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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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April 1782.

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der Verhandlungen überzeugten sich die Gesandtschaften einerseits, daß nur durch die vertraulichste Ucber-einstimmuug zwischen beiden Ständen die verbündete Republik gerettet werden könne, anderseits, daß mannicht bloß die mißliche Lage Genfs, sondern auch die eigene Stellung zur Krone Frankreich ins Auge zulassen habe.

In Bezug auf die Unruhen, welche noch niemals einen so heftigen Charakter angenommen, findendie Gesandten cinmüthig, die Art, wie die bisanhin bestandene gesetzliche Regierung aufgelöst und eine"eue eingesetzt worden sei, stimme keineswegs mit den seit der Entstehung der Republik befolgten Ver-lassungsgcsctzen überein, so daß es sowohl die Würde der beiden Stände als ihre Stellung zu Frankreichund Genf erfordere, dieser Stadt zu erklären, man könne die von einer Partei durch Waffengewalt ein-geführte neue Regierung nicht als rechtmäßig anerkennen. Hinsichtlich der Gefangcnnehmung einiger der^gesehensten Bürger glaubt man, ebenfalls cinmüthig, daß die Stände den Shndics, als dem einzigNoch bestehenden constitutionsmäßigcn Thcil der Republik, schriftlich auf das deutlichste vorstellen sollten,daß die Gefangenen in Freiheit zu setzen seien, indem sich Genf sonst nur in noch größeres Unglück stürzen>vürde. Ferner beschließt man, hauptsächlich darauf zu dringen, daß die Thore geöffnet, Handel undKandel und die gesetzliche bürgerliche Freiheit ohne Anstand hergestellt und geschützt werden; hingegenscheint die Absendung von Repräsentanten dermalen unpassend, weil zu Genf insbesondere seit dem Edictedv»l ig. pjxs eine bloße Faction herrsche, mithin keine gesetzliche Regierung existire, an welche die Reprä-sentanten accreditirt werden könnten. Ein diesfälligcs Schreiben an die Shndics wird den beiden Hoheitenzur Genehmigung durch den Abschied hinterbracht. Auf den Vorschlag endlich, ernsthaftere Maßregeln zuschneller Unterdrückung der Unruhen in Genf zu ergreifen, glauben die Gesandtschaften dermalen noch nichtZutreten zu können. I». Die Verbindlichkeit, welche die Krone Frankreich bei dem Austritte aus derGarantie von 1738 übernommen hat, allen Ständen und Einwohnern der Republik Genf ihren besonder»Schutz zu verleihen, derselben Leben, Güter und Freiheit gegen jede gcwaltthätige Unternehmung irgendeiner Partei zu wahren, im Fall der Verletzung zu rächen, auch keine tumultuarische Demokratie in Genfdulden zu wollen, überzeugt die Gesandtschaften, wenn jemals eine Intervention von Seite Frankreichs^ erwarten wäre, so sei dies jetzt der Fall. Man erachtet daher für nöthig, gegen die Krone Frankreichk'nen Schritt zu thun, durch welchen Zürich wie Bern in Stand gesetzt würden, bei allfälliger Interventiond'kser Krone sich zum Besten Genfs mit Erfolg verwenden zu können. Es wird daher ein Project zu einemgemeinschaftlichen unverfänglichen Schreiben an den französischen Botschafter entworfen und im Abschiededen Hoheiten zur Genehmigung hintcrbracht.

Zweite Präliminar-Conferenzialverhandlnng.

Bern, 20. April 1782.

IStaatKarchi» Bern.Z

Gesandte: Bern. Albrccht von Mülinen; Carl Albrecht Frisching, Vcnner. Luccrn. Joseph LudwigCasimir Krus; Niklaus von Flüe Johann Ncpomuk Dürlcr. Solothurn. Victor Joseph Balthasarballier; Heinrich Daniel Joseph Gibeli.

Bern eröffnet, seine Obern hätten auf den von Luccrn zu Langenthal ausgesprochenen Wunsch hin^gegeben, daß das Geschäft wegen Ausgleichung der Standesfamilien zuerst zur Behandlung komme,

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