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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Art. I.

Daß fothanes Bürgerrecht zwischen Hoch-Lobl. Stand Bern und der Bischoff-Baselischcn Neuenstadt wedergegen Jhro Hoch-Fürstl. Gnaden zu Basel, Dero Nachfolgere in der Regierung, noch Dero Land und Leuth"'eben so wenig, als gegen Dero LandS-Hcrrliche daselbst habende Hohe Rechten, Regalien, Hohe und NiedereGerichtbarkeiten, Renten, Gülten, Einkünften und Gefällen, wie dieses alles Namen haben möchte, dienennoch gebraucht werden möge noch solle.

II.

Wann und so einem Herrn Bischoff zu Basel oder derselben Stifft (darvor Gott treulich seyn wolle)KriegS-Noth oder Ueberfall zu Händen stiessc oder begegnete, daß Sie zu Schirm und Rettung Jhro Ha^Fürstl. Gnaden und Stifft, Land und Leuthen, Städten, Schlösseren, Flecken und Dörffcren, oder zu Stillungeinheimischer Unruhe Hüls »othdürftig seyn wurde», so sollen auf erste Erfordcrung und Mahnung ohne Abschlngund alle Ausred Meyer, Burgermeister, Rath, Bürgere und ganze Gcmeind zu Neucnstadt, wie getreuen, erb'gehuldigtcn Unterthancn gebührt und zustehet, mit dem Stadt-Pannex sammt den Panners-Leuthen auf de»>Teisenberg Jhro Hoch-Fürstl. Gnaden und Stifft vor Allermänniglich mit so viel Hüls und Rettung, alS desFeindS Macht und vorstehende Roth erforderen wird, zuziehen und als redliche Leuth, so lang die Roth undGefahr es erheischet, ihr Bestens thun und den Feind abtreiben helfen.

III.

Da auch Ein Hoch-Lobl. Stand Bern zu Dcffcnston dessen Städt- und Landen, oder zu Stillung inner'lichen Troubles Hüls vonnöthen, solle Ihm das Neuenstadtische Panner kraft Burgerrechtens sammt zugeherigen Panners-Leuthen auf dem Teisenberg zuziehen, doch nicht ohne Vorwissen eines jeweiligen Herrn Bischof"zu Basel, ihres Gnädigsten LandeS-Hcrrn, wclchem.von besagt Hoch-Lobl. Stand Bern jedcömahlen freundund nachbarlich notificiert werden solle, daß der Casus deß Zuzugs existiere, nicht in Meinung zwar, daßder Lands-Fürstl. Konsens jedcSmahlen aufs neue zu begehren, sondern cS soll die würklichc' Einwillung durchgegenwärtige Uebereinkommnuß selbsten ein für alle mahl verstanden sein.

IV.

Wann ein solch ZuzugS-Aufbott von Hoch-Lobl. Stand Bern an die Neuenstadt ergehet, so solle daöSchreiben gestellet werden an Meyer, Bürgermeister, Räth und Gemeind allda, eine Copia solchen Schreibendaber werde in gleicher Zeit von besagt Hoch-Lobl. Stand Bern an Bürgermeister und Rath abgehen, da»»'sie bey dem Meyer, oder in dessen Abwesenheit bey seinem Statthalter zu allbaldtgcr Versammlung, de^diese Fürstl. Bcamptete Vorsitzen sollen, sich melden; wann aber diese verzögeren, oder aber das Begehren ab'schlagen wurden, sollen alsdann Bürgermeister und Rath befügt und gehalten seyn, ohngcsaumt von selbst"'sich zu versammlen und ihren schuldigen Zuzug ins Werk zu stellen, ohne jedcnnoch daß sothane Privat-^"sammlungen bey sonstigen Civil-Sachcn in einige Konsequenz gezogen werden mögen.

V.

' Da aber Seine Hoch-Fürstl. Gnaden und Dero Stifft und Nachkommen, sodann Hoch-Lobl. Stand Bc"'zugleich und zu einer Zeit in denen ZuzugS-Fällen sich befänden, die in dem zweytcn und dritten Artickul eist'halten, sollen alsdann die zur Neuenstadt mit dem Panner und den darzu gehörigen Pannerö-Lcuthcn auf de>"Tesseubcrg auf Jhro Hoch-Fürstl. Gnaden, die Stifft und Dero Nachkommen warten und also einem A'W'Bischoffen und Dero Stifft allein zuziehen.