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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli 1788.

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""v es würde dadurch die gegen auswärtige Mächte so heilsame und mit gesunden republikanischen Grund-"Nn so übereinstimmende Beobachtung einer vollkommenen Neutralität in Kriegszcitcn für die ganzeSchweiz erleichtert, und der durch Gebirgsketten von der Natur selbst vorgezcichnete Ncutralitätszirkel^uzt. Ucbcrdieß genießen Neuenburg und Valangin in Frankreich schon lange aller Privilegien undZechte, welche der schweizerischen Nation in den Staaten dieser Krone zustehen, und ihre Theilnahnie^ den nüt dem neuen Bündniß übernommenen Beschwerden wäre ebenfalls von Gewicht. Mithin würde/ die Eidgenossenschaft in Absicht auf jene Privilegien kein Nachtheil, in Ansehung dieser Beschwerden'"gegen ein wahrer Vorthcil erwachsen. Endlich könnte aus dem verlangten Beitritt keine neue Ver-'Mung für irgend einen der Orte entstehen, indem der neuenburgische Staatsrat!) sich zum voraus^erlich reversirt habe, niemals weder an den inner» Angelegenheiten der Schweiz, noch sogar an denWathlingen über Gegenstände, welche in dem Bündnisse von 1777 enthalten sind, Anthcil zu verlangen.^ allem diesem erhelle, daß die äußere Stärke der Eidgenossenschaft nnd die Sicherheit ihrer so Wich-um Neutralität durch den Beitritt eines Fürstenthums, das unter dem Schutz eines zwar entfernten,^ wächtigen Monarchen steht, welcher schon bei Antritt seiner Regierung sich huldreichst gegen sämmt-^ Stände geäußert habe, ungemein gewinnen würde, daher die conscntircndeu Stände die freudigeartung nähren, daß ihre Borstellungen endlich einmal die für die Ehre der Schweiz so sehr zu^ "Hcnde Einmüthigkcit zum Vortheil von Neuenburg und Valangin bewirken werden, 6. K. Mit^"g auf das Titulaturshstem ergibt sich, daß der vorjährige Vorschlag die Zustimmung der Mehrzahl. Stände erhalten, was von den Gesandten von Schwhz, Zug, Solothurn und Außerrhodcn, welche""'b nicht instruirt waren, -nl reteronclum genommen wird. H 7.

Xlllörtische Geschäfte.

^ Das SchifffahrtSgeschäft zwischen Zürich und Schwhz befindet sich immer in der gleichen Lage,r "autralcn Stände wenden abermals in allgemeiner Versammlung und durch eine aus den Nachge-ffh ^ Bern, Lncern, Uri und Basel bestehende Eommisston alles an, um die Streitenden auSzu-^ und mail hält für das angemessenste, der zürcherischen Gesandtschaft dnrch die Nachgesandten von^ Lucern, und der schwhzerischcn durch diejenigen von Uri und Basel Vorschläge machen zu lassen;b^' ^ möchte außer der zu Bäch bereits befindlichen Habe noch eine zweite in dem durch die Mediation""Mten Bezirke gestattet werden, in der Meinung, daß Schwhz, wenn die eine oder andere dieser^'ffsstclleneu" oder Haben abgehen oder unbrauchbar werden sollte und die Rudcra derselben gänzlichd>s schafft wären, eine neue erbauen dürfe, daß mithin nie mehr als zwei Haben zugleich eristiren;»n> ^ Stand mit deir zwei in dem durch die Mediation bestimmten Bezirk nach seinem Belieben^"dcn Haben sich begnüge und Zürich wie Schwhz die Mediation?» von 1776 und 1786 unbe-/"sssieiren möchten. Beide Gesandtschaften erklären, sie seien hiczu nicht instruirt, worauf mandas dickfällige Commissionalbefindcn dem Abschied beizulegen, mit dem dringenden Ersuchen anbeidseitigen hohen PrinciPalcn bis künftigen Martinstag wo möglich willfahrendej. '""gen zu bewirken, von welchen Bern dann die übrigen Stände in Kcnntniß setzen wird. H 8."» "^gcn des Concursrcchtcö von der Mehrheit der Gesandtschaften, namentlich von Außerrhodcn,auf die bereits in sämmtlichcn gemeinen Herrschaften bestehenden Rechte und Ucbnngen für^ ^"sscu wird, eine Ablehnung zu erthcilen und es bei den alten Rechten bewenden zu lassen, wird""tzcmesscustcn erachtet, daß jeder Stand seine dicSfälligen endlichen Gesinnungen bis künftiges Neujahr

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