140
Juli 1789.
der im lctztjährigcn Abschiede enthaltenen bündigen Vorstellungen wegen des nachgesuchten Beitrittes ^Neuenbürg und Valangin zu der französischen Allianz brachten die Gesandtschaften der nicht consentircn^Stände noch keine entsprechenden Instructionen mit, worauf die Gesandten der übrigen Stände ^zugewandten Orte, ihre schon so oft für das Anliegen des Fürstcnthumö angeführten wichtigen Grü^nachdrücklichst wiederholend, für das zuträglichste halten, die nicht zustimmenden Gesandtschaften mitzu ersuchen, bei ihren Hoheiten den fraglichen Wunsch mit ihrem Vorwort zur schicklichsten Zeit bestesunterstützen zu mögen. 8 K. K. Die Gesandtschaft von Zürich zeigt an, eine vor mchrcrn Jah^entstandene Gesellschaft beschäftige sich auf nützliche und rühmliche Weise mit militairischcn Arbeiten U»ganz unmaßgeblichen Entwürfen, und es wünsche dieselbe, für ihre gemeinnützigen Bemühungen denfall und die Aufmunterung der Hoheiten zu erlangen. Nach reifer Bcrathschlagung über die Vorthsgleichförmiger und den Zeitumständen angepaßter Einrichtungen mit Rücksicht auf die Verteidigung ^gemeinsamen Vaterlandes und auf die bundesmäßigen Auszüge, und in Erwägung, daß diese helvcti^militairische Gesellschaft einsichtsvolle Officierc in ihrer Mitte habe, wird von den Gesandtschaften ^Bedenken getragen, ihren Committcnten den besagten Wunsch im Abschiede zu hinterbringen, in derzeugung dieselben werden belieben, auf die nächste Tagsatzung deshalb zu instruiren. 8 7.
Xlllörtische Geschäfte.
I». Wegen des SchifffahrtsstrciteS erklärt die zürcherische Gesandtschaft, daß ihre Obern bei ^Declaration, dem Stand Schwhz nebst der schon bewilligten Habe zu Bach noch eine zweite, cbenstim Bächiwinkcl zu gestatten, verharren müssen; doch sei ihr Stand ohne „ministeriellen" Bericht gcbl'^ob Schwhz diesen freundcidgcnössischcn Vorschlag annehmen wolle. Die schwhzcrischc Gesandtschaft, ^auf die Mediation berufend, worin dem Stand Schwhz die freie Schifffahrt auf dem Zürichsce zugesta'^worden sei, behauptet, dieselbe stelle ihm frei, die erforderlichen Haben im Mediationöbczirkc anzule^ohne deren Anzahl oder den Ort ihrer Erbauung bestimmen zu lassen. Die neutralen Orte ber^sich deshalb abermals in allgemeiner Versammlung und setzen aufs Neue eine Kommission nieder,aus den Nachgesandten von Bern, Luecrn, Uri und Basel gebildet wird. Aus dem dicöfälligcn Ncst^geht hervor, daß man von den Gesandten von Zürich wie von denen von Schwhz Auskunft beg^von jenen, was unter dem Bächiwinkcl, von diesen, was unter dem Mcdiationöbczirk gemeint sei,die Antworten erfolgten, unter dem Bächiwinkcl verstehe man diejenige Strecke Landes, die zwischen dsogenannten Mühlebach und dem bei Freienbach den Fraucnwinkcl absondernden Marksteine liegt,Mcdiationsbezirk dagegen könne man keine andere Deutung geben als die, welche ihm durch das Medialwerk selbst, das der Stand Schwhz angenommen, beigelegt worden sei. Die neutralen Ständesich nun alle Mühe, die Streitenden zu vereinen, allein da Schwhz der Vollmacht von seinem dreist,Land- oder Jnstructiousrath crmangelt, so müssen jegliche wcitern Bcrathschlagungcn abgebrochen tve^doch spricht man in dem Abschiede die Erwartung aus, daß in dem auszufertigenden VcrglichsinsttU^die im Commissionalgutachten bemerkten Verbalicn gebraucht werden. 8 8. t. Mit Bezug auf das Conc^recht der Mediatangehörigcn theils mit den kaiserlich königlichen, thcilö mit den französischen Unterswird in Betracht der ganz verschiedenen Hebungen in den vier deutschen gemeinen Vogteicn und ^Nachtheilcs, welchen die Angehörigen der Stände selbst bei Fallimenten in den gemeinen Herrschaft^ ^einem solchen Concursrecht zu erwarten hätten, beschlossen, diese Sache gänzlich abzulehnen,Antworten an den k. k. Residenten und den französischen Botschafter jedoch zuzuwarten, bis man ^