Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
123
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1787. 123

^ sie den beistimmenden Ständen zuzusenden, damit solche im Gcnehmigungsfallc zu angemessener ZeitIOneinsamem Namen an die betreffenden Behörden abgeschickt werden können. 8 6. K. Den Artikeldes gegenseitigen Concursrechtes bei Fallimenten läßt man aus dem Abschiede fallen, weil ausInstructionen hervorgeht, daß die diesfälligcn Hebungen sehr verschieden seien, und bei der Ungleich-' der Staatsverfassungen Uebercinstimmung nicht zu erlangen wäre; doch stellt man jedem Standmit dem einen oder andern mitregicrendcn Ort nach Gutbefindcneine besondere ConcurrenzZugehen". 8 7. I». Anlangend die schweizerischen Militairprivilcgicn in Frankreich hatte Graf Affrh,Oberst des schweizerischen Garderegimentes, eine Antwort auf die an ihn gerichtete Anfrage ertheilt,

>n derselben sich nicht ausgesprochen, in welcher Weise man sich am erfolgreichsten beim französischenbewenden könnte. In Folge einer über dieses Geschäft geführten Korrespondenz zwischen den Ständen^ ^r gilt gefunden, günstigere Zeiten abzuwarten, dem Grafen aber aufgetragen, sorgfältig darüber, ^chcn, daß die eidgenössischen Rechtsamen ungeschmälert bleiben und die schweizerische Militairjustiz^.Ausübung der ihr zustehenden Disposition", welche jedoch auf keine unbeweglichen Güter auszudehnen' nicht beschränkt werde, widrigenfalls mit kräftigen Vorstellungen solches abzuweisen zu suchen, und^ n diese fruchtlos wären, feierlichst zu Protestiren und die Eidgenossenschaft davon zu berichten. 8 8.

bei der zwischen den Ständen Zürich, Bern und Luccrn auftragsgemäß vorgegangenen kommissional-H ^i)ung über die Errichtung eines angemessenen auswärtigen Titulaturshstcmcs viele Schwierigkeiten zumst^'^in gekommen, so wird nach Anhörung des diesfälligcn Gutachtens am schicklichsten gefunden,^ Glichen Ständen und Orten vorzuschlagen, von einer Gencralrcmedur abzustehen, dagegen dem^ort Zürich mit Bezug auf die allfällig von subordinirten Regierungen oder andern Stellen der Eid-ei» crthciltcn allznnicdrigen Titulaturen zu überlassen, nötigenfalls bei der Mitthcilung des

k>»^ "^nen Schreibens das Erforderliche hierüber gegen die Orte selbst für die zukünftige Erzielungcor ^medur zu erwähnen. Ucbrigcns bleibt jedem Stand freigestellt, in seiner auswärtigen Particular-^lpondenz nach Gutdünken zu handeln. 8 9.

Xlllörtische Geschäfte,ilebk Wegen der Zwistigkeit der Stände Zürich und Schwhz über die Schifffahrt auf dem Zürichsce^ wieder die gleichen Schwierigkeiten wie im letzten Jahre kund, und durch die GesandtschaftenZutraten Stände wird sowohl in allgemeiner Session als in einer Commissionalsitzung der Nach-Bern, Luccrn, Uri und Basel Alles versucht, um die beiden Stände zu vereinigen, und^6nlal für das zweckmäßigste gehalten, an dieselben Adhortatoricn zu erlassen, welche man in den^ fallen läßt, mit dem Wunsch an die Stände, ihre Einwilligung zu deren Abgabe bis Anfangan Bern einzusenden. 8 10. I. Auf das an den Großmeister zu Malta wegen des Baron

ky

«Ilsei

^bsci ^""3^ als das Zukünftige zu protcstircn, auch spricht sie den Wunsch aus, daß dem diesjährigenHys '^kpemplar für Frciburg eine Abschrift der erwähnten Recommandation beigelegt werde, welchem^ entsprochen und damit dieser Artikel aus dem Abschiede entlassen wird. 8 l l «i Mit Bezug^^nrursrecht zwischen französischen Untcrthancn und Mcdiatangehörigen der eidgenössischen Stände^ ^tand Zürich im März in Folge der eingegangenen Amtsberichte angetragen, diejenigen Hcrr-

16*

kttschart im letzten Oktober erlassene Empfehlungsschreiben ist bisanhin noch keine Antwort cinge-lsp^' Gesandtschaft von Freiburg eröffnet, weil ihr Stand zu Abgabe dieses Schreibens in'gem Namen nicht zugestimmt, habe sie den Auftrag, gegen diesen Schritt sowohl mit Bezug auf