Juli 1788. 135
daß dje Synode zu dieser kirchlichen Censur und Excommunication vollkommen berechtigt gewesen sei,^ Landvogt zu Lichtcnsteig nicht nur tractatwidrig gehandelt, sondern auch jeglichen Anstand bei Seitehabe und protcstiren instrnctionögcmäß gegen alles, was zum Nachthcilc der toggcnburgischenl»wde vorgegangen, die Reintegration der ganzen Sache begehrend. Der Gesandte des Fürstabtsfiebert, sein Herr gedenke niemals, sich in evangelische Religionö- und Diöciplinsachen zu mischen,^)e laut 8 23 des badischcn Friedens und 8 5 der frauenfcldischcn Erläuterung von 1719 der Synodezukommen; die Bestrafung von Personalschcltungen aber gehöre kraft 88 19, 39 und 65 des^9ls vor den Landvogt und das Landgericht, um so mehr, als der Synode weder durch die 88 66^ obigen Friedens, noch durch den 8 5 der erwähnten Erläuterung die mindeste Jurisdiction cinge-sti. Wetters Reden hätten nicht die Religion oder deren Disciplin, sondern allein den Pfarrer^lfen, und die Synode habe durch Vorladungen, Abhörung von Zeugen u. f. f. sich verantwortlich^ W. Schließlich könne das Urthcil über den Landrichter, ohne den toggcnburgischen Rechten zu nahe^ ^eten, unmöglich aufgehoben werden, da dasselbe inappellabel sei. Die Gesandten von Zürich und^ antworten, der Landvogt wie das Landgericht hätten sich auf die bedenklichste Weise in Kirchensachcnweil kein mit den Lehrsätzen der Religion unbekannter, am wenigsten ein katholischer RichterNeligwusschmähungcn unter den Evangelischen urtheilen könne, und der weltliche Richter ebenso^fugt sei, zu cxcommunicircn oder von Kirchcnämtern zu entsetzen, als der geistliche Civilvcrgehenh ^en dürfe. Es wird ferner angeführt, daß aller Orten der Religionsrichtcr citire, Kirchcnccnsurcn^ )ange ^ s f., ohne das; aus diesen Ccusurcu uothwendig der Verlust aller weltlichen Ehren und
Synode im Toggcnbnrg zu jedem Schritt Vollmacht bei dem weltlichen^ einholen müßte, sie niemals handeln könnte. Endlich versichern die Gesandten, die Religion und^'ede von 1718 nebst dessen Erläuterung mache es ihnen zur Pflicht, alle erforderlichen Mittelz^^ehrcu, um in diesem wichtigen Strcitgcschäfte eine vollkommene Ncmcdur vom Fürstabt zu erhalten,erb' /^äbtische Gesandte zeigte sich nicht ungcncigt, entgegenzukommen, allein nach wenigen Tagen^ er neue, den vorigen ganz ähnliche Verhaltungsbcfchle. In Folge dessen wird derselbe durch diebon Zürich und Bern nochmals nachdrücklich crmahnt, nach seiner Heimkehr auf Abhülfed^^beiten, damit nicht bedenkliche Auftritte entstehen, welche viel weiter, als vielleicht der Fürstabt' ^rcn könnten. (Während der Jahrrcchnung zu Baden bekamen die Gesandten von Zürichder bou dem fürstlichen die Anzeige, daß der Fürstabt in Ansehung der Rechte der Synode unddie ^ obschwebcnden Streitgeschäftcs zwar immer auf den gleichen Grundsätzen beharre, sich aberlvotz '^^utsctzung des Landrichters aus Achtung für die beiden Stände unter gewissen BedingungenAh» , ^kilen lassen.) 8 24. v. Im Laufe dieses Jahres wollte der Fnrstabt die Erweiterung undTi ^^3 einer durch sein Gebiet über Speicher in das Appenzellcrland führenden Straße der Stadt'»it überbinden und ihr auch deren künftige Unterhaltung znmuthcn, wie dies schon seit langemStraße geschehen sei, welchem Ansinnen St. Gallen sich widersetzte, was zur Folge hatte,Stadtämtcr von der Gemeinde Tablat vor den Pfalzrath ans Recht citirt wurden. Die Stände^lljcl don der Stadt um Verwendung angegangen, drangen hierauf bei dem Fürstabt auf
sej ^ Ausgleichung, der jedoch behauptete, er hätte es nur mit den Stadtämtcrn als Privaten zu thun,nach dem 8 83 des Friedens von 1718, sondern den Rechten eines Landesherr»^ bandeln, worauf ihm von den Ständen beliebt wurde, dieses Geschäft in Francnfcld confcren-