134 Juli 1788.
aber wird aufgetragen, den Ständen Frciburg und Solothurn und der Republik Wallis hievon Nachr^zu geben, damit auch von ihnen die Zustimmung erfolge. 8 1t).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheitcn:
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Art. 4t. Kirchensachen.
Landgrafschaft Thurgau.
Art. 407. Kirchcnsachen. Art. 4M. Locales. Art. S49. Personelles.
420. Stifte und Klöster.
Rheinthal.Art. 239. Locales.
142.
Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften
während der gcmcincidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1788.
^Staatsarchiv Zürich.!
». Der Bcttag wird auf Donnerstag den 4. September festgesetzt. 8 1. I». «. Den cvangcliDGlaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. /S. Der BeitragFricdrichsthal bleibt für ein Mal suspendirt, weil der dasige Pfarrer vom Stande Basel mit einer and^Stelle betraut wurde, und Karlsruhe erscheint in Folge dcö lctztjährigen Beschlusses nicht mehr im Absch'^88 2 bis 17.
Zürich, Schwhz und Glarus.
e. Die zürcherische Gesandtschaft meldet, daß der Kostendcvis für Beendigung der Arbeiten an ^Spettlinth sich auf 4893 Gulden belaufe und in Kurzem, vielleicht ohne diese Nachschußsummc ganzgebrauchen, das Werk vollendet sein werde. Die schwhzerische, unter Belobung des Ingenieurs Spittsspricht die Hoffnung aus, der Stand Glarus möchte die Entrichtung des auf ihn fallenden Anthcilcs ^obiger Summe sich endlich gefallen lassen. Glarus, hierüber nicht instruirt, lehnt abermals einenNachschuß ab. Zürich und Schwhz kommen nun übcrcin, sobald die Arbeit gänzlich fertig sei, dies ^den Stand Glarus einzubcrichten, in der Hoffnung, eö werde sich der glarnerische Gesandte bei st^Committentcn für Bcthciligung an der Nachschußsummc kräftigst verwenden. 8 22.
Zürich, Bern und Abt von St. Gallen.
«I. Die anstößige Aufführung des Hauptmanns Wetter von Gantcrschwcil in einem ehcgerichtl'^Handel, hauptsächlich aber seine „Schändung" einer von dem dortigen Pfarrer gehaltenen Leichenpr^'vcranlaßte die evangelische Synode, denselben vorzuladen, zu ercommunicircn und in seinen „kirchl'^Bedienungen" bis auf Besserung hin einzustellen; allein Wetter war auf das Geheiß dcö fürstäbtiOLandvogts zu Lichtcnsteig, der die Klage als eine Jnjuricusache ansah, vor der Synode nicht ersch'^und hatte überdies zu bewirken gewußt, daß ein Landrichter, der bei der Synode klagend gegen ihn ^getreten war, seines Amtes entsetzt sein solle, wenn er nicht die Klage vor dem Landgerichte betre'^würde. Die Stände Zürich und Bern behaupteten nun die Compctcnz der Synode in dieser reinlichcn Sache, und begehrten zugleich Wiedereinsetzung des Landrichters in sein Amt, was jedoch ftuch^blieb, indem dasselbe bereits vergeben war, und zwar an einen wegen Betrügereien bestraftenBei diesem Zusammentritt thun nun die Gesandtschaften von Zürich und Bern derjenigen des Fürst^