Juli 1789. 141
auf der ennetbirgischen Jahrrcchnung mit Bezug auf die italieuischcu Vogteicn über diesen Gegenstandgeschlossen worden ist. 8 9. I«.. Schon vor dem Zusammentritt der Tagsatznng benachrichtigte der^tcind Glarus die Mitständc schriftlich und nun ans derselben durch seine Gesandtschaft mündlich, daßAppenzell Jnncrrhoden von dem bisher unter den zwei Ständen üblichen Abzugsvcrfahrcn abgewichen,^ entgegen der Convention vom 2. Juli 1967, laut welcher von verfallenem Gute nichts, von nochfallendem aber fünf Procent bezogen werden sollen, nunmehr statt dieser fünf Proccnt den Abzug auf^hn Hundert festgesetzt habe. Glarus halte dafür, daß eine solche Convention nicht ohne Vorwisscn^ witcontrahircuden Standes abgeändert werden dürfe, und bittet die Stände, Jnncrrhoden zu vermögen,^ Allem in dein dermalen im Wurfe liegenden Spccialfall (dem Hcirathsgutc der Frau des Obcrvogtszu Obcrbcrg und der ihr sonst noch zufallenden Mittel) mit der angedrohten Cpecution innc^ halten, niu wegen des Abzugsrcchtes für die Zukunft gemeinsam die zuträglichsten Bestimmungen treffen^ können. Der Gesandte von Jnncrrhoden bemerkt, daß sein Stand auch gegen andere benachbarte Ort-Msten ein gleiches Abzugsrecht ausübe, und daß er bei seiner bindenden Instruction den Wunsch vonurus in, i'vlvroixwm nehmen müsse. Eine aus den Nachgesandten von Zürich, Uri und Schwhz gcbil-^ Kommission berichtet der Tagsatznng, daß die inncrrhodcnsche Instruction es wirklich jetzt nicht erlaube,^ einer gütlichen Ausgleichung Hand zu bieten, worauf man an die appcnzellischc Gesandtschaft die Bitte' ihren Stand zu vermögen, gemäß der oben angeführten Convention von dem Hcirathsgutc derKanuten Frau keinen Abzug zu verlangen und wegen der ihr noch zufallenden Mittel sich mit Glarus^ dergleichen. An die Gesandtschaft des letztem Standes hingegen wird das Ansuchen gerichtet, sich^ ihren Obern dahin zu verwenden, daß sie mit Ausschluß dieses Spccialfallcs das AbzugSrccht für dieduft nach dem Begehren Jnncrrhodens auf zehn vom Hundert festsetzen mögen. 8 111.
Vlilörtischc Geschäfte.
5» Der Gesandte von Zug äußert wegen des Straßcnstrcitcs mit Baar, es komme seinen Obernsonderbar vor, auf einmal von Seite genannter Gemeinde über einen Gegenstand Widerspruchwbcn zu sehen, der bis jetzt von gedachter Ortschaft nie bestritten worden sei. Durch Urkunden, Sprüche,dtocollc und öffentliche ununterbrochene Uebung könne die Stadt Zug ihre Rechte darthun, und zwar^ ^hrhundcrtc hinauf; es sei daher unbegreiflich, daß von Baar neuerdings Beweise verlangt werden,sy ^lltc durch Einstellung der Straßcnrcparatnr für das Publikum Schaden oder gar Unglück entstehen,kkegc die Verantwortung auf der Gemeinde Baar. Nach Anhörung dieses Vortrages, woraus diewird " ^ schließen glaubt, daß die Stadt auf die 1787 gemachten Vcrglichsvorschlägc eingegangen sei,cinmüthig beschlossen, Baar ebenfalls zu deren Annahme aufzufordern, zugleich aber Zug nachbarliches^gegcukommcn zu empfehlen. 8 16. ,»». Wallcnstadts halber äußern Uri, Obwaldcn und Zug einigesan ^ der angenommene Plan seinem Zweck ganz entsprechen möchte, indem verlaute, es hätten
er Stelle, wo das neue Wuhr angebracht werden sollte, sich Spuren eines versunkenen gezeigt, auchhied^" Glarus dürften in Rücksicht der Vorthcile, die ihren Angehörigen zu Wesen
rik^^ ^^clssen, einen größcrn Beitrag als die übrigen Stände leisten. Die schwyzerischen und glarne-b^)eu Gesandten antworten hierauf, daß die Wcsencr in Rücksicht des zu erwartenden Vorthcilcs einen^"chtlichim Zuschuß anerboten. Die drei cingangSgcnannten Gesandtschaften werden daher ersucht, ihreMitteilten zu günstigen Acufierungcn zu vermögen. 8 48.