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Juli 1780.
Zölle und Abgaben besitzende Stände an solchen „sich erholen" könne. Das Publikum, insbesondere dieKaufmannschaft, dürfe wohl für so vielfache Vortheilc eine kleine Abgabe erstatten, auch können die etwaaufzufindenden Abschiede und Bündnisse unmöglich auf solche kostbare neue Werke Bezug haben, und überdiessei daö angelegte Wcggeld nur ein freiwilliges, indem Jedem der Gebrauch der alten Landstraße freistehe.Sollte ein allgemeines System erzielt werden, so ließe sich der Fürstabt zur Zustimmung „glaublich unschwer"bereden. Die Stadt St. Galleu, welche nur ein Brückengeld zu beziehen hat, wünscht, daß eine allgemeineGleichförmigkeit erzwcckt werden könnte. Der bcrncrische Gesandte fügt bei, wenn der Stand Solothurngegen den Stand Bern mit Bezug auf Zoll- und Straßenanstalten Beschwerden zu haben vermeine, könneer sich an Bern wenden. Man beschließt, vorstehende Instructionen dem Abschied bcizurückcn und gegendie Hoheiten den Wunsch zu äußern, sie möchten sich bis Ende des Jahres an den Borort Zürich überdie in den Abschieden der beiden letzten Jahre vorgeschlagene Regel erklären, damit man in Zukunftdiesen Artikel aus dem Abschiede fallen lassen könne. § 7.
Xlllörtische Geschäfte.
Ii. Sowohl aus einem Schreiben von Außerrhoden vom 17. Mai als aus der durch die Gesandtschaftdieses Standes eröffneten Instruction geht hervor, daß der Weggeldzwist mit der Abtei St. Gallen nichtgütlich ausgetragen werden konnte, weshalb Außerrhoden abermals um Verwendung bei den neutralenStänden cinkommen, namentlich sie ersuchen müsse, darauf hinzuwirken, daß von Seite des Fürstabts biszu Austrag der Sache das Weggeld nicht gefordert werde. Die Gesandtschaft des letztern ist entrüstetüber die Wiederholung dieses Ansuchens und erklärt, daß der Fürstabt, weil Außerrhoden so schwer ;Nbefriedigen sei, auch seine letzthin aus „purer Friedlicbe" gemachte Zusage zurücknehme und in Zukunftweder zu einer Mediation noch zu einem andern gütlichen Zusammentritte sich verstehen werde, indei»die Abtei dem Nachbarstaat Außcrrhoden nicht zwei Straßen schuldig sei. Gleichwohl werde der Fürstabtvor dem constitutionsinäßigcn, landfriedlichcn oder schirmörtlichcn Richter Rede und Antwort geben, erwarteübrigens von Außcrrhoden, daß es in Betracht der von der neuen Chaussöe zu beziehenden Vortheilc undder heruntergesetzten Fuhrlöhne, welche mit Einschluß des Wcggeldcs für den Sack Getreide statt dreißignur noch vicrundzwanzig Kreuzer betragen, seine Forderung fallen lasse. Die Nachgesandten von Zürich,Bern, Lucern, Uri, Basel und Solothurn werden ersucht, zusammen zu treten, um die Streitenden Z»versöhnen, welche Ausgleichung jedoch nicht gelingt, worauf zwei Adhortatorien Namens der neutralenStände an Außcrrhoden und St. Gallen erlassen werden, z 8. I. Zürich wäre geneigt, den 1775gemachten Entwurf wegen der Kirchenimmunitäten zu genehmigen, wünscht aber den Artikel in dci»Abschiede beizubehalten, bis Einmüthigkeit erfolge; Bern verbleibt bei seinen schon seit drei Jahren gemachte»und in den Abschieden enthaltenen Verwahrungen; Lucern wünscht, den Artikel aus dem Abschiede falle»zu sehen, wenn der Vorschlag von 1775 nicht cinmüthig angenommen werde. Die übrigen Ständeverbleiben bei ihren frühcrn Erklärungen, worauf man das Kirchenimmunitätsgeschäft nochmals a<I retervw6um nimmt. H 9.
Vlllörtischc Geschäfte.
k. Da sämmtliche Stände die Materie wegen der Kosten des Schreibers auf Ertraconfercnzcu alseine ausgemachte Sache anscheu, soll ihrer keine Erwähnung mehr im Abschiede gcthan werden. H 2^-I. Nidwaldcn äußert, mit Uri und Schwyz müsse es die Erlassung einer Verordnung begehren, um de»'schädlichen „Nachtritt" über das Gcbirg vorzubiegen und falls keine gcmcincidgcnössische Vorkehrung