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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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April bis Juli 1782.

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findet, die Verordnung von 1404 sei größtcntheils als kraftlos anzusehen, mithin nicht mitzuthcilen, wohldie alljährlich bei den Barfüsscrn beschworene von 1553. (Am 15. kam der Bericht aus Frciburgdaß man auf künftigen Johanni den Act von 1553 in seinem ganzen Inhalte ablesen und der Bürger-schaft abschriftlich zustellen lassen wolle.) «». Zwanzigste Sitzung, 21. Juni. Durch die lilörtischcn^sandten wird den frciburgischcn ministcrialitcr" angekündigt, ihre Hoheiten tragen nicht das mindestedenken gegen die projectirtc Mitthcilung des Titels von 1553, haben sie aber beauftragt, den Com-"Wn das oberwähntc verwegene Memorial zurückzugeben und ihnen darüber die kräftigste Indignation zuHilgen; endlich sei ihnen der Befehl zugekommen, mit Abfassung des frcundcidgenössischcn Rathcs fort-zufahren, da zu vermuthen sei, die Unzufriedenen werden auf ihren ungcmcsscncn Forderungen beharren,treffend die Einfragc der frciburgischcn Gesandten, ob der Bürgerschaft eine dem Vernehmen nach projec-^ Panncrvcrsammlung zu gestatten oder abzuschlagen sei, geht die cinmüthigc Ansicht dahin, wenn die^uuilisscii von gefährlichen Projekten, die sie in derselben auszuführen Willens wären, den Vcnnern Mit-teilung machen sollten, hätten diese die Einwilligung nicht zu erthcilen, wohl aber wenn dies nicht^schchcn würde, indem die Bürgerschaft behufs Anhörung der Berichterstattung ihrer Commisscn einehannerversammlung anzubegchrcn berechtigt sei. Ucbrigenö hält mau für das rathsamstc, diese Vcrsamm-Uug von obrigkcitswcgen anzuordnen, um einerseits der Bürgerschaft eröffnen zu können, ihre gnädigenHerren hätten beschlossen, die Verordnung von 1553 auf künftigen Johanni verlesen und ihnen Abschriftenudvn durch ihre Venncr zustellen zu lassen, anderseits sie zu versichern, daß in Betreff der Wache nichtsAußerordentliches werde vorgenommen werden. >». Einundzwauzigste Sitzung, 24. Jnni. (Morgens umthr.) Auf ein anderthalb Stunden vorher eingetroffenes Schreiben hin, zufolge dessen auf den heutigenden St. Johanucstag sehr gefährliche Auftritte befürchtet werden, beschließen die Gesandten, dem^ unsch der Regierung von Freiburg folgend, ihre sofortige Abreise, die um 3 Uhr vor sich geht. (Nach" thr in dem Gasthofe zu den Krämern eingetroffen, lehnen sie das Gesuch der Regierung, der Vcrsamm-uug in der Kirche beizuwohnen, ab, indem es den Anschein hätte, als wollte man der Bürgerschaft Zwanguuthun, dagegen erklären sie, wenn gefährliche Auftritte verspürt werden sollten, auf den ersten Wink nach^ Kirche sich verfügen zu wollen, um die Gcmüthcr zu beruhigen. Unter allgemeiner Anerkennung,^ bloße Gegenwart der Gesandten in Frciburg habe zu dem glücklichen Ausgange wohl das Meiste bei-tragen, kehren diese am folgenden Tage Nachmittags nach Murtcn zurück.) q. Zwciundzwanzigstc^ b. Juli. Der Abschied wird verlesen und gut geheißen. i. Drcinndzwanzigste Sitzung, 12. Juli,ulmen überreicht den frciburgischcn Gesandten zu Händen ihrer Obern den von den Iii örtischcn Gesandtent>vorfcncn, und von deren Hoheiten genehmigten freundcidgcnössischcn Rath, worin Frciburg anempfohlen,, ' l) Um die Eintracht unter den rcgimentsfähigen Familien wieder herzustellen, zwischen allen heim-vcrbürgcrrcchtctcn Familien vollkommene Gleichheit festzusetzen; 2) behufs Verhinderung der gesctz-' Ugen Versammlungen zu Stadt und Land neuerdings zu verordnen, daß die Bürgerschaft außer denjährlichen gesetzlichen Zusammenkünften sich nicht versammeln dürfe, wenn sie nicht von dem Amts-tultheißen und den Venncrn, denen stets die Ursache des Zusammentrittes anzuzeigen wäre, die Ein-igung erhalten habe, ferner dem Vennercid die Pflicht bcizurücken, für richtige Beibehaltung der bürger-ten Rechte und Freiheiten zu sorgen, endlich denjenigen Thcil der Bürgerschaft, welcher sich gegen dierigkeit gehorsam erzeigen würde,vermittelst einiger Vorthcilc zu erfreuen"; 3) zur Beruhigung desandvolkes dessen Grund- und Personal-Schuldigkeiten und Abgaben so zu bestimmen, daß die Beamten