Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1252
Einzelbild herunterladen
 

1252

Rath Jhro Fürstl. Gnd. drey tüchtige Männer in Vorschlag geben, aus welchen der Fürst einen zu erne»>"und zu erwchlen haben wird; worbey demnach einer jeden Gcmeind überlassen ist, zu einer der HaulM^Stellen in Ihrem Bezirck einen Dreyer-Vorschlag zu formieren, welcher dem Kriegsrath eingegeben und ^densclbigen an den Fürsten zur Außwahl gebracht werden solle; da danne sammetlichen Haubtleuthen zu!ihre Sulialtornes selbst anzunehmen. ^

Zu Behandlung der Geschäften, welche entwedcrS eine geschwinde und beschleunigte Zusammciikonsi ^forderen oder von minderer erheblichkcit sind, wird der Herr Landtvogt und KriegSrath aus- und unterselbst die Helfte in paritato koligionig und gleicher anzahl der von Jhro Fürstl. Gnd. und dem Landb ^ernenueten Mitgliedern, Als den Engeren Ausschuß, üonominircn und auSwehlen. Begebe eS sich ^einer von dem Engeren Ausschuß Krankheit- oder anderer Hindernuß wegen sich nit einfinden könnte, ^Hrn. Landtvogt und übrigem Ausschuö überlassen, für selbiges mahl und in solch besonderem fahl ein a»'Mitglied deß Kriegs-raths, zu Ergäntzung der I'arilet in der lioligion und Wahl, an seine Statt i»zu ziehen.

Vey vorfallenden Werbungen sollen die Sukslternvs und Gemeine dem Hrn. Landtvogt und ges"»"' ^KriegS-Rath oder einem in paritato Keligionis berueften Ausschuß dcßelben vorgestellet und von der ^eingeschriben werden.

In denenjenigen Streitigkeiten, welche über die anwerbungen Müschen denen Ofliciors oder wcrberendenen Angeworbenen entstehen, solle der Gesamte KriegS-Rath die Untersuchung zu thun und denAusspruch zu geben haben; bey fühlen, wo keine Verweihlung plaz hat, oder die von geringerem Bela»^weniger Wichtigkeit sind, mag unter prsosiäio des Hrn. LandvogtS die gedachte Helfftc desselben in 1'»^kolixioms und der Wahl hierzu bcrucfft werden, es wäre dann fach, daß eintwedcrer Theil, klüger oder ^klagter, die gantzc Versamlung begehrte, in welchem fahl der gantze KricgS-rath auf des ohnrecht ha^'ThcilS Kosten zusammen kommen und absprechen solle. '

Diese Kriegs-Räthe sollen auch dahin beeydiget werden, den KriegSrath, so offt Sie erforderetfleißig zu besuechen, die Geschäffte, welche Laut errichteten fractals für selbigen gehören, nach bestemund Gcwüßen zu berathen und zu besorgen, auch zu richten, waö für Sie kommt, dem Armen alö ^Reichen, dem Reichen als dem Armen, dem Frömbdcn als dem Heimschcn, Niemand zu lieb noch Z"und darum kein Mieth noch Gaaben zu nehmmen, sonder alles zu thun, ohne Ansehen derPersohn, getreulich und ohne gefehlt».

Dannethin und lestlich mögen die Toggenburgische Landlcuthe, denen Gegenden nach und in jeder ^besonders, unter aufsicht Ihrer vorgesetzten vklioiorcn die Alljährliche orüin-iri Kriegöüebungen nach ^ .dem KriegS-Rath einzurichtenten ordnung vornehmmen; wann aber über solche Lxereitia auS etwasoder mehrers vollzogen werden wolte, solle eS nicht änderst als mit des KriegS-RathS vorgehenderwilligung und Veranstaltung beschchen.

Haltung der Landö-Gemeinden.

Vlll. ^

WaS sodanne die Haltung der LandSgcmeinden anbetrifft, sollen in dem Tvggenburg neben derdigungS-Landsgcmeind und derjenigen, so eine allfählige Erneüwcrung dcö Land-RechtS mit Löbl.Schweitz und Glaruö erforderen möchte, keine andere LandSgcmeinden Statt Haben, alö auf ,eines Pannerherren; da danne bei Erledigung dieser Stelle dieselbe fördersam widerumb mag