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Vogtey Schwarzenbach inn die Nidere Gerichte gibet der 28'° ^rticul Badischcn Fridcns auch die vollständigeAußkunfft, darbey cS sein völliges Bewenden hat, und bcy einiger Abweichung von diser gesetzten Pfad derlchon berührte Weg offen bleybet, bey Jhro Fürstl. Gnaden Gnädige Ilomollur zu suchen. XXVIII. Ucbcrdie Beschwchrd wegen denen Weibel- und Schreiber-Wahlen ist die Außkunfft dahin ertheilt, daß, weilen der26'° Xrticul des Fridenö inn Ansehung der Weibel-Wahlcn sich auf die Hebungen beruffe, es bey deneuselbenDeiters sein Verbleiben haben möge. XXIX. Inn Ansehung der angezogenen Sönderung der AmanS-Stcllcn>»n dem unteren Amt hat das Befinden dahin gewaltet, daß, weilen inn der Frauenfcldischen Erläuthcrung vonA° 1719 in dem 17'°" ^rlicul außtrukcnlich enthalten, daß selbige an Jhro Fürstl. Gnaden würklich verlangtWorden, cS bey der inn Gefolg deßcn gemachten und eingeführten Verordnung sein ledigliches Bewenden habensolle. XXX. Des Landgerichts halber und wegen deßcn abgetheilt- mehr oder weniger zahlreicher Besamlung'st die billich mäßige Außkunfft dahin gcmachet, daß .V, wann cS frömde Misscthätcr antrift, die Behandlung»»d Abstraffung ihrer Verbrechen nach derselben Beschaffenbeit wohl durch ein viertel- oder halbes LandGerichtTschechen möge, eö wäre dann Sach, daß es ans Leben gehen wurde, wo dann imm Fahl einer außfallenden^vdes Urtheil auch über frömde Verbrecher das ganze Landgricht versamlet werden solle. Wann cS aber6 Einheimische oder Landlcuth anbetrifft, die sich des eint oder anderen Fehlers oder Verbrechens schuldig ge-wacht, so solle, wann der Schuldige eine unvollständige Besamlung des LandGerichtö verlangte, die Bestimmung">>d Ansehung einer Straff, darbey der Scharpfrichter nicht zum Vorschein komt, vor einem Viertel LundGerichtTschechen, zu Außfällung einer solchen Urtheil aber, bey deren Erfüllung der Scharpfrichter zwarcn gebrauchtWird, aber die nicht ans Leben geht, ein halbes LandGericht zusammenbcruft, wann cS aber dcS Menschen2ebcu betriff, eine so wichtige Urthel nicht änderst als vor dem ganzen versamleten LandGericht außgefälltwerden mögen. XXXI. Ansehende die Fürstl. Xppollatinn ist die Maßgcb des 40'°" ärt. Badischen FridcnSdahin bestätiget, daß Jhro Fürstl. Gnaden, wann Sie wegen Abhaltungen nicht selbst in das Land kommenkvnten, solches Gericht durch ein oder zwey Voloxivrte bestehen laßen mögen; da übrigens die völlige Ver-sicherung ist, daß inn Ansehung der Umkösten eine Beliebige lAvllonitiou immerhin obwalten werde. XXXII.^eber die gethane Vorstellung wegen der I'r-Lcogllilinn halber und dcö Gebrauchs, der hiervon zu machen,^aßct man es bcy dem Fridcn und der Fraucnfeldischcr Erläuthcrung bewenden mit dem Anhang, daß wannw Zukunfft etwas offenbahr- NidergerichtlicheS vor dem Landvogtey-Ammt außgcmacht oder noch weiter gezogenwerden wollte, dauzumahl ohnverzüglich bey Jhro Fürstl. Gnaden das beliebend- Gnädige Einschen außgcbettenwerden solle. XXXIII. Inn Ansehung der vorgewaltcten Frage, ob und inn wie weich das GottSHauß^eü St. Johann im Thurthal das Recht, die Voralpcn nutzen zu mögen, anzusprechen habe oder nicht, ist zuderselben Beylcgung und völliger Erörchcrung befunden, daß wohlcrmclteS GottSHauß Neü St. Johann krafftdes Spruchs von A° 1597 inn beydcn darin benanten Vor-Alpen Loüwe und Grcppelen Alp-Gcnoß seyn solle.
Allgemeine Evangelische 0i-> vamina.
XXXIV. Ueber die vorgelegte Beschwchrd wegen kürze der Zeit, daß die Evangelischen Pfarr Herren die^sliliognton diser Ituliginn, so umm das Leben gefangen seind, besuchen mögen, ist angesehen, daß der Herr^ndvogt den geschloßcnen I'rocvss Drey Tag vor der Bcsiebnung den Evangelischen Pfarr Herren wißen laßen">'d auf Verlangen denselben innert diser Zeit und so fort, auch nach der Bcsiebnung den Zutritt gestatten^erde, so auch die Kinder Hingerichteter Evangelischen Land-Lcuthen denen nächsten Verwandten von gleicherzur Unterhalt-Aufsicht und Besorgung übcrlaßcn werden sollen. XXXV. Inn Ansehung der gethanen