkommene Eintracht alle Glieder des helvetischen Bundes belebe, ^glücklich die schweizerische Ration bei ihrer gegenwärtigen Bcrsassung, zu deren Behauptung sie mit sta»^haftcr Entschlossenheit jedes Opfer bringen werde, sich befinde, daß sie aber nie den Gedanken hatte mhaben köilnc, bei irgend einer auswärtigen Macht Verdacht oder Mißtrauen zu erwecken, sondernfesten Vorsatzes sei, Alles anzuwenden, was zu Beibehaltung des guten Vernehmens mit bcuachba^Staaten dienlich sei. Für eine solche öffentliche Erklärung wird eine neue feierliche Beschwörung ^eidgenössischen Bünde für das zweckmäßigste gehalten, welche Handlung durch die Gesandtschaften vor ügehen und durch ein Proclama allen mittelbaren und unmittelbaren Angehörigen mit dem besten Vertratzu ihren treuen Gesinnungen verkündet werden soll. Hierüber sind zwar die wenigsten Gesandtschaft^instruirt, dennoch wird eine aus sämmtlichcn Nachgesandten zusammengesetzte Commission beauftragt, ^Gutachten und eine Proklamation abzufassen, welch' beide Projekte den Ständen zugestellt werden,dieselben diese Sache aus ganz gleichem Gesichtspunkte wie die Gesandten ansehen, langen die Zuft^inuttgcn in sehr kurzer Zeit an. Rur Basel war es wegen bekannter innerer Angelegenheiten nnmcg 'Anthcil an der Feierlichkeit zu nehmen, welche mit allseitiger Bcistimmung und Thcilnahmc Donnecw^den 25. Januar freudig und hoffentlich zum Segen des Vaterlandes" in Aarau vollzogen wurde- bv. Eine der Hauptursachcu des Zusammentrittes der Tagsatzung ist, wie bereits bemerkt, die von ^Frankreichs mit bewaffneter Hand vollführte Besitznahme des Mnnstcrthales, des Ergncls und "innerhalb der Schweizergrcnzc gelegenen furstbischöflich basclschen Landschaften. Allgemein bekannt üdie wichtigeil Verbindungen, die zwischen diesen Gegenden und der Eidgenossenschaft seit den cilm^Zeiten bestehen, wie: Die Eigenschaft des Ergucl als eidgenössisches Land; das dortige BannerriBStadt Biel, vermöge dessen die Erguelcr der Eidgenossenschaft zugezogen sind; das BürgerrechtMnnstcrthales mit Bern, zufolge welchem seine Bewohner der Stadt Zuzug leisten, wobei zu b"""ist, daß selbst der ehemalige Landcsfürst diese Gegenden durch keine fremden Truppen hatte bctre^lassen dürfen; das Bürgerrecht der Stadt Bern mit Ncucnstadt, jenes der Stadt Solothurn ^Stift Münster, endlich ein gleiches Verhältnis) des Standes Solothurn und der Stadt Biel zu dem ^Bcllclah. Nun wird von Bern eröffnet, es sei diesen Verbindungen und der Verfassung der Landsüss