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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli 179?.

und Bestellung der Hochwachcu gesorgt, ebenso durch die mit der benachbarten französischen Generaligetroffene Abrede, daß keine Militairpcrsoncn ohne besondere Pässe in die Stadt Einlaß finden ff^'weiter durch Entwaffnung und Wcgweisung der Deserteurs, durch das Verbot alles SchleichhandelsGetreide aus Deutschland in das Elsaß u. s. f. Schließlich vernimmt man, wie in der Stadt selbst ^Bürgerschaft in gedoppelter Anzahl die Nachtwachen versehe und überhaupt die sorgfältigsten PoW'und Militairanstalten getroffen seien. Von sämmtlichen Gesandtschaften wird nunmehr bemerkt, daß ^Hoheiten durch die gütige Aufnahme und die brüderliche, freigebige Behandlung ihrer Truppen inebenfalls sehr gerührt wären, auch es sich zum wahren Vergnügen anrechnen, durch Abscndnng dersel^ihren Eidgenossen einstweilen Beruhigung verschafft zu haben. Zugleich verdankt man sich gegenseitig ^gütige Bewirthung der einzelnen Znzngscontingcntc beim Marsche durch mehrere Cantonc. In dies^Gesinnungen wechselseitiger Anerkennung wird die Tagsatznng noch mehr durch die umständliche Bcr>^erstattung der dermaligcn Repräsentanten in Basel bestärkt, welche man, als mit der Relation ^baslerischcn Gesandtschaft vollkommen übereinstimmend, zur Kenntnifi aller Hoheiten in den Abs^nimmt. 8 7. I». Betreffend das gemeincidgenössischc Rcpräscntantenwesen wird zufolge Abrede dcrin^in Bcrathung getreten. Ungeachtet des Wunsches der Hoheiten, es möchte über diesen Gegenstand ^Einmüthigkeit erzielt werden, kommen so ungleiche Instructionen zum Vorschein, daß man besclff^'sämmtlichen Nachgesandten und den Ehrcngesandtcn von Appenzell beider Rhoden wie der Stadt St.die diesfällige Untersuchung zu übergeben. Aus dem hinterbrachten Gutachten überzeugen sich die Gcff>^schaffen, man müsse das bei Anlaß des Zuzugs nach Basel angewandte Verfahren abermals bcobach^in der Meinung jedoch, daß dieser Entwurf in ähnlichen Fällen wohl zur Anleitung dienen möge, ^nicht verbindlich sein solle. Er lautet so: 1) Es soll die Eidgenossenschaft durch zwei Abgeordnete,aus einem besondcrn Stand oder zugewandten Ort, repräsentirt werden und es seien diese Repräsentantmit gcmcincidgenössischer Vollmacht und Instruction zu versehen. Dadurch soll aber keinem Stand ^Ort verwehrt sein, wenn ihm die Nachbarschaft oder andere wichtige Gründe solches zu erfordern scheidan den nämlichen Ort, wo die zwei Repräsentanten sind, jemand besonders und auf seine Unffß^abzuordnen, wovon jedoch die Eidgenossenschaft zu benachrichtigen wäre, damit auch dieser Abgeord^von ihr mit Vollmacht und Instruction versehen werden könne, wobei es die Meinung hat, daß ^sich vermittelst einer solchen Abscndnng der angenommenen Kehrordnung keineswegs entziehen2) Die Aufcnthaltszcit für die zwei gcmcineidgcnössischcn Repräsentanten soll auf neun Wochen ff ^gesetzt sein, daß jedesmal die zwei neuen Repräsentanten acht Tage vor deren Abfluß einzutreffenum, ehe ihre Vorgänger, die bis zur Abreise functionircn, abtreten, mit den Ortsverhältnissen undUcbrigcn vorläufig sich genauer bekannt machen zu können. 3) Den Repräsentanten soll beffn^obliegen, die wichtigsten Vorfälle dem Stand Zürich zu Händen der Eidgenossenschaft cinzuberich^Sollte aber irgend ein Stand oder zugewandter Ort denselben Aufträge, die mit der gemcineidgcnösDVollmacht und Instruction übereinstimmen, erthcilen, so haben sie die Verpflichtung, auch diese möglich^ ^erfüllen und überdies, wenn sich Ereignisse zutragen, die ein einzelnes Glied der Eidgenossenschaft beff"^angehen, solche demselben dircct anzuzeigen. 4) Die Kehrordnung, welche der Mehrheit deram besten zu entsprechen scheint, ist folgende: Zürich und Luccrn; Bern und Uri; Schwhz und FrefftUnterwalden und Solothurn; Zug und Abt von St. Gallen; Glarus und Stadt St. Gallen;

Biel; Schaffhausen und Appenzell, welch' letztere diesmal, da Basel der bctheiligte Stand ist, ans