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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli 1787.

schasten oder einzelne in ihnen sich befindenden Gerichte, Gemeinden, Höfe und Municipalstädtc, wcl"diesen Genuß bestimmt wünschen, in eine von den regierenden Orten gemeinsam auszufertigende Dcclarat^einzuschließen, hingegen jene, welche in ihren Erklärungen das Gegentheil ausgesprochen oder sich sclM^kcnd geäußert haben, gänzlich zu verschweigen. Dieser Antrag ist, mit Ausnahme Jnnerrhodcns, ^sämmtlichcn Orten gutgeheißen, von Uri aber gewünscht worden, die diesfälligc Bcrathung auf diesahung zu verlegen. Aus den Instructionen geht hervor, daß die Mehrheit der Gesandtschaften i"'Ausfertigung einer solchen Deklaration an das französische Ministerium bcgwältigt ist, oder in der An^steht, solches sei bereits geschehen, während eine Minderheit das Bedenken eröffnet, cS möchtenErrichtung eines solchen Concordatcs die französischen Nnterthancn bei Auffallövcrhandlungcn, z. B- ^Frauenfcld oder in Rheinegg und Altstetten, vor den Einwohnern der regierenden Stände selbst bevorz^werden, indem besagte Stände bekanntermaßen mit dem Thurgau und Rhcinthal nicht concnrrircn. ^Folge dieser Bemerkungen nimmt man das Geschäft nochmals .all roloionllum. 8 12.

vm örtische Geschäfte,i». Durch Ausschüsse sowohl der Stadt Zug als der Gemeinde Baar wird ausführlich über ^Streit berichtet, der sich zwischen diesen beiden Ortschaften wegen einer Straßenreparatur erhobenworauf eine Kommission aus den Nachgesandten der sieben neutralen Stände niedergesetzt wird, die ^genauer Prüfung aller von den streitenden Theilen vorgelegten Docnmcntc und nach Anhörung ^Gründe beantragt, es möchten an Zug wie an Baar Ermahnungsschrcibcn erlassen werden. InAdhortatorien heißt es, daß nach dem Dafürhalten der neutralen Orte der Stadt Zug die unwiderspro^Bcfugniß einzuräumen sei, eine Straße von der Stadt bis an die Sihlbrücke, mithin durch die Gcinc'^Baar, allein zu machen und in Ehren zu halten, demzufolge Zug auch zukomme, wegen Verbest^und Unterhaltung dieser Straße die nothwcndigen Verordnungen zu treffen und zu handhaben. Zug^wünschen die neutralen Stände, daß sämmtlichc Landlcute der Gemeinde Baar beim Hin- und Hcrfü^ihrer Producte, so lange sie damit keinen Mchrschatz treiben, den Verordnungen betreffend die Fuhrl^''nicht unterworfen werden möchten, und daß, wenn Zug dieser Straße wegen in dem Gcmcindsbczirk ^Baar ein Verbot verkünden lassen müßte, hicvon der Gemeinde Mittheilung gemacht werde. §«». Durch eine Kommission sämmtlicher Nachgesandten läßt man den Abschied über den zu Sch^stattgehabten Zusammentritt zwischen Zürich, Schwhz und Glarus prüfen. In Folge des Referates ^dem Landvogt zu Sargans aufgetragen, Wallenstadt wie den andern sargansischen Angehörige ^Erklärung abzufordern, welchen Beitrag sie zu leisten gewillt seien, sowie auch Schwhz und Glarus ^Wesen und den übrigen durch Ucberschwcmmungeu heimgesuchten Ortschaften am See zu vernehmenwas sie beisteuern wollen. Von jenem wie von diesen wäre Zürich unvcrwcilt darüber zu berichten, ^dieser Stand die durch die fraglichen Beiträge nicht gedeckten Kosten auf die sämmtlichcn das Sarga'^land beherrschenden Orte verthcilcn könne. Zugleich wird verordnet, es soll in diesem Herbst ^der Arbeit angefangen und der zuerst im Sarganserland wie zu Wesen gefallene Zuschuß dafür verwehwerden; auch dürfte zu Bestreitung künftiger Unkosten, auf Güter, welche den Ueberschwcmmungcn eut^werden, ein Canon zu legen sein. 8 58.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

Art. 30. Justizsachen.