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Juli 1783,
Schwhz laut Erklärung vom ZI, November 1782 nur geschehen werde, wenn erstens ihm gestattet wärt»zur Sicherheit der Schiffe nicht bloß die alte „Habe und Schiffswchrc" zu verbessern, sondern a»6nötigenfalls neu anzulegen, und wenn zweitens die zürcherische Landesherrlichkeit über den an die Hi»stoßenden Scebczirk nicht „soweit die Wellen schlagen" ausgedehnt werde, indem sonst Schwhz leicht ein»Striches seines dasigcn Landes, wohl gar seines Salzmagazins verlustig werden könnte, Bern wiinMund die übrigen neutralen Stände pflichten ihm bei, es möchte eine Deputation erwählt werden, wclAmit der zürcherischen und schwhzerischcn Gesandtschaft zusammen treten und die obwaltenden Differenz^zu beseitigen trachten möge, jedoch in der bestimmten Meinung, daß an den Artikeln der Mediation^von 1776 und 1780 festgehalten werde. Die bcrncrischc Gesandtschaft sucht die von Zürich, die lucern?rischc die von Schwhz hiczu zu bereden, doch umsonst, indem Zürich erklärt, es könne sich in nichtseinlassen, bis Schwhz die Mediation von 1776 und den Erläuterungsplan von 1780 seinem ganze»Inhalte nach angenommen und unterzeichnet habe, und Schwhz äußert, es werde sich hiezu nur verstehtwenn man über die zwei obbemerktcn Fragen einig sei. Die neutralen Stände beschließen nunmehreinmüthig, den Stand Bern zu ersuchen, Ermahnungsschrcibcn an Zürich und Schwhz zu entwerfen niübis Martinstag an die neutralen Stände einzusenden. Von Zürich soll in dem Adhortatorium verlangwerden, daß eö mit einer zu Händen der Stände von Seite des Standes Schwhz abzugebenden Ve»sichcrung, den Mediationöplan, sobald man wegen jener zwei Fragen übereingekommen sei, ohne fernesBedingnisse -anzunehmen und zu unterzeichnen, sich „vcrnügcn" wolle; von Schwhz aber, daß es ci>»solche Versicherung beförderlichst und ehe man in die Erläuterung eintrete, einschickeil möchte. Schließlichwerden die Gesandten der disscntircndcn Stände zu Händen ihrer Hoheiten ersucht, alles anzuwenden,damit nicht etwa in der Zwischenzeit von den beidseitigen Angehörigen und Landlcutcn Thätlichkcite»verübt werden. H 11. ii». Luccrn sucht wegen „des Ucbcrschwalö" fremden Strolchen- und Vcttctzgcsindcls, welches von allen Seiten her in den Canton eindringe und alsdann von den Nachbarorte»nicht mehr abgenommen werden wolle, instruktionsgemäß an, einerseits daß solchem Gesindel der Eintritt i»die Schweiz, insbesondere von den Grenzorten nicht so leicht gestattet werde, anderseits daß sämmtlicheOrte die bereits eingedrungenen Vaganten einander abnehmen und so jedem Stand hinlängliche Sicherheitverschafft werde. Zufolge eines Mandates sei schon 1717 von allen Orten etwas ähnliches geschehe»'Luccrn verlange keineswegs eine abermalige Verkündigung eines solchen Mandates, nur wünsche es, dakdeil allseits angestellten Harschiercn anbefohlen werde, das ihnen zugcführte Gesindel abzunehmen und weitetzu spcdircn, bis es aus der Eidgenossenschaft vertrieben sei. Die übrigen Gesandten, mit keiner Jnstruotion versehen, gedenken gleicher Verlegenheiten, in welche ihre Stände solcher Leute wegen kommen, u»dnehmen die Sache ack ratilicainium, mit der Versicherung, daß ihre „ Principalitätcn" dem Ansucht»möglichst entsprechen werden. 8 12.
Xörtisches Geschäft.
ii. Die Gesandtschaft von Zug macht eine Motion wegen eines zwischen der Stadt Zug und dc»Gemeinden Wenzingen nnd Baar entstandenen Mißverständnisses über das Zugrecht in Fallimcntssachc»,und es wird die Bitte gestellt, die Tagsatzung möchte entweder durch kräftige Vorstellungen die beide»Gemeinden zu deutlicher Anerkennung des keinem Zug unterworfenen FallimcntsrechtcS zu vermögen sucht»oder sie durch den Weg eidgenössischen Rechtes dazu anhalten. In Folge dessen erläßt die Tagsatzu»Sein Ermahnungsschrciben an die streitenden Thcilc. 8 19.