Juli 1786. 113
^gens betreffend ein gegenseitiges Concursrecht bei Fallimenten wird von Glarus instruktionsgemäßöffnet, wie seine Obern sehnlich wünschen, daß alle Stande, oder unerhältlichcnfalls einige derselben^ Gleichförmigkeit in Concurssachen zu Stande bringen möchten. Da den übrigen Gesandtschaften^fällige Instructionen mangeln, nimmt man diese Sache »6 relvronllum. <j 7. I». Aus Veranlaßung^Hinterlassenschaft des 1783 zu Paris verstorbenen Grafen von Waldner, gewesenen Obersten eines^ französischen Diensten gestandenen Schweizcrrcgimentcs, war das dasige schweizerische Gardcrcgimcnt inAusübung seiner uralten Militairprivilegicn in einige Verlegenheit gesetzt, und hicdurch der Graf von^h, als Oberster des GardercgimcntcS und Chef der Justiz desselben, bewogen worden, die Eidgenossen-^st zu befragen, wie sich das Tribunal seines Regimentes hierin zu verhalten habe. Diese Angclcgcn-^ kömmt nunmehr auf der Tagsatzung zur Sprache, und man findet vor allem aus genaue KcnntnißAmtlicher Titel, auf welche sich die Militairprivilegicn der Schweizer in Frankreich gründen, nöthig.^ diesem Ende wird eine aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Schwhz, Untcrwaldcn^d Solothurn bestehende Commission niedergesetzt, die ein Gutachten hinterbringt, das die GenehmigungAmtlicher Gesandtschaften erhält; worauf dem Grafen von Affrh von der Tagsatzung ein Bericht sowohlbie Beschaffenheit und Ausdehnung der strcitiggewordcnen Rechtsamcn als über die nach seinemesinden zweckmäßigste Weise der Verwendung beim französischen Hofe zu Händen der hohen Principalcngefordert wird. 8 8. l. Bern eröffnet instructionögcmäß, man habe wiederholt insbesondere beides jüngst von Seite des schwäbischen Krcisconventcs mitgctheiltcn neuen Münzmandates beobachten^ffen, welch' geringe Titulaturen der Eidgenossenschaft von deutschen höhern und Niedern Stellen in den^espondcnzcn gegeben werden, wcßhalb ihre Obern wünschen, daß dieser Gegenstand in nähere Berathung^gen werden möchte. Die übrigen Gesandtschaften, ohne Instruction, beschließen, dies ack releren«!,>m^ Rehmen mit dem Antrage, den geheimen Näthcn von Zürich, Bern und Luccrn zu überlassen, ein Projectdas Titulatnrshstcm zu entwerfen und seiner Zeit den Mitständcn zur Genehmigung vorzulegen, y 9.
Xlllörtischc Geschäfte.
^ Die zürcherische Gesandtschaft bedauert, daß Schwhz sich mit der ihm zugestandenen Habe in^ nicht begnügen wolle, und daß die neutralen Stände in ihrem Schreiben vom 1^. März ZürichSüthen, Schwhz noch eine Habe, und zwar in den obcrn Höfen, zu gestatten, während doch der Stand^ unmittelbar nach der Mediation von 1776 gefordert habe, daß dem Stifte Cinsicdeln, als einem^ "tmann, seine Rechte in dem Fraucnwinkcl, einem unmittelbar oben an den Bächiwinkcl stoßenden unddem Zürichsce besonders ausgcmarktcn Bezirke, vorbehalten sein sollen, welche Bedingung mit Zustim-^g des Standes Zürich der Mediation von 1786 einverleibt wurde. Nun lasse sich nicht läugncn,^ ein Local im obcrn Hof gesucht werden müßte, könnte dasselbe unmöglich anderswo als im Fraucn-^ gefunden werden, und die neutralen Stände müssen selbst erkennen, eS dürfe „die Auffindung"^ keservsttcm Lande nicht statt haben. Aus diesem Grunde habe Zürich am 3. April den Antrag derkralen Stände abgelehnt, und es wiederhole diesen Abschlag auch jetzt. Die Gesandtschaft von Schwhz^ ^dauern über diesen schon mehr als zwanzigjährigen Streit aus und fügt bei, daß ihr wtandGerechtsamen aufopfere, was aus den Acten hervorgehe. Sie verdankt, wie Zürich, denealen Ständen ihre Verwendung und hofft, daß durch deren Vorstellungen dieser Stand bewogenmöchte, Schwhz die Anlegung der erforderlichen Haben zuzugestehen, zudem es für deifielbcn gleich-P sein könne, ob dies in dem Frauenwinkel geschehe. Hiegegcn protestircn die zürcherischen Gesandten,
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