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VI.
Wurden aber (so Gott ewig verhüten wolle) bcede Hohe Stände mit einander in Krieg verfallen, sollendannzumahlcn die Neuenstadter mit zugehörigen Pannerö-Leuthcn still sitzen.
VII.
Und hingegen, da die Ncucnstadt sclbsten von äusscrlichcr Gewalt bedrohet oder angegriffen, und SeineHoch-Fürstl. Gnaden oder Dero Nachkommen solche zu beschützen äussert Stand sein wurden, wird alsdann6in Hoch-Lobl. Stand Bern seinen Verbürgcrten zu der Neuenstadt die erforderliche Hüls, Schutz und Schirmiu leisten gleichfahlö verbunden seyn, jedennoch der Meinung, daß Seine Hoch-Fürstl. Gnaden vorhero an Hoch-^vbl. Stand Bern cinbcrichtcn werde», daß der Casus der Hülfö-Sendung vorhanden seye.
VIII.
Die rcciprocicrliche Correspvndcnz zwischen Hoch-Lobl. Stand Bern, sodann Meyer, Bürgermeister, Rathu»d Burger betreffend, soll im Jnnwendigen auf keine Privat-Angclegcnheiten, so nur mehrere oder mindereParticularcn ansehen, verstanden werden.
IX.
Bcy entstehenden ungleichen Begriffen über deren Neucnstadtcren wolhergebrachte Frcyhcitcn, Rechte undAte Gewohnheiten wird der Hoch-Lobl. Stand Bern erst dannzumahl intervenieren, wann der Magistrat perBiajvra erkennt haben wird, daß ein- oder mehrere ihrer Freyheiten streitig gemacht werden wollen, in welchem^ahl der Casus der offenen Corrcspondenz mit Bern vorhanden seyn soll. Damit aber eine solche DclibcrationUngehindert Platz haben möge, solle der Magistrat von selbsten, ohne Vorsitzung dcß Herrn Meyers oder seinesStatthalters sich zu vcrsammlen befugt, ihme aber von dem Rathschlag Wissenschaft zu geben gehalten seyn.
X.
In Fahlen der Controversicn, so über deren von der Ncucnstadt Freyheiten in Zukunft entstehen könten,^tlen allerbevorderst von dasigcn Unterthanen geziemende, so schlifft- als mundliche Vorstellungen bcy dem^andö-Fürstcn gcmachct, und so diese Vorstellungen die Controverse nicht aus dem Mittel heben könten, sollen^ derselben Beseitigung zwischen Seiner Hoch-Fürstl. Gnaden und Hoch-Lobl. Stand Bern gütliche Officia"der AuferbauungS-Mittel, durch Schreiben und Confcrenzien verpflegende Negociationcn angewendet, mithinburch diese dergleichen Fried- lind Ruhlicbcnde Mittel die Behebung sothancr Controvcrsien erzielet werden,^uf den Fahl aber, da alle Negociationö-Mittel mit möglichster Sorgfalt angewendet und ausgeschöpft seyn^Urden, und dennoch die Controverse wider alles Verhoffcn nicht hätte behoben werden können
XI.
Soll sodann die Controverse einem ohnpartheyischen Tribunal, welches ohne Einbegriff deS Präsidenten^er Stabhalterö in nicht weniger als Acht und in nicht mehr als Zwölf Pcrsohnen in paritato rvlixiunis^chen solle, anheimgcstellt werden, der Meinung, daß solche sammtlich Bistnmms.Angehörige seycn und aus^Nen Stiffteren und Städten, Vasallen und Fürstl. Amptleuthen hergenommen »Verden sollen, so daß JhroHoch -Fürstl. Gnaden ilvspectu des StabhalterS, der Vasallen und Amptlcnthen, die Pcrsohnen Ilespoctu derEchteren aus denen Stiftcrcn und Städten, aber nur die Stifftcr und Städte von Hochgcdacht Jhro Hoch-^rstl. Gnaden benamset werben, Massen dcncnselbcn überlassen seyn solle, zu Richtcrcn diejenige zu Wehlen
abzuschicken, die sie, die Stifftcre und Städte, die tüchtigsten erachten werden; mit der ferneren Erläuterung,
all diese Richtcre ihrer Pflichten und Eydcn gegen Jhro Hoch-Fürstl. Gnaden, guo all talom ^ctumblassen und hingegen mit dem Eyd, gut und ohnparthcyisch Recht zu halten, belegt werden. Im Fahl, aber