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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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wgesucht werden wolle; da dann hierüber befunden worden, daß diejenigen Mooßnangischen und andere Ge.schlechter, die dise Außloßung klahr bescheinen können, alles Fahls halber fürohin frcy seyn und Ihnen nichtiveiterö zugcsucht werden solle, diejenigen außgenommen, die mit Widcrannahm ihres erlegten eonliugents sichvon Neuem fahlpflichlig gemacht, von denen solcher fürohin ohne Widerrcd bezogen werden mag. XVII. DieSetzung der Marcheil inn dem Land Toggenburg, darüber einige Vorstellungen beschechcn, kommend JhroFürstl. Gnaden als Landes-Hcrren alleine zu; indeßen stehet es an denenselben, bey sich ereignendem Anlaßeiner Marcken-Setzung, wo etwann einiger Bericht und Anzeige nöthig wäre, die Vorgesetzte von denen um-uinligenden Gemeinden oder auch einige Land-Räth zu deren Ertheilung zu beruffen, auch wann einer oderder andere nm Ansehung seines Eigenthums dabey Nutzen oder Schaden leiden könnte, dieselben darüber anzu-hören. XVIII. Wegen dem Abzug aus dem Bezirk des Thur-Linden-Frey-GerichtS, der inn dem Land Toggen-burg liget, habend Jhro Fürstl. Gnaden sich erklährt, bei sich ereignendem Fahl, daß ein Abzug aus dem Theildes Thur-Linden-Frey-GerichtS, der inn dem Land Toggenburg liget, bezogen werden sollte, danzumahl auch dieHelffte deS fallenden Abzugs dem Land Toggenburg unverweigerlich zukommen zu laßen. XIX. Uebcr das ge-horsamme Ersuchen der Landleüthen imm Toggenburg, daß Jhro Fürstl. Gnaden gnädig geruhen möchten, esbey der bereits beliebten Nolloiatiou des LandweibelS Litutious-Tax von Fünff auf Drey Batzen ferners ver-bleiben zu laßen, haben die Fürstl. St. Gallische Herren Ehrengesandten günstig sich erklährt bey diser Nolle-Nation es fernerhin bewenden zu laßen. XX. Inn Ansehung des LandGerichtS als des Fürstl. Land-Rathsund seiner Bcsugsamme, wie auch weUN nun lange Jahr unterlaßencr Verkündigung des großen Land-Nanllats ist angesehen und bestimmt, daß es des erstcrcn halber bei dem 11^» .g^tien! deS Badischen FridenSUnd dem 1(1'°" der Frauenfeldischcn Erläutherung und deren gänzlichem lind außgetrucktem Jnnhalt fernerhinsein bestäteteS verbleiben haben und demselben fürohin obgehalten werden solle. Weilen aber sich aus nächererUntersuchung ereügnet, daß die I'ublivation des Land-Nanllat» wegen einigem Anstand über die Vier nach-stehenden I'uuclen ihre Hindernuß gefunden, so ist hiemit angemeßcn erachtet worden, dercnthalben folgendeAußkunfft zu geben, daß nämlich: inn Ansehung der Frey-Schießeten als einer Waaffen-Ucbung schonhinlänglich inn der Badischcn Verglichs-Handlung von A" 1755 die nöthige Vorsehung gcthan, v. wegenHaltung der Frey-Geineindtcn unten imm XXV Xrticul das Erforderliche bestimt sey, welches hernach demLandt-Naiillilt beygeruckt werden möge; L. die Verordnung wegen Vier ansetzenden Trink-Tagen, weilen sieinn dem A° 1719 entworffenen I'rojvct eines Land-Niinllatü nicht enthalten, auch dermahlen darin nicht Platzsinken möge; I>. inn Ansehung des VerkauffS der gebranten Waßcren aber dem Herren Landvogt und Land-gericht nach Auweißuilg berührter stielen z,l verfahren aufgetragen >seyn solle. Und wann aus solche Arthbas Land-Nunll.lt in Ordnung gebracht, so solle selbiges widerum und künftig nach dem alten Harkommeniährlichen zu gewohnter Zeit öffentlich verkündet werden. XXI. Wie in kleinen Lriwinul-Fehleren, die keineLeibcs-Straff verdienen, sonder mit einer Gclt-Bueß belegt werden mögen, zu verfahren seye, darüber gibct der12'° ^,-tiouI des Badischen FridenS die vollständige Außkunfft, darbey eS sein Verbleiben hat und überlastenist, wann etwas deine zuwider kundbahrlich vorgenommen werden sollte, ohne Anstand die Gnädige llewellurAhr» Fürstl. Gnaden mit Geziemenheit anzusuchen. XXII. Wegen dem Fahls-Bezug, darüber einige Anständeunnoch vorwalten, ist die Beseithigung dahin erfolget, daß ä. so viel die Verlcibdingtcn anbelangt, cS bey demwahren Spruch von A° 1511 und der darum außgesetzten deütlichen Bestimmung sein Verbleiben haben, mit-hin nach derselben der Fahl vor der Verleibdingung, inn so fern fähligeS Gut vorhanden wäre, bestimmt undversicheret, erst beym Absterben der Verleibdingten aber bezogeil werden solle. Damit aber k. hterinfahls