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wo die Richtere in ihrer Urthcil in die Gleichheit der Stimmen also verfallen wurden, daß von katholische»und Evangelischen Richteren auf eine, und von andern katholischen und Evangelischen Richteren auf eine andereMeinung angetragen, mithin wegen Gleichheit der Stimmen die Urtheil einstehen wurde, soll alsdann derPräsident oder Stabhalter der eint- oder anderen Meinung den Ausschlag geben; wo aber sammtliche der ka-tholischen Religion zugethane Richtere einer, und dann die übrige Richtere einer anderen Meinung beypflichte»wurden, soll daS Tribunal begwältiget seyn, sich unter einander eines Obmanns, entweder in der Persohn dcßStabhalterS oder eines anderen, ohne Rücksicht auf die Religion zu vergleichen, welchen dann das votui«ckocisivunl gebühren, übrigens aber diese der Ncuenstadt hiernnder zugehende Willfahr in Ansehung anderesStädten und Aemter des Hoch-StifstS Basel in keine Konsequenz gezogen werden solle.
XII.
In Ansehen der nach denen vogmatibus der wohlbekannten Helvetischen Confesston in der Ncuenstadt u»bund daselbstiger Meyereh von Altem her eingeführten Evangelischen Religion und damit verknüpfter Kirche»'zucht hat eS den wolauSgetruckten Verstand, daß sothane Religion und Kirchcnzucht und derselben freye Aus-übung, wie all-dieseS sich gegenwärtig stabiliert findet, als Sachen, die zu obigem Richter allerdings niAgehören, und welche im wenigsten zu berühren Seine Hoch-Fürstl. Gnaden nicht gedenken, hiermit auf dasfeycrlichste ausbedungen und vorbehalten sein sollen.
XIII.
So wird schließlichen hier auch deutlich erkläret, daß die zwischen denen Fürsten und Herren Bischöffe»!»Basel und Hoch-Lobl. Stand Bern Ilvspectu deß Teisenbergs errichtete Verträge durch gegenwärtige Uebck'einkommnuß auf keinerley Weise vergriffen sehen, auch dahero zu Nachtheil weder dcß einten noch andere»Hohen Stands einige Consequenz weder frühe noch spath nicht gezogen werden solle.
Zu Urkund ist dieser freundliche Vertrag von EingangS-gcmeldtcn becdseitigen Herren Ehren-Gesandte»eigenhändig unterschrieben, mit Dero Pittschaften verwahrt, auch von denen dabch gewesenen zweyen 8ecrot»r»eunterzeichnet worden, der Meinung, daß die in Gefolg dessen allenfahls zu errichtende feyrliche Instrument»sammt denen per Lxprossum vorbehaltcncn Ratificationen sowohl von Jhro Hoch-Fürstl. Gnaden und dc>»Hochwürdigcn Dom-Capitul, als auch von Hoch-Lobl. Stand Bern biß den Dreißigsten nächstkünftigen ^natS Apriliö in Biel gegen einander ausgewechslet werden sollen. So beschehen in Biel den 20 Februar»deß Ein Tausend Sieben Hundert Acht und Fünfzigsten JahrS. 1758. — Zu künftiger Nachricht und mehretErläuterung des Eilften Artickuls, wo gemeldet wird, daß Deputierte aus denen Sliffteren zu Mitbesatz»»^deß ohnpartheyischen Tribunals mit anderen einberuffcn werden sollen, hat cS die Meinung, daß Einwürdiges Dom-Capitel unter denen vorbemeldten Stifftcrcn nicht begriffen sehe, mithin auch bey sich ergebtdem Fahl keine Deputierte zu Besatzung gedachten Tribunals abzuordnen haben werde. Und wann schon di^Erläuterung denen feyrlichen Instrumenten nicht einverleibet seyn wird, so wird dennoch dieselbe für eben ^bündig gehalten werden, als wann solche denenselbigen bcygerucket worden wäre.
(I,. 8.) Johann Friederich (I-. 8.) Beat Sigmund Ougspurger,
Conrad von Ltgerz. Venner der Stadt Bern.
(1^. 8.) Dominic Joseph (1^. 8.) Carl Emanuel von Bonstetten.
Billieur.
Johann Baptist Decker, Moutach, Raths-Erpectant,
LegationS-SecretariuS. LegationS-Secretariuö.