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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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klahr und gibt die deutliche und unabänderliche Maßnahm, darbey eS auch sein Verbleiben hat, mithin siäider Nidcre Richter keiner Bestraffung oder ferneren Taxation, als der Vierte Xi-ticul der Frauenfeldischen Er-läutherung außweißet, anmaßen solle; wann aber von deren begründtcm Inhalt abgewichen werden wollte, s»ist danzumahl das Mittel übrig, daö der Badische Friden im 3'°" ^rticul klahr anßwirst, nämlich bey Ihr«Fürstl. Gnaden ohne Anstand umm Gnädige liomollui- mit aller Geziemmenheit anzuhalten. XII. In Ansehungder Beschwchrd wegen den heimlichen Abthätigungen besonndcrs inn Ehebrüchen, sollen solche Verbrechen laut22^" Xrtionls des Fridcns öffentlich berechtiget und je nach Beschaffenheit der darbey sich zeigenden Umständenalles ErnstS abgcstrafft werden, da man eS übrigens der freywilligcn Bckantnuß und uncrsucht-cigenen A«-gebenS halber bey obigem 4rticul deS Fridcns verbleiben laßet, XIII. Wegen der Land-RccbtS-Erneüernngderjenigen, so sich äußert Lands befinden, ist die geziemende Vorstellung bcschcchen, daß selbige auch mit Zuthunbeyder Obmänneren des Land-Raths ertheilt und der davon fallende Genuß auch zur Helffte dem Land z«'kommen möchte, und hierauf angesehen und befunden worden, daß, wann ein Landt Mann imm Toggenburgäußert Lands an der Frömde sich haußhäblich niedcrgelaßcn, selbiger je zu Neün Jahren um cintwcders Per-söhnlich oder durch einen verordneten Anwalt» sein Land-Recht erneüeren und solches vor dem Herren Landvogtund bey den Obmänneren des Land-Raths beschechen, mithin der davon bestechende Genuß von einem Guide«halb Jhro Fürstl. Gnaden und halb dem Land zukommen, auch diese Erneüerung in das Land-Buch, dasinn Händen des Herren Landvogts liget, so gleich eingetragen und so dann zu Händen der Obmänneren ei«kxti-aet ohne Entgelt überlaßen werden solle, damit selbige auch in daö hindcr dem Land-Rath ligendc Land-Buch eingetragen werden möge. XIV. Betreffende die Ehehafftencn, und wie dieselben nach dem 5,5''" 4rtio"tdes FridenS angesehen werden können, ist die Erläuthcrung dahin ertheilt worden, daß die Vier in dem obbe-meldten ^i-ticul außgcsetzten Gattungen derselben fürohin verbleiben, und wann von der eint- oder ander«dieser Vier Gattungen mehrere oder sonsten eben so namhaffte Ehe-Hafftcnen errichtet werden wollten, eS Ihr"Fürstl. Gnaden überlaßen bleibe, die Bewilligung darzu zu crtheilcn. Im übrigen aber, wann sich jemand be«ergebenden Fahl hierüber beschwehren zu können vermeinte, so solle die Untersuchung dcßcn nach Wegweißungdes obangezogenen Xrticuls Badischen FridenS beschechen. WaS aber weniger beträchtliche Werk seind, bleibtes dcrenthalben bey Jhro Fürstl. Gnaden gethaner Erklährung, daß von selbigen nicht mehr als Zwey biß a«ßSechs Gulden und zwaren ein für allcmahl von dem Herren Landvogt, der disc Bewilligung zu crtheilcn Habbezogen und nicht jedes geringe Werk für eine Ehehaffte angesehen werden solle; alles in dem Verstand, daßdiejenigen, die biß dahin von ihren Ehchafftenen etwas jährlich an Jhro Fürstl. Gnaden bezahlt, solches ferner-hin entrichten. Wenn aber jemand eine solche Ehehaffte, darauf eine jährliche Beschwchrd gestanden, nicht mehrbewerben wollte, mag er solches vem Herren Landvogt anzeigen und seine Ehehaffte in dem Buch durchstreiche«laßen, in welchem Fahl er dann die jährliche Beschwchrd nicht mehr zu bezahlen schuldig ist.- Wolte aber Eroder seine Nachkommenden solche Ehehaffte nach der Zeit wider in stand setzen und bewerben, so solle er zuv«rbey Jhro Fürstl. Gnaden um die Bewilligung darzu sich anzumelden haben. XV. Inn Ansehung der '<«'vei-nen-WirthShaüßcren und da daS dißfählige Recht biß dahin auf eintzelen Persohncn geruhet, erklährr«sich Jhro Fürstl. Gnaden, daß Sie keinem Wirth oder deßen Nachkommen ohne erhebliche Ursachen und Ver-gehungen die 'I'avvrnon benemmen, noch mit Kösten erneüeren laßen wolle; wann aber ein solches Hauß durchKaufs oder Tausch die Hand enderen wurde, eS Jhro Fürstl. Gnaden frcy stehen solle, den neüen Besitzer «>^der Tavoi-non zu belehnen oder nicht. XVI. Immerhin waltet die Beschwchrd noch, daß denen von dc>«Fischingischen Fahl außgelößten Mooßnangischen und anderen Geschlechtcren des Fahls halber weiters etw«^