Juli 1791. j59
^lubs in Paris, welcher sich les patriotes suisse» nennt. Hinsichtlich der zwei ersten Punkte wird sowohlu der bcrnerischen als von mehrern andern Gesandtschaften angezeigt, daß ihre Obern durch besondere^reiben ihre Officierc wie Soldaten zu Beibehaltung guter Ordnung und Disciplin crmahnt und sier den so schädlichen cluds patriotiques verwarnt haben, unter Androhung ernstlicher Strafen gegen die^lbaren. Zugleich äußern diese Gesandtschaften den Wunsch, cö möchten solche Vorstellungen in gcmein-^nössischcin Namen wiederholt werden, worauf den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Basel^ Freiburg und dem Ehrengesandtcn von Schwhz der Auftrag crthcilt wird, ein Ermahnungsschreibcn" die Truppcnchefs zu entwerfen. Das von dieser Commission hinterbrachte Project wird einmüthiggeheißen und den Hoheiten zur Genehmigung empfohlen. Wegen des dritten Punktes äußern sich^iche Gesandtschaften, der Eid sei nicht nur bedenklich, sondern auch der Capitulation entgegen, da>e Verpflichtung enthalte, die neue Reichsvcrfassung zu vcrthcidigcn und allen Decreten der National-^Mnllung unbedingt zu gehorchen, während von der Person des Königs gar keine Rede sei; auch. p? die öftere Wiederholung der Eidesleistung der Ehre „unserer Nation" nachthcilig werden u. s. f. Auskn Gründen glaubt man einstimmig, die Zumuthung ablehnen zu sollen, und ersucht deshalb die vorhinc Kommission, ein Gutachten zu hinterbringen. Dasselbe enthält drei Projectschrcibcn: an die
und Hauptleutc der Schwcizertruppcn in Frankreich, an den Grafen von Affry, und an den fran-bcl'l Botschafter, welche von der Session gebilligt und den sämmtlichen Kommittenten zur Gutheißungzivej ^^n, in der Meinung, daß die erste Zuschrift von jedem Ort aus an seine Truppcnchefs, die' ^ßtern aber von der Tagsatzung aus abgesandt werden sollen. In dem Schreiben an die Trnppcn-
aba ^^cn dieselben von der Leistung eines neuen Eides ohne besondere Einwilligung ihrer Obrigkeitender Zuschrift an den Grafen von Affry, welcher unbefugter Weise zu jenem Eide Handsvrd derselbe zu entgegengesetztem Benehmen und Einberichtung solch' wichtiger Vorfälle aufge-
Tin^' üblich wird in derjenigen an den Botschafter sowohl gegen die Eidesleistung ohne Wissen und
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lj^ eidgenössischen Regierungen als gegen die Gültigkeit der etwa schon geleisteten Eide nachdrück-Nieb ^^^irt. Was nun den vierten Punkt oder die Bezahlung mit Assignaten anbelangt, so zeigendie ^ ^sandtschaften, besonders Zürich und Bern, an, daß ihre Kommittenten thcils selbst, theils durchbuch ^^encommandantcn gegen diese capitulationswidrigc Neuerung Einsprache erhoben hätten, washalt ^^chtlich des bcrnerischen Regimentes von Ernst nicht ohne guten Erfolg geblieben. Um so mehr^ di^" ^"stimmig für zuträglich, dieses Gegenstandes halben ebenfalls eine nachdrückliche Protestatio»^^bft in Solothurn, Naincns der Tagsatznng und zwar von Fraucnfcld aus. abgehen zuzila-st' ^ bs wird ein solches Schreiben den sämmtlichen Hoheiten zur Prüfung und Genehmigungb'Ue A ^tun verlangt darin, daß die Bezahlung der Appointcmcnts immer in baarem Gclde und aufdxg ^lgc, durch welche der capitulationsmäßigen Besoldung keinerlei Abbruch geschehe. In Ansehung^>ese Punktes oder des Schwcizerelubs in Paris ist den Gesandtschaften sattsam bekannt, daß gegenlich^ " ^ugte und strafbare Znsammcnrottirung wirklicher Bösewichte und unruhiger Köpfe die nachdrück-^Utwo^t ^^^^ungcn an das französische Ministerium abgegangen sind, auf welche aber bisher noch keine^cib,/ ^"gekommen. Aus diesem Grunde und um gefährliches Aufsehen zu vermeiden kann dem BegehrenZu fg^^ ^ Auslieferung dieser Ruhestörer, kraft der Allianz von 1777, in gcmeineidgenössischem Namen^Nllerkt ^'uöglich entsprochen wcrdeil, sondern es wird der frciburgischen Gesandtschaft einmüthig' "lau überlasse ihrem Stand, von sich aus eine Rccharge betreffend diesen Club zu machen,