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Nachkommenden I'rnloüüianon treiben wollten de» eingcsäßcncn Land-Lenthen zur Beschwehrd, so solle cS denGemeinden fret) stehen, ihnen selbige niderzulegen; wann sich aber einer wegzuziehen oder sein Handwerk zuundcrlaßen weigerte, sollen die Gemeinden sich bey der Obcrkcit um kxoentmn anzumelden haben, k. Auf diebcschechcne Vorstellung, daß inn Nidergrichtlichcn Fahlen, wo etwann keine Bueß angelegt worden, die SachenDeiters gezogen werden wollen, ist keine deutlichere Außkunfft zu geben, als die, so inn dem 4^" Xrlicul Frauen-feldischer Erläutherung enthalten ist, welche zu völliger Anleitung dienen mag. XXXIX. Die Gcmeind Peter-Zell hat auch ihre besondere Bcschwehrdcn vorgebracht, als nämlich X. inn Ansehung der KirchenStühlen da-selbst, dercnthalben die Beseithigung dahin bcschcchen, daß, weilen die Evangelischen daö Recht haben, inn derKirchen zu Peterzell den GotteS Dienst zu verrichten, selbige unter sich inn Ansehung der Plätzen der Vorge-setzten die Anständigkeit beobachten, wann Sie aber hierin nicht übereinkommen oder fernerhin einige Beschwehr-den vorwalten wurden, danzumahl sich bey Jhro Fürst. Gnaden um Itewostur inn Geziemenhcit anmelden sollen.K- Wegen dem gcmcinsammen Kirchhof zu Petcrzcll ist zur Vcmcidung aller Anständen angesehen worden, daßSie von beyden Itoliginns-Thtilen miteinander inn Freundlichkeit eine Außmarchung treffen, die Marchcn-läamn ziehen, und wann selbige gezogen ist, die Bcgräbnußcn auf bevdcn Seithcn der länien nicht nächerals biß an einen Schu zu an dise Marchung gesetzt werden sollen; wann aber die Evangelischen vermeinten,nicht genug Platz zu haben, stehet eS Ihnen frcy, ihren Theil des Kirchhofs inn ihren Kösten durch Hinauß-rulkung der Maur zu erweitern, (l. Ansehend das Armcn-Guth zu Peterzell solle desselben Besorgung undPflegschafft weiters wie biß dahin verbleiben, inmittelst aber bey Außtheilung des hieraus fließenden AllmoßcnSahne Ansehung der Iteligiim eine völlige Ohnparthcylichkcit, zugleich aber auch die bißharige Gewohnheit beob-achtet werden, daß diejenige, so disen Genuß haben wollen, die Evangelischen vor dem Stillstand, die katho-lischen aber bey den Vorgesetzten sich anmelden sollen. Wann aber äußert der Gemeind srömde arme Leuthsterben wurden, sollen, ungeachtet Sie alldortcn begraben werden möchten, die Begräbnuß-Unkösten nicht außdisem Guth bezahlt werden. I>. Wann man von Seithcn deren von Petcrzcll inn der Beglaubigung stehendwrde, daß inn dein Dorff daselbstcn zum Nutzen der Durchreisenden ein Zapfen Wirth nöthig wäre, so kanaian sich darüber bey dem Herren Landvogt anmelden, der dann nöthig befindenden Fahls lauth 6'°" Xrlicul»Hrauenfcldischer Erläutherung auf den zu machenden Drcyer Vorschlag hin einer darvon erwählen wird.
Es bestehend deren auö der Frey- Wcibcl- Hueb zu Degerschhcim vorgestellte Anligcnhcitc» inn nachfol-gendem : 4. Wegen ihren besonderen Rechten imm Urtheilsprechcn über gelegen Guth hat die Befindnuß dahingewaltet, daß eS bey den eigenen Worten des Briests von X" 1442 seinen Bestand haben solle, allso, daßjemand Recht sprechen solle- über die Güetcr, die inn der Hueb liegen, dann die darin sitzend, und die daGüeter haben; wann aber beyder Theil Will wäre, so mögen auch andere darüber sprechen, doch solle keineändere Frage, als nur die, wem das gelegen Guth selber inn vorkommeydem Fahl gehöre, und nicht diejenigen,die von Schuld- oder Gült-Brieffen oder Dienstbahrkeit harrührend, darunter so verstanden seyn, daß der Spruch"icht weiter gezogen werden möge. It. Inn Ansehung des Begehrens deren von Degerschhcim wegen Außhal-'»ng dreyer Jahr Gerichtercn inn dortigem Bezirk haben Ihr Fürstl. Gnaden sich crklährt, wann eS die vor-fallenden Gcschäfft nothwendig erforderen inn zweycn Jahren Drey Gericht inn Dero eigenen Kösten zu hal-len. xi.l. Zu gedeylicher Beseithigung derjenigen Anständen, die unter beyden licligions-Theilen zu Helffer-ichwyl länger als die ersprießliche Beybchaltung mit Landlicher Einverständnuß erforlcret hätte, obgewaltet sind,'st X. wegen dem Prnccs»ian»-Weg den Katholischen Kirchgenoßcn under disen dreyen Vorschlägen die Auß-'vahl überlaßen: cintweder daß Sie wider nach Peterzell mit der proccssion gehen, oder den vrüinsri gebahn-