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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli t783.

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"""3, es möchten mit der Zeit die Gedanken der Stände sich vereinigen, beschlossen, dieses Geschäft »,!^terkNllum zu nehmen. 8 6. K. Wegen des Beitrittes des Fürstenthums Neuenbürg und Valangin infranzösische Bündniß walten bei den Ständen Uri, Obwalden, Glaruö katholischer Thcil und Juner-^odcn noch die gleichen Bedenken ob. Zürich wünscht, sollten, wenn diese Orte auch in Zukunft"'cht zustimmen könnten, wenigstens die beipflichtenden Stände deshalb dem französischen Minister einen^"trag machen, zu diesem Ende ein Schreiben an ihn entwerfen und dasselbe zu Händen der Hoheiten'" den Abschied fallen lassen. Bern, welches jetzt schon zu Absenduug cineö Schreibens bcgwältigt gewesenbi^et zu dem Borschlage Zürichs Hand und verlangt, es möchte den im letztjährigen Abschiede^"thaltencn Bcdingnisscn noch beigefügt werden, daß das Fürstcnthum sämmtliche Verpflichtungen, welchek'"e mit einzelnen Ständen eingegangenen Burgrechte und Bcrkommnisse ihm auflegen, insofern diese dieNtheidigung deren Staaten und Länder bezwecken, dennoch auf das pünktlichste zu erfüllen schuldig sein solle,"chdem alle Instructionen eröffnet worden, läßt man durch die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern,"ssl, Solothurn und Schaffhauscn commissionalitcr untersuchen, ob? an wen? wie? und wann? diesesGeschäftes halben geschrieben werden müsse, worauf die Commission zwei Entwurfsschreibcn vorlegt, das^'"e an den Grafen von Bergcnneö, das andere an Uri, Obwalden, Glarus katholischer Theil und Jnner-Uwden. Man läßt diese Schreiben in den Abschied fallen und ersucht die Stände mit Bezug auf dasÖftere, sich bis MartinStag gegen Zürich zu äußern, ob dasselbe auch auf den Fall nicht vollständiger"'"lNlung nur im Namen der Beipflichtenden ausgefertigt werden müsse. In dem Schreiben an dieb'er Stände werden dieselben eingeladen, bis Mitte nächsten MaimonatS die LandSgemcindcbcschlüsse^ichfalls an Zürich einzuschicken. 8 7. I». Solothurn berichtet ausführlich, was auch schon früher^'stlich geschehen war, daß auf Ansuchen Conrad Hcgncrs in Winterthur gegen den Juden SamuelWissel zu Nicdcrhagenthal im Oberelsaß Exemtion verhängt worden sei und in Folge dessen von dem""nzösischen Botschafter habe behauptet werden wollen, die in Frankreich unter dem Schutze des KönigsAhnende Judenschaft sei unter den französischen Unterthancn inbegriffen, es wäre also der Jude zufolgees xi Artikel des Bündnisses von 1777 vor seinem gehörigen Richter zu belangen gewesen. Zugleich'tet Solothurn um Aufschluß, wie es sich weitcrs zu verhalten habe, worauf ihm in Berücksichtigung,"v Bunssel den Richter in Solothurn selbst willig anerkannt habe, überlassen wird, dieses Geschäftzu behandeln. Basel, wie einige andere Orte, behalten sich vor, ferner ihren Verfassungen gemäß^gcn die Judcnschaft zu verfahren. Schließlich verfügt man, die Sache all relvrencknm zu nehmen. 8 8.

Xiilörtische Geschäfte.

Appenzell Anßerrhoden zeigt an, man hoffe, im Laufe dieses Jahreö die Wcggcldstreitigkeit mit^ Abtei St. Gallen gütlich beseitigen zu können, worauf die Gesandtschaft des Fürstabts instructions-^"läß erklärt, sowohl auf der Confercnz zu Brüggen als hernach schriftlich habe sein Herr Appenzell^genüber das letzte Wort gegeben, bei welchem er unveränderlich zu verbleiben und um dieses Streites'Üen nirgends mehr einzutreten gedenke, sondern den Außcrrhodern die uralte Landstraße über Martins-^"gg ein für allemal anzuweisen vorhabe. 8 9. It.. Der Artikel wegen der Kirchcnimmunitäten bleibtfrüher erwähnten Vorbehalten der katholischen und evangelischen Gesandtschaften imIchicde. 8 tl). I. Ucber den Schifffahrtsstreit zwischen Zürich und Schwhz berichtet die GesandtschaftBern in ausführlicher Weise und zeigt an, von Zürich sei die gütliche Erläuterung einiger Artikel^ 1776 entworfenen Mediation schon vor drei Jahren unbedingt angenommen worden, was vom Stande

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