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März 1782.
alle Aufmerksamkeit auf die schrankenlose Frechheit der Bürgerschaft und ihre Verbindung mit dem Land-Volke zu wenden, und nur durch einmüthigcs Handeln der Iii Stände könne dem Ucbcl ein Ziel gesetztwerden. Der Gesandte von Lucern wiederholt seinen Wunsch wegen des Ermahnungsschrcibcns, zweifeltaber nicht an der Beschickung der Konferenz in Murtcn von Seite seiner Obern, und ist daher bereisden Entwurf zu einer gemeinsamen Instruction anzuhören und alles all rekereinlum zu nehmen. Solothurnwill das Gleiche thun, worauf Bern folgende Instruction eröffnet: a) Eö sei in der ersten Session zuMurtcn den freiburgischcn Gesandten zu Hauden ihrer Regierung zu erklären, man wolle sie laut Bundcs-pflichtcn mit aller Macht schütze«; b) um den Klagen der Landschaft vorzubiegcn, möchten einerseits dievon dem Landvolk der Obrigkeit zu leistenden Pflichten und Abgaben deutlich bestimmt, audcrseitö uinallen Andichtungcn willkürlichen Verfahrens zuvor zu kommen, die Civilgcsctzc und Bußenordnungcn durchden Druck bekannt gemacht werden; c) sei die Ausgleichung der Familien so beförderlich als möglich zubewerkstelligen; ll) unter höchster Mißbilligung des Betragens der Bürgerschaft sei dem Stand Freiburg derRath zu geben, dem Treiben der Commisscn wie den unerlaubten Versammlungen zu Stadt und Landzu steuern, gegen die Bürgerschaft jedoch, falls dieselbe in sich gehen und mit geziemenden Vorstellungentinkommcn würde, mit Billigkeit und Gerechtigkeit zu verfahren; e) hätte man sich über die Quellen desNebels vertraulich zu bcrathcn, namentlich zu erforschen zu suchen, ob es nicht von nach und nach einge-schlichener, allzudrückcnder Gewalt des einen oder andern Tribunals herrühre. Gegen Artikel a machendie Gesandten von Luccrn und Solothurn keine Einwendung. Mit Bezug auf die Artikel b. c. und «i.wünscht der lucerncrischc die sofortige Vornahme des Geschäftes wegen Ausgleichung der Familien, hofftaber, daß seine Constitucntcn die übrigen Punkte nach dem Vorschlage von Bern und Solothurn „conco-mitantcr" behandeln lassen werden. Solothurn wiederholt in Betreff dieser drei Artikel das Begehren,sie möchten „ unabsöndcrlich" bcrathcn werden. Was den Artikel e anbelangt, findet der lucerncrischcGesandte, man sollte hicvon abstrahircn, indem cS leicht das Ansehen bekäme, als wollte man derfreiburgischcn Regierung zu nahe treten; der solothurnischc bemerkt, daß dieser Materie halben wohl etwasgeahndet werden möge, es aber den Umständen angemessener scheine, den fraglichen Jnstructionöartikclnur mündlich auszutragen. Schließlich wünscht noch die kernen;che Gesandtschaft, die von Luccrn anbe-gehrtc Behandlung des Geschäftes wegen Ausgleichung der Familien dem Abschied einverleibt zu sehen.
«3.
Conferenzialverhandlung.
Zürich, 15. bis 18. April 1782.
^Staatsarchiv Zürich.I
Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Schinz, Statthalter; David Whß, des kleinen Raths. Bern.Niklaus Friedrich Steiger, Scckclmeister in deutschen Landen; David Salomon von Wattcnwhl, alt Seckel-meister in deutschen Landen.
Auf die von den Syndics zu Genf erhaltenen Nachrichten, daß den 9. dies die Bürgerschaft unddie Einwohner daselbst neuerdings zu den Waffen gegriffen, die Stadtthore und übrigen Posten besetzt,viele angesehene Bürger gefangen genommen, die gesetzlich bestehende Regierung aufgehoben, und durcheinen Ausschuß eine neue eingeführt haben, schickte der Stand Bern die oben genannten zwei Gesandtennach Zürich, um ohne Zeitverlust sich zu bcrathcn, was Genfs wegen nunmehr zu thun sei. Beim Beginne