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Fridcrich von Müllincn dcS Raths der Statt Bern, thun kund hiemit: Demnach sinth einigen Iahren her soWohl Ihr Fürst!, Gnaden Herr Abbt, Uoosn und Uonveut der Stiffr St. Gallen, als auch der Landrath immNammen der LandLeuthcn imm Toggenburg eint- und andere Beschwchrden unter und gegen einander gehabt,und derselben Beseitigung von bcyden Theilen verlangt worden, auch hierüber an die Lobl. Stände Zürichund Bern die FreundtEydtgnoßische Ansuchung beschechen, daß solche nach dem jcdcrwcilcn gehabten bestenVertrauen durch Dero Hochc Mittel und Freundgüetlichc Handanschlagung außgetragen werden möchten, selbigeauch hierinsahls gutmürhiglich willfahret und zu dem End eine Eigene Zusammcnkunfft auf den 29'°" lanunridieses lauffenden Jahrs angesehen haben, bcy tvclchcr durch Unsere angewendete unvcrdroßcne Bemühung undanhaltende Arbeit die gehabte Beschwehrdcn verglichen und entscheiden worden, wie hernach von einem ?unetMm anderen folget:
Fürstlich- St. Gallische Beschwehrdcn.
I. Es ist als eine führende Beschwchrde vorgetragen worden, daß von Scithcn des Lands Toggenburgüber die Vermehrung der Fürstl. Beambtetcn Einwendungen gemacht werden wollen, als ist hierüber die wal-tende Bcsindnuß, daß es zwahrcn Ihr Fürstl. Gnaden frcy stehe, nach Dero Belieben mehr oder weniger Be-amtete zn ernennen und zu bestellen, jedoch daß es deren Befugsammcn und Verrichtungen halber bcy dem28>°n ^ticul dcS Badischen Fridcns und dem zweytcn der Frauenfeldischcr Erläntherung verbleiben und derNmbtmann oder Verwalter des GottShauß Neü St. Johann besonders darunter verstanden seyn solle. II. Esenthalten die eingegebenen Fürstl. Beschwehrdcn in Ansehung zerschiedcncr Gemeinden einige besondere Vorsäht,über deren jeden die nehcre Außkunft erthcilt worden, als nämlich Ueber die beschwehrend vorgebrachte Ver-weigerung deren von Hcnnbcrg und Petcrzell, ungeachtet der Entscheidung von A° 1719 den Fahl zu entrichten,ist die Außkunfft in dem 15'°" ^rtioul Frauenfeldischcr Erläuterung deütlich enthalten, dcrgestalltcn daß diebvn Hcnnbcrg und Petcrzell den Fahl zu entrichten schuldig sind, cS wäre dann Sach, daß der einte oder derandere vor einem unpartheyischen Gericht bcwcißcn könte, daß Er von den Vogtlcüthen herstamme und allsovon LeibeigcnschafflS wegen nichts zu bezahlen habe. It. Betreffend den Bezug der Faßnacht-Hcnncn vondenen von Alt St. Johann, der noch immerhin strcittig, ist gut befunden, daß es lauth 18'°" ^rliculs Frauen-ieldischcr Erläuthcrung bcy Bricff und Siglen, darum erthcilt, und deren ganzen Inhalt verbleiben, wannaber hierüber einige Strcittigkeitcn entstehen wurden, oder wie der crsagtc Bricff einige Rechtsgültige Lxcep-t>or> oder jüngere Verkomnußcn vorgezeigt werden köntcn, die Entscheidung darüber an ein unpartheyischeSBericht gewicßcn seyn solle. U. Ueber die Ansprach deren von Alt St. Johann inn Ansehung der Fischcnzenksibet der 47'° ^rticul dcö Friedens die dcütlichc Bestimmung, daß die Fischcnzen Ihr Fürstl. Gnaden, als^andes-Hcrrcn, zugehören, es wäre dann, daß jemand sonderbahre Recht darüber vorzuweisen hätte. Da man"un keine dergleichen befunden, äußert was inn dem Spruchbrieff von A° 151t) enthalten, laßct man es lediglichbey demselben bewenden, allso daß die Landleuth inn dem See inn der vorderen Grcppelcn mit der freycn8eder-Schnur und der Zeincn fischen mögen. U. Ansehend den Wildpann inn den Vier Oberen Gerichten,'Ü inn dem eben angezogenen 47'°" ä.rticul des FridcnS die hinlängliche Verordnung enthalten, die auch^eßwegen die dcütlichc Anlcilhung gibct. L. Was aber die Fischcnzen und Jagd zu Krinau anbetrifft,u»d da eben ermeltc Gemcind sinth unerdcnklichcn Jahren her den Besitz dcS FischenS und Jagens gehabt,^ßet man es ferner darbey verbleiben inn der Meinung, daß der Hochc Wildpann auch da dem LandcS-Herren zudienen solle. I?. Die fernere allzuweit getriebene Ansprach der Gemeind Krinau, daß von ihrem