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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1253
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"'"hin der von dem Landrath angesehene Tag der Wiedcrbestellung durch die gemcmdSvorgesctzte im Landtüblich angezeiget und dann von der LaudS-Gemcind ein neüwcr Panncrhcrr crwehlet werden, doch daßMonath vorhero von einer zn solchem Ende hin haltcntcn LandtS-gcmcind dem Hrn. Landvogt zuH°"den Jhro F.irstl Gnd geziehmende Nachricht crtheilt werde; In dem Auögctruckten Verstand, daß aufsolchen LandS-gemeind äußert der Beschwehrung deS Land-Eidts nichts anders noch weithers angebracht,wandlet noch bcschloßcn werden, widrigcnfahls es an sich selbst völlig ungültig, nichtig und verantwortlichsolle.

Da übrigens alle heimliche und öffentliche Rothierungen und Zusammenverbindungen serners bey Hoch,^igkeitl. ungnad vcrbotten sehn und bleiben sollen.

» Wann aber umb des Landes Anliegenheiten, Freyheiten und Rcchtsämmm zu thun ist, so lieget dem""dt-Rath ob lauth wegweisung des 3'°», 4-°" und 76'°» äMouIs Baadischen Friedens zu verfahren, auchEr es nöthig finden wurde, dcö Landtö Meinung bei jeder gcmeind oder gegne durch die außgeschoßcne

""h'Räthe vornehmmen zu laßen. , ^ ^

, T° bald nun dieser vorstehende Verglich durch -rnennung und emnchtung des Kr.egS-RathS und Engeren^schußes in kvecution und ansang der würeksamkeit gesehet, folglich derselbe angenommen seyn wird,die Beförderung Löbl. Ständen Zürich und Bern sich Bestens werden angelegen seyn laßen, solle'^S°r in gleichem Schirm und Handhaab deS Friedens von .^° 1718 begriffen und eingeschloßen seyn.

Gleichwie aber bey all-obbeschribcnen und vergliechenen der gantze Jnnhalt deS Friedens von 1718^ der Frauenfcldischen Erläutherung von 1719 in samtlichen Punckten, Stucken und Artiklen kräfftigistbehalten und bestähtiaet verbleibet, und auS dieser Handlung denen zuw.cder keine folg gezogen werden solle,ist die fehrnere Meinung, daß solches als etwas, so Jhro Fürstl. Gnd. zu St. Gallen und Dero Angehörige^schafft Toggenburg gegen einander Einig und allein beruehret, Niemand anderem nachtheilig seyn solle., Wann nun alles dieses sorgfältig verhandle., beratschlaget und verabredet worden, so haben Samtliche7""Gesandtschafften solches einig und allein auf Belieben, Genehmhaltung und ll-.tis.c-.tion allseithigenpnnei.i-.Ien zu hinderbringcn und HochDeroSelbcn Bcfindnuß Hcimzustcllen überuohmmen; zu Ge-dessen drc» glcichlauthende Lxemplari-. von denen Herren Ehren-Gesanndten nebst fürdruckung Ihrer>sta.nten Pittschaften eigenhändig unterschriben worden. So beschehen in Baden im Ergeuw SambstagSHerbstmonath nach Christi unscrs Erlösers Geburth gezehlt Ein Taußend Siben Hundert Fünffzig

^ Fünff Jahr.

(I.. 8.) Johannes Frieß, Bürgermeister der Stadt Zürich.

i!.. 8 Hans Conrad Heidegger, des Raths von der freien Wahl der Stadt Zürich.

ll.. 8.) Johann Anton Tillier, Schultheiß der Stadt Bern.

il.. 8.) Beat Sigmund Ougspurger, Vcnner der Stadt Bern.

il.. 8.) ttm lmann, Deeanus 8t. l,alli.

ll.. 8.) I'Igciäti« Lieber, Statthalter zu St. Gal en.

l!.. 8 1 Johann ViowiJ Freiherr von Thum, Valsass.ne, Hochfurstl. St. Gallischer

Geheimer Rath und Landthofmeister.

«I.. 8) Joseph ^urol, Freiherr von Pflninmeren, Hochfürstl. St. Gallischer GeheimerRath und Obervogt zu Nomanshorn.