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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli l780.

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erhältlich sein seilte, würden die drei zu Bellenz regierenden Orte sich genöthigt sehen, nach St. Niklaustagoder dem 6. Dcccmber den Paß zu sperren. In Ermangelung von Instructionen wird N.dwaldcn über-lassen, sich mit seinem Anliegen an die Stände selbst zu wenden. 8

. 3.16.tg.

. 2.18.38.79.85.90.94.98.100.129.161.

t. 2.15.33.54.94.

Art.

Landvögte.Polizeiliches.

Beeidigung von Beamten.Amtsrechnung.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelcgenhciten:Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

14.19.41.

Huldigung.Markensachen.

Landrechtssachen.

Abzug.

Beeidigung von Beamten.Amtsrechnung.

Markensachen.Justizsachcn.

Amtsrechnung.

Landrechtssachen.

Polizeiliches.

Untcrbeamtc.

Amtsrechnung.

Markcnsachen.

Art.

20.28.

PolizeilichesJustizsachcn.

Landgrafschaft Thurgau.

Art. 188.

„ 198.

„ 207.

,, 317.

,, 226.

„ 229.

„ 230.

„ 244.

„ 274.

„ 290.

„ 293.

Art. 123.l27.

,. 135.

„ 149.

Polizeiliches.

Judikatur- u. Compctenzzwistc.

Justizsachen.

Salzsachen.

Rhein thal.Zehntcnsachcn.Salzsachen.Münzwesen.Rhein.

Grafschaft Sargans.Art. 53. Justizsachcn.

„ 68. Fall und Leibeigenschaft.„ 77. Münzwesen.

Oberes Freiamt.Art. 47. Markcnsachen.„ 54. Landrechtssachen.,, 81. Judikatur- u. Competenzzwiste

Art. 52.,, S8.

Kirchensachen.

Art. 305.„ 311.3l4.

„ 328.„ 350.„ 358.„ 365.„ 375.„ 503.„ 506.„ 515.

Fall und Laß.Münzwesen.

Maße und Gewichte.Straßenwesen.

Locales.

Art. 156. Weggelder und Zollsachen.,, 164. „ „ „

„ 183. Kirchensachen.

„ 213. Locales.

Art. 88. Straßcnwescn.

,, 119. Weggclder.

„ 128. Schifffahrtsordnung.

Art. 123. Münzwescn.

„ 134. Straßcnwescn.

»2.

Conferenzen der katholischen Gesandtschaften

während der gemeincidgenössischen Tagsaßung im Juli 1780.

^Archiv Nidwalden.Z

tt. Das Eomplimcntschrcibcu des Fürstbischofs vou Basel wird vorgelegt und crwiedert. 8 t. I». Daui diesem Schreiben weder des Einschlusses in den französischen Bund, noch der Leibwache gedacht war,so lassen es des ersten Punktes halber die Gesandtschaften lediglich bei dem jüngst im Mai zu BadenBeschlossenen bewenden; desgleichen wegen der zweiten Materie, über welche bloß Untcrwaldcn und Solo-thurn instruirt waren und zwar dahin, daß für bessere Besoldung der Officicre und „ nöthigc Besorgungder Gardekncchte" die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden möchten. 88 2 und 3. «» Hinsichtlichdes Kirchenimmunitätsgeschäfteö bleibt es bei dem letztjährigen Vorbehalte. 8 4. «I. Da das Schreibenan den Henn von i^alis von Samaden bis jetzt nicht abgehen konnte, weil nicht von sämmtlichcn Ständendie Einwilligung erfolgt war, so wird von Seite Luccrns gewünscht, man möchte hierüber wieder eintreten,