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Vorstellung wegen Schiedrichterlichem Endscheid der etwann wegen Erbauung neuer Kirchen, Stifftung neuerPfründen, oder auf eigene Kosten beschcchener Erwcitherung einer sonst gemeinsamnien Kirchen vorfallendenStreitigkeiten ist angesehen, daß zu Befolgung des 69'°" ^rlicul« Badischen Fridens der Schied-Richter ge'braucht werden solle, der darum außtruckenlich benamßet ist, es wäre dann Sach, daß disere Streitigkeitenunter den Partheyen selbst güetlich könten beygelegt werden. XXXVI. So viel die Visponsativnen inn ver-bottenem Ei all belanget, ist dcrcnthalben iinm 72'°" ^rtieul Badischen Fridens die völlige Wegweißung hin'länglich enthalten; wann aber Jhro sürstl. Gnaden auö besonders triugendeu Beweg-Ursachcn iniin dritthalbenEracl (aber nicht nächer) zu <Ü5pi;i,»iercn gut befinden wurden, habe» Dieselbe mildreich sich erklährt, in solchen'Fahl bey der inn obvermeltcm ^rtieul bestimmten Bueß zu verbleiben.
Besondere Gemeinds -Beschwehrden.
XXXVII. In Betreff der verschiedenen Angelegenheiten der Statt Liechtcnsteig ist derselben Eörtherungdahin erfolget, daß .V so viel die von einem vermähl nicht mehr bestehenden Fahl harrührende Vorstellungenwegen der Statt Liechtcnsteig hegender Besugsame über Ihre Beamtete betrifft, eben ermelte Statt ihre Be-amteten wegen ihrer Verwaltung wohl möge zu Red stelle», wann aber dabey etwas strafwürdiges vorfalle»wurde, danzumahl selbiges an seine Behörd überweißen solle, k. Da die besondere Bcschwehrd wegen einesgewißcn PfändlerS vermählen nicht weiter ihren Bestand hat, so ist wegen des Hindcrsitzenö überhaupt ange'sehen, daß hierüber der 46'° ^rtieul des Fridens die vollständige Maßgeb enthalte. E. Da inn dem 59""^rticul Badischen Fridens der Statt Liechtcnsteig ihre besondere Recht- und Freiheiten bestätct unv vorbehaltensind, auch inn dem von Abbt ?io 1633 dem Land Toggcnburg gegebenen allgemeinen Erbrechten daS vo»Abt Larollarü obvermeltcr Statt inn 1622 und also erst eilff Jahr vorher fcyrlich ertheilte Erbrecht nichtwiderruffen worden, laßet man selbige ferners dabei verbleiben. II. WaS den inn der Statt Licchtenstcigaufhaltenden sürstl. Amtödiener und Lehen Müller anbelangt, so ist der erstcre der dißfählig abforderendcn M'schwehrd entlaßen, der zweite aber solle fernerhin das Hindersitz-Gelt der Statt Liechtcnsteig entrichten. 15. lieberdas weitere Vorbringen wegen Abhaltung der zum Nachtheil der Handwcrkeren inn der Statt dahin ko>»'menden Hußiereren oder Pfuscheren mag die Statt Liechtcnsteig, so viel eö nämlich Lands.Frömde betrifftbey Jhro Fürstl. Gnaden sich inn Geziemcnheit anmelden, da dann Dieselben nach anwohnender Gerechtigkeit'Liebe und Klugheit zufolg des VerglichS von 1722 Hierinfahls ein Gnädiges Einschen zu thun beliebe»werden. p. WaS die Oklioiors-SteUen der Statt Llechtensteig anbetrifft, so soll es inn Ansehung derselbe»bey der Badischen Verkomnuß von 1755 und bey der bey gegenwärthiger Handlung der Parität halber des»»'derS gegebener Erläutherung verbleiben und hinführo nach Maßgeb derselben beobachtet und gehalten werde»E. Ansehend das zersprungene Klotallune Stückltn zu Liechtensteig waltet daö Befinden, daß solches von ei»e>»unpartheyischen Meister besichtiget, und wann derselbige nicht finden sollte, daß das Verspringen desselben v»»einem allen Schaden des Gußcs herrühre, von den katholischen allein der Kosten zu neuer Gicßung desselbe»bezahlt werden solle. XXXVIII. So viel die Vier oberen Gerichter, Thurthal, Neßlau, Alt St. Johann u»^Wildenhauß und derselben vorgetragene Bcschwehrdcn anbelanget, ist hierüber befunden worden, daß ^ de'Hintersäßen halber inn diesen Vier Gerichten es bey dem 46'°" ^>tio»I des Fridens verbleiben, mithin diest'nigen, die sinth dem Friden nicht beschcinlich von denen Gemeinden angenommen sind und denenselben bc'schwerlich fielen, innert JahrS Frist weggewießen werden mögen, es wäre dann Sach, daß Sie Häußcr ode'ligende Güctter inn der Gcmcind envorbcn hätten; wan aber von denen angenommenen Hindersäßen ihl'