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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Gefahr und Arglist so viel möglich außgewichen werden möge, ist ferners angesehen, wann einer innert Jahrund Tag von der Zeit an, daß Er sein Vieh verkaufst, sich verleibdingte oder stürbe, so solle danzumahlder Fahl ohne verweigeren bezahlt werden; giengcnd aber von der Zeit dcS Verkauffs an biß zu der Verleib-dingung oder erfolgendem Absterben Jahr und Tag vorüber, so solle danzumahl der Fahls-Bezug nicht weiterPlatz haben mögen. Was aber die Verauffahlten betrifft, so solle von denselben bey der Verrechtfcrtigungkein Fahl bezogen werden mögen. XXIII. Bey Ehrcrbiethiger Vorstellung und Geziemendem Ansuchen wegenUolloeulion der Obrigkeitlichen Umköstcn bey sich ereignenden Uiiminal- und Malvll-i-Fählen haben Ihr Fürst!.Gnaden sich abermahl Gnädig dahin erklährt, wie es auch bißharo geübt worden, daß die rechtmäßigen Gültenund Schulden dem Fürstl. Viseo und Obrigkeitlichen Kösten inn Lriminal- und Miiloli?-Sachcn vorgehen sollen.XXIV. Ueber die Aufnahm der Kundschafften und Haltung der kxawinum ist befunden worden, daß der13'° und 14'° Xrticul des Badischen Fridens deütlich zeigen, wie es inn disen Fählen gehalten werden solle,darbey eS sein bcstäteteS Verbleiben haben mag, und wo ctwann erweißlich diser bestimmten Ordnung entgegenetwas vorgenommen »Verden sollte, ist die Anlcithung dahin ertheilt, ohne einichen Verzug bey Jkro Fürstl.Gnaden die versicherte Handhab und Schutz zu suchen. XXV. Der Freh-Gemeindtcn halber, deren ohnbehin-derte Abhaltung mit aller Angelegenheit verlangt und darwider einige Bedenken vorgebracht worden, ist dieErläutherung dahin beschechcn, daß denen Gemeinden fürohin unbenommen seyn solle, inn denen besonderenGemeindS-Angelegenheiten zwischen den orllinmi Gemeinds-Versamlungen, wo die ohnumgängliche Nothursterforderte, Frey-Gemeinden zu halten, jedoch mit dem Beding und Atzhang, daß selbige von Niemand andersals von den Vorgesetzten, wo beyde Iloligionon sind und allgemeine GemeindS-Angelegenheiten betrifft, vonbeyden Iloligionon, wo es aber besondere Angelegenheiten einer Ilolizioa anbelangt, von den Vorgesetzten derselbenIlvligion gehalten, vorhcro aber dem Herren Landvogt so wohl die Zeit, wann dieselbe gehalten, als auch wnsdarauf verhandlet werden solle, angezeigt werden solle. XXVI. Was die Anlagen imm Land Toggenburg be-trifft, so ist hierbey ein Unterschied zu machen zwischen denen allgemeinen Land-Anlagen und den besondere»Gemeindö-Anlagen, die von zeit zu zeit angesetzt und bestimmt werden, da dann bey ungleichem Verstand der-selbigen es vermählen güetlich dahin verseheil ist, und zwareil X. inn Ansehung der erstereil oder der allgemeine»Land-Anlagen, daß die Fürstl. AmtS-Güetter so wohl, als die so denen Stiffteren imm Land Toggenburg ein-verleibet sind (die urspringlich-gewidmeten einig außgenommen) die Land-Anlagen bezahlen sollen, mit der Er-läutherung jedoch, daß die Fürstl. Ambtö- lind urspringlich gewidmeten Gvtts-Hauß Güetter im Tvggenburgmit denjenigen Umkösten, so zu güet- oder rechtlicher Beseitigung einiger Anständen des Lands mit IhreFürstl. Gnaden angewandt werden, otkr anderen dergleichen Kösten, so das Land allein und Ihr Fürstl. Gnade»nicht berühren könten, nach Jnnhalt der Sprüchen von A" 1513 und 1514 nicht belegt werden mögen, daeS übrigens wegen Anlegung, Vertheilung und abnehmender Rechnung über dise Anlagen bey dem klahrc»Jnnhalt des 3'°" Xrliculs Badischen FridenS verbleibet. Damit aber Jhro Fürstl. Gnaden wißen möge, obnach diser eben außgesetzten Erläutherung inn Bestimmung der Anlagen verfahren worden oder nicht, so lige>hiermit dem LandRath ob, Deroselben auf Begehren jedes mahl gctreülich anzuzeigen, zu was für Bcdürfst-nlißen des Lands selbige angesehen worden. Was danne It die besondere Gemeinds-Anlagen betrifft, solle»selbige nach dem Jnnhalt des Spruch-BricffS von A° 1635 von allen Güettcrcn, die urspringlich gewidmete»StifftS-Güetter ausgenommen, bezahlt werden inn der Meinung, daß bey Erkennung diser Anlagen und ab-legender Rechnung über dieselbigen inn denen Gemeinden, wo Fürstl. AmtS- oder StifftS-Güetter sind, ei»Fürstlicher oder StifftS-Beamteter beywohnen möge. XXVII. Ueber die ehemals beschehenc Eingriffe der Ober-