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werde, ist angesehen, daß imm Sommer um Neun« und imm Winter um Zechen Uhr von den Evangelischender Gottes-Dienst völlig beendiget und die Kirchen den katholischen eingeräumt und überlasten seyn solle.
Das Vortächly äußert dem Fridhof solle zum Schutz und Understchen der Katholischen bey schlechter Wit-terung offen behalten und mit nichts verlegt werden mögen. XI.VI. ES äußern sich auch inn Hennau einigeAnstände, die mit güctlicher Bcscithigung gehoben sind, und zwaren X. über den begehrenden Anthcil derEvangelischen daselbst an der Bcrathung der jeweils vorfallenden wichtige» Kirchenbaus- oder Kvpsrations-Geschafften ist befunden, daß, wann etwa« von Wichtigkeit an der dortigen Kirchen zu verbeßcrn wäre, die^illichkeit allerdings erfordere, daß solches nicht ohne Vorwiße» und Beyrathen der Evangelischen KirchgenoßcnS'ffchehen möge. II. Nach dem gethanen Anerbieten sollen die katholischen Kirchgenoßcn zu Hennau den Evan-tischen genugsam Platz zu ihren Begräbnnßen geben und, wann Sie sich darüber nicht güctlich miteinander«,^gleichen könten, sollen Sie den je noch waltenden Anstand lanth 69"l ^rlicul des FridenS schiedrichtcrlich"ußtragen laßen. U. Da aus dein Keees» von Wyl von X" 1686 sich erscheint, daß die abgebrochenelw» zu Hennau sowohl von den Evangelischen als katholischen hat imm Bau erhalten werden müßcn, undb>se ehedem den Evangelischen zu Schirm bey schlechter Witterung gcdienct, so solle zu disen, nöthigen Ge-such hin ein anders leichtes Gcbäulin aufgeführt werden, jedoch daß die Evangelischen daran ihren Siben-ben Theil Umkosten bcytragcn solle«,. Ii. Auch soll der Tauffstcin inn dasiger Kirchen an einen Orth inn deinEreützgang gestellt werde», daß er der ganzen Gcineind imm Gesicht stehe. XI.VII. Wann in dem DorffAiderglatt einige Bcschwehrden und Irrungen vorgewaltet, ist die güctlichc Außkunfft auch darüber angcsuchtdnd ertheilt worden, daß X. cS bey denen inn dem 26'"' ^rticul der Fraucnfcldischen Erläuthcrung bestätigten^nkvmiiußcn von X» 1718 und 1719 sein gänzliches Verbleiben haben solle, so daß der Hof Aesch innert^Wei Jahren an den meistbiethenden verkaufst und daS daraus crlößcnde Laziital wohl versicheret angcwcndt,darvon abfallende Zinß aber Heyden Pfarr Herren nach Anwcißung der Abführung jährlich gebühren solle.^ Woferne bei de», Kirchli zu Niderglatt ein Kirchcnguth inn Händen der Katholischen ist, sollen Sie selbiges^ein in» Ehren halten, wo aber kein Kirchen Guth vorhanden wäre, sollen bcydc Keligioiiei, nach ihrem Ab-^hrungö'Antheil von fünff und drey Theilen darzu beyzutragen schuldig seyn; sollten sich aber beydc Parthcyen'»«> diser Untersuchung nit betragen können/ so ist selbige den, imm 69"" ^rlic»! deS FridenS vorgezeigtem^chicdrichter zu unterwerffen. U. Wegen eine», streirtigcn Viertel Kernen und etwas Zeche«,dcö laßet man cöder Abkuhrungs-Ordnung bewenden — dergestalte», daß nach den, Urlwri» die Pfründ-Einkünfften ztvischen^Yden Pfarr Herren so gcthcilt werden, daß dem Katholischen fünff und den. Evangelischen Drey Theil davon^kommen sollen. XUVIII. Auf beschechcncu Anzug und Vorbringen wegen den Alpmeistcren und ihre» Zu-ordneten ist befunden worden, daß cS dcrenthalben bey der mehreren Hand und alten Ucbung sein Vcrblci-haben solle. U«,d da Wir bey vorstehender Verhandlung gewahren müßcn, daß viele Bcschwehrden zu un-^er lUocliatilin gebracht worvcn, die nicht vorhcro Jhry Fürstl. Gnaden mit gczien,enden, Keüpcet zur Ilemo-vorgetragen worden, wie cS doch der dcütliche Jnnhalt des 3"" FridenS Xrticul erfordert, als wird hicmitLand Rath angewießen, ins künfftigc sich gcflißen nach dem Fridcn zu halten und die Sachen weder zu^et- noch rechtlichem Entscheid anhängig zu machen, biß Er vorhero bey Jhro Fürstl. Gnaden mit Ehrerbicti-Vorstellungen eingckvnimcn seyn wird. Nachdemme nun dise ganze Verhandlung so wohl Jhro Fürstl.Staden hier gewesenen Herren Gesandten, denen Hochwürdigen, Hoch und Wohl Edclgebohrnen, Gestrengen^rren ^ogielius Hartinann, Oecsn der Fürstl. Stifft St. Gallen, Herren I'IacilZug Lieber, Statthalter zuGallen, Herren Johann Victor öaron von Thun, und Valsassino, deS geheimden Raths und Land Hoff-
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