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Juli 1788.
Maria Carl Dominik Jütz, Landammann; Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr, alt Landammann.waldcn, Johann Nicodcm von Flüc, Ritter und Landaiiunann; Johann Melchior Bücher, alt Landammann. Zug. Franz Clemens Zkavcr Weber, Ammann; Franz Joseph Andcrmatt, des Raths nndLandvogt zu Lauis. Glarus. Johann Heinrich Zwicki, Landammann; Joseph Felix Anton Mü^'Landöstatthaltcr. Basel. Daniel Mitz, Bürgermeister; Emanuel Falkner, des kleinen Raths. Frcibul^Beat NiklauS Augustin Müller, Scckelmeistcr; Anton Procop Joseph von Ligcrz, alt Scckclmcistcr. Sol^'thurn. Urs Victor Balthasar Wallicr, Stadtvcnncr; Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blatzheim, des altc"Raths. Schaffhausen. Johann Heinrich Keller, Statthalter; Johann Caspar Stockar, Seckclmeist^Inncrr Hoden. Carl Franz Bischofbcrger, Landammann. Außcrrhoden. Laurenz Wetter, La^ammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landsh^meistcr. Stadt St. Gallen. Johann Joachim Bernct, Bürgermeister.
Gemcineidgenössischc Geschäfte.
t>. Die eidgenössische Begrüßung findet statt, z 1. I». Der französische Botschafter übersendet du^den Gesandtschaftssccretair Bacher das Complimcntschreiben, vom 1. Juli aus Solothurn, welches diesatzung verdankt. ^ 2. « . Die Begrüßung des Fürstbischofs von Basel wird erwicdcrt. z 3. «I. Bielschuldigt sein Ausbleiben und bittet um den Abschied. 8 4. v. Ungeachtet die Mehrheit der Stände wüns^daß die Weggeldangclegenheit aus dem Abschiede fallen möchte, verbleibt sie in demselben, weil Solothu^Schaffhauscn und Appenzell beide Rhoden noch immer hoffen, es könnte diesfalls eine Einmüthig^erzielt werden. 8 5. t. Der Beitritt des Fürstcnthums Neuenbürg nnd Valangin zu der französisch^Allianz kömmt abermals zur Sprache. Uri beruft sich auf seinen abschlägigen Landsgcmcindcbcschluß ^11. Mai 1783; Obwalden bemerkt neuerdings, der Landrath könne, überzeugt von der unabänderlich^Nichtcinstimmung seiner Landsgemcindc, ihr dieses Geschäft nicht mehr vortragen; Nidwaldcn wiederholt^Erklärung, zustimmen zu wollen, wenn alle Stände einwilligen würden; Glarus zeigt an, daß dasjährige Landsgemeindccrkcnntniß von der diesjährigen Landsgemcindc bestätigt worden sei, und Jnncrrhodterklärt, wofern noch ein einziger der nicht zustimmenden Stände seine Einwilligung crtheilen würde, tve^auch sein Stand dem verlangten Beitritt sich nicht länger widersetzen. Die Tagsatzung, welcher aufs ^vom Staatsrat!) von Neuenbürg diese Angelegenheit nachdrücklichst empfohlen worden war, beschließt uu» ^Händen der den Mitcinschluß noch nicht gutheißenden Committentcu Folgendes dem Abschied einzuverleibenUnstreitig befinde sich das Fürstcnthum innerhalb der natürlichen Grenzen der Schweiz und sei von ^ganzen gcschichtkundigen Welt für eine Vormauer derselben jederzeit betrachtet worden; auch stehe es W"seit Jahrhunderten mit mchrcrn Ständen in enger Verbindung und habe in früher« Zeiten nicht nur ^den Angelegenheiten der Eidgenossenschaft, sondern auch durch Volkszuzug an der Vertheidigung des gc»^samcn Vaterlandes Theil genommen, und sei sogar unter der Benennung von BurgrechtSvcrwandteildem ewigen Frieden und in den nachherigcn Bünden mit Frankreich inbegriffen gewesen. Das Fürs^thum könne auch den von ihm entfernter» Ständen um so weniger gleichgültig sein, als früherspäter die mit Neuenbürg und Valangin verburgcrten Orte bei Leistung der auf den Fall eineslichen Angriffes demselben zugesagten Hülfe in eine Lage gerathcn dürften, welche die übrige Eidgcues!^.schaft kraft gemeiner Bünde zu thätlichcm Beistand verpflichten würde. Offenbar wäre also seinin die Allianz von 1777 ein Mittel, die Sicherheit der Schweiz auch gegen äußere Gefahren zu befestigt