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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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ten Weg über den Kirchhoff gebrauchen, oder aber den Neuen Weg äußert der Kirchhof-Maur, der in» solche«'Fahl angekauft werden solle, außwählen mögen, mit dem Anhang, daß Sie einen von discn Drey Vorschläge«unvcrzogenlich annehmen, wo dann N. der Fahnen-Kasten an dem Orth, da er dcrmahlen hingesetzt ist, webterS stehen mag. Was aber 0. die Kirchenstundcn anbelangt, so solle cS Key der uralten Ucbung und ordent-lichen Umgang der Wochen, inn Ansehung der Früh- und Spath-Stundcn bey Bcsuchung deö Gottcö Dienstunter bcyden Ilvligicms-Theilen sein bestätetcö Verbleiben haben; wann aber die I'i-oeknisian nach Petcrzcll vor-fallen wurde, solle danzumahl den Catholischcn Kirchgenoßen, auch wann der Umgang nicht an Ihnen wäre,die Frühstund eingeräumt werden. XI.II. Auch die Gemeind Jonschwyl hat verschiedene beyde lialigions-Theil berührende Angelegenheiten geziemend vorgetragen, die dann zur Aeuffnung glücklicher Einverständnisdahin außgetragen worden, daß 4. die ^ai>ellon Bichwyl ein Eigenthum der Catholischcn Kirchgenoßen heiße«und seyn soll, mit der Erläuthcrung jedoch, daß den Evangelischen, wie biß dahin, zu gesetzten Zeiten de«Gottcs-Dienst darin zu halten verwilligct und überlaßen seyn solle. Ii. Inn Ansehung der Lapollan Schwar-zenbach ist denen Evangelischen frey gestellt, eintwederS von dem Gebrauch diser (Mellon völlig abzustche«,oder aber an deren Unterhaltung nach Betrag der Abführung ihren Antheil zu entrichten. U. Denen Evang"'lischen liget ob, den drittel von dem Bodcnzinß, der auf dem gcmeinsammen Kirchhof zu Jonschwyl haftet, »«"Neün Batzen, Vier Pfenning betragt, samt dem Außstehenden unverweigerlich zu entrichten. I). Betreffend dieAnforderung der katholischen Kirchgenoßen an die Evangelischen von Einhundert dreyzcchen Gulden, die vo«der X" 1711 beschechenen Gießung einer Gloggen herrühret, sollen die Catholischcn Kirchgenoßen wegen biß«Forderung abgewißen seyn, es wäre dann Sach, daß Sie deutlich beschritten köntcn, daß crmelte Einhundcrldreyzcchen Gulden bey der Abkuhrung von 4« 1718 und 1719 nicht unter den Bauköstcn begriffen geweße'«XUIIl. Ebenso hat die Gemeind Krinau ihre besonderen Angelegenheiten eröffnet, und zwaren inn Ä«'sehung der Frage, ob der Orth Altenschwyl inn die Gemeind Krina» gehöre oder nicht, da dann hierüberangesehen ist, daß eS inßkünftig bei dem Verglich von 4" 175k sein gänzliches Verbleiben habensolle, cS w«r'dann Sach, daß die von Altenschwyl innert JahrS Amt ein besseres erweißen köntcn, wo Sic dann zu rech"lichem Außtrag innert diser Zeit an den ohnparthcyischcn Nichlcr hiemit gewiesen sind. It. Die Krinauisch""Kirchgenoßen sollend, so lang Sie eine eigene Kirchen haben, für die ehemahls abgestattcte Leütergarbdie Achtzechen Batzen dem Meßmcr daselbst jährlich an Gelt sieben Gulden, dreyßig Crützer entrichte«Xl.1V. Ueber die suchende Außnahm deren von Starkenbach, so wie die Vo» Enctbüehl, Schlatt und M«"melSberg der Obligenheit, die Faßnacht-Hcnnen zu bezahlen, völlig befreyt zu seyn, ist die Erläutherung dal?'"beschechen, daß weilen man nicht befunden, daß der Brief von X» 1487, vermittelst deßen die drey letst den«'"ten Gegnenen diser Obligenheit entlasten sind, auf die Gegne Starkenbach gezogen werden könne, die von St«"kenbach allso die Faßnacht-Hcnnen fernerhin bezahlen sollen. XI.V. seynd auch zu güetlichem Außtraglanget die vorgewalteten Anstände inn der Gemeind Oberglatt und zwaren dahin, 4. daß inn Anschußdes dortigen Armen-Guthö und seiner Verwaltung und Berechnung bey der bißharigen Uebung sein Verl'!«"'ben haben solle, mit der Erläuthcrung, daß dem Catholischcn Zugeordneten auch ein Schlüßel zu dem Gch«l"wo die Rechnungen verwahrt sind, zugestellt werden solle. N. Inn Ansehung des Neü errichtenden Chor-Alt«^ist die nächere Auökunfft, daß der alte Altar-Stein unvercndcrct verbleiben, der darauf Neu-aufzuführcndc All"'aber so eingerichtet werden möge, daß die Heitere inn der Kirchen dardurch nicht behinderet und auch b"'Durchgang nicht enger gemacht werde. 0. Damit der Kirchen Stunden halber inn Zukunfft aller Anstoßauch daS unanständige Gcdräng beym Hinaus- und Hineingehen inn der Kirchen mit einmahl außgewich''"