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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
76
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70 Juli 1782.

die in diesem Bunde beteiligten Stände hätten sich deutlich vorbehalten, in Zukunft ihren Mitverblindetenwelche es verlangen würden, daran Thcil zu gestatten. Schließlich wird erwähnt, man habe die i«diesem Abschiede mit so viel Deutlichkeit enthaltenen Bestimmungen der sorgfältigen Bemühung der Nach'gesandten von Zürich, Bern, Lucern, Schwhz, Basel und Solothurn zu verdanken. 8 7.

Oberwähntcs Schreiben an Zürich gerichtet lautet, mit Wcglassung des Kon. Titels und der Anrede, st-

Denen Herren ist nicht unbekannt, wie sehr die Stände Unsers Fürstenthums Keudur« (sie) wünschen, in die im Jahr 177?»wischen der Crone Franckrcich und der l. Eydgcnossenschafft geschlossene Kilian? mitcingeschloßcn zu werden, welches von U»'nicht anders als genehmiget werden können, da Wir überzeugt sind, daß diese Einschließung nicht nur für eben erwähntes La»?sondern auch für sämtliche Stände des helvetischen Bundes vortheilhafft >ey, indem es letzteren allerdings wichtig seyn muhwenn die Crone Franckrcich auch das an der Grenze der Schweitz liegende Fürstenthum öieudurg an diesem Bündniße The»nehmen läßt, und dadurch der Ruhestand der gesammten L. Eydgcnossenschafft desto mehr in allen Fällen gesichert wird. M»Weiseln gar nicht, daß die Herren nach Ihrer erleuchteten Einsicht die Stärcke dieser Gründe, vollkommen erkennen, und W»haben mit Vergnügen vernommen, daß Dieselben auf den verschiedenen allgemeinen Versammlungen dieselben geltend z»machen und die gedachte Einschließung zu bewürcken gesucht haben, welche aber durch die Verschiedenheit der Stimmen anderNStände, welche von der Lage der Sache vermuthlich nicht hinlänglich ivlormiret gewesen, bisher noch verhindert wordenDa Wir nun vernehmen, daß diese Angelegenheit auf der nächstens zu haltenden allgemeinen Versamlung zu Nrsuv»ro>»wieder vorgenommen werden wird; So haben Wir die Herren hierdurch ersuchen wollen, durch Dero gefällige Verwendung»»zu bewürcken, daß das Fürstenthum ktsubui's in die Kilian? mit der Crone Franckrcich von Seiten der L. Eydgcnossenschaßnunmehro möge eingeschloßen werden. Wir hoffen um so mehr, daß hiegegen keine weitere Bedencklichkcitcn stattfinde»werden, da Unsere Abficht blos dahin gehet, denen Einwohnern Unsers Fürstenthums Nvuburg und Vaiaii«!» eine Theilnahnban der Koutraiitavt und den Vortheilen zu verschaffen, welche durch die im Jahr 1777 erneuerte Kilian? mit der Cro»!Franckrcich der ganzen Schweitzerischen Walto» erworben sind; Wobei? Wir aber gar nicht gemeinet sind, die L. Eydgenosscnschassizu irgend weiter»,, als der erwchnte i'i-aetst besaget, gegen Unser Fürstenthum wvudurg zu verbinden, noch weniger abe>diesem das Recht von Sitz und Stimme in den Eydgenößischen Versamlungen, oder irgend einigen Antheil an den inner»Angelegenheiten der Schweitz, auch nicht an den Berathschlagungen, welche die Gegenstände des rrsetat« betreffen, zuzueignen!Vielmehr ist Unser den Ständen von woudurg und Vataost» schon bekannt gemachter Wille, daß dieselben in dem unverhoffte»Fall einer nach Unfern Wünschen nie eintretenden Trennung zwischen den verschiedenen Gliedern des Helvetischen Bundes diestrengste weutratltaot beobachten und nur diejenigen Verbindlichkeiten erfüllen sollen, welche ihre Mitbürgerschafl und besonder!Vereinigungen mit einigen L. Eydgenößischen oanlons ihnen etwa auflegen mögten. Wir werden es gern sehen, wenn ditHerren diese Unsere Gesinnungen den sämtlichen Ständen der L. Eydgenoßenschaft bekannt machen wollen, und Wir Zweifel»,alsdann nicht, daß sie nach Erwägung des Angeführten, und wenn sie diese Sache i» ihrer wahren Lage betrachten, sich aulder bevorstehenden Versamlung einstimmig vereinigen werden, das Fürstenthum weui-urg und Valanzt» in die Kilian?, M>?der Krone Franckrcich einzuschließen. Wir werden die hierunter bewiesene Beflissenheit als einen von der L. EydgenosscnschaßUns gegebenen Beweiß Ihrer Uns gewidmeten Achtung und Freundschaft ansehen,^und dagegen in vorkommenden Fällen U»6ein besonderes Vergnügen daraus machen, diejenige Zuneigung und aufrichtige Freundschaft zu beweisen, womit Wir de»Herren jederzeit und mit günstigem und wohlgeneigtem Willen wohl beygethan verbleiben. Berlin den 24tcn zi.,rt: 1782.

Der Herren 3"ter »»»und, äinirtcr und Bundcsverwandtcr

Frsiedrich.)

rintevuslein. v. Iloilnders.

Xlllörtische Geschäfte.

Ii. Sowohl vor Beginn der Tagsatzung schriftlich, als in derselben nun mündlich erneuert Ausseirhodcn hinsichtlich des Wcggcldstrcitcs mit St. Gallen sein Ansuchen um eidgenössische Verwendung, lehntaber den Vorschlag der Gesandtschaften durch einige von der Tagsatzung zwar keineswegs als Schied-richter, sondern als wahre Mitverbündcte und gute Freunde zu ernennende Herren", zu welchen auchder Gesandte des Fürstabts einige auswählen könnte, ein Projcct zu einer gütlichen Ausgleichungentwerfen zn lassen, ab, während der Gesandte der Abtei gleichfalls auf seiner frühem Meinung beharrtund bemerkt. Außcrrhodcn stehe ja die Landstraße über Martinsbrugg, welche in eben so guten Standwie die Straßen in Außcrrhodcn gesetzt werden solle, jederzeit offen. Es wird beschlossen, zwei neueAdhortatoricn an die streitenden Parteien zu erlassen. 8 8. i. Das Kirchcnimmunitätsgcschäft verbleibtin der gleichen Lage wie im letzten Jahre. 8 9.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgenheitcn!

Deutsche gemeine Bogtcien überhaupt.

Art. 9. Stubengelder. Art. 11. Markensachcn. Art. 22. Polizeiliches.