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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Gericht nicht weiter und für den ^ppeNations-Anrichter appelliert werden möge, findet man weder inn demRechten, noch dem vorgeschützten Besitz gegründet; mithin solle auch fürohin inn Sache», die mehr als 15 fl.betragen, von dortigem Gericht weg die Appellation statt haben. III. Da inn dem vorigen ^rtioul einigemahl auf ein ohnparthcyischeS Recht sich bcruffcn wird, als ist hiemit zu bestimmen, wie ein solches inn disenund dergleichen die ärtioul des Fridens von 1718 nicht berührenden Fühlen bestehen und statt haben solle. Wannnämlich eine Streittsach entstehet, die eine ganze Gegne oder Gcmcind anstehet, so solle ein ander Gericht, alSdaS, so inn diser Gemeind oder Gegne gcseßen, darüber sprechen, und wann dann die Sach weiters appelliert wirdfür den .^ppellalioiis-Richrcr, auch wann cS eine Sach betrifft, die nach dem 40'°" ^rticul des Fridens an IhrFürstl. Gnaden appelliert werden mag, für die Fürstl. Appellation gezogen werden mögen; doch mit dem dcütlichenVorbehalt und Beding, daß inn allen drehen Inst-mnan. als nämlich von dem nidercn Gerichte, der orclinari- undendlichen der Fürstl. Appellation die Richter inn jedem Fahl ihrer Ehden gegen Ihr Fürstl. Gnaden entlastenund selbige für die Entscheidung der obschwebenden Strcitt-Sach jedes mahl besonders zu Haltung guter lusli?beeydiget werden sollen mit denen inn dem 9'°" ^rtieul deö FridenS außgesctztcn Worten, nämlich:Inn disewFahl zu Richten dem Armen als dem Reichen, dem Reichen als dem Armen, dem Frömdcn als dem Hcimesche»,Niemand zu Lieb noch zu Laid, und darum kein Micth noch Gaben zu nemmen, sonderen alles zu thun vo»Gottes und des Rechtens wegen, ohne Ansehung der Persohn und lleligioo gctreülich und ohne Gcfehrde,welches dann ein ohnparthcyischeS Gericht heißen und sein soll." IV. Auch die nicht ohne machende Beschwehrdvorgebrachte Ucberschreittung dcS Land-Raths hegender Bcfugsamme enthaltet verschiedene 1'uneton die zu unter-scheiden sind, als nämlich Wegen Ertheilung Mann- Rechts- Steur- Paß- lind Laintäts-Brieffen, dercnt-halben angesehen ist, daß solche Insli-nwent zu ertheilcn dem Fürstl. Herren Landvogt einig zukomme undgebühre, mithin das Land-8igil darzu nicht gebraucht werden möge. II. Des Leütenö der Gloggen halber behBesamlung deS LandRathS, als einer ialiillei-onten Sach, lastet man cS bcy biShüriger Ucbung bewenden.0. Der Land-Raths-Obmann solle in allen ihme vorkommend- Landrüthlichen Sachen sich diseS imm Fridenaußgesetzten 77tul» einig bedienen und einen andern weder annehmen noch brauchen. V. Die weither« Beschwehrdwegen Errichtung der Nsnelalon, Anlegung der ä,rro»ton und anderen Eingriffen dcS Land-Raths anbelan-gende, ist derenthalber versehen, daß der 11'° ^rticul Badischcn FridenS und der 10'° der Frauenfcldischen Er-läuthcrung hierüber deütlich alles enthalten, was die dißfühlige Obligenheit bestimmen mag, mithin auch nachderselben der LandRath weder Nanllat außzufertigen, noch Arrest anzulegen, auch eben so wenig inn andereLandgrichtliche Sachen sich zu mischen habe, sonderen innert den Schranken seiner Bcfugsamme sich halten soll-

V. Bei der Beschwehrd, daß der Land-RathS-Obmann sowohl inn ^ppollalions- als anderen Sachen denRichter durch Abmahnung bey dem Eydt gehinderct fürzufahren, findet man, daß der Eydt darzu nicht hättegebraucht, sonder inn den Beschwehrden des Landö nach dem 76'°" ^rticul des FridenS verfahren werden solle.

VI. Da auch weiters geklagt worden, daß daS Evangelische Ehegricht seine Befugsamme inn »llsci-iplioneVrolis und durch unterlaßende Anzeige der Ehe-Schimpfen überschritte, so sollen ä. Fürohin die Beurtheilungund Bcstraffung der s. v. Hurehen, auch da sich Schwangerschafft darbch erzeigt, dem Landvoqtch-Ambt alleingebühren. Wo aber eine Persohn unter Versprechung der Ehe geschwangerct worden, gehöret die Untersuchungund Erkanntnuß darüber dem Ehegricht zu, jedoch daß dabeh bueßwürdig sich erzeigende dem Herren Landt-vogt geleithct werde. II. Ueber Ehe-Versprechen zu urthcilen, ob sie gültig sehen oder nicht, oder ob dieselbenaus genügsamen Gründen aufzuheben, gebühret laut dem 71'°" ^rtioul deö FridenS ebcnfahlS dem Ehe-Grichl iwann aber ein doppeltes Ehe-Versprechen zum Vorschein kommt, oder ein einfaches nicht gehalten wurde, sollen