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"''New Gcschäfftc, so für selbigen lauth nachstehender Erleuthernng gehören dnrck
^s»l/" ^""""' "öhrtheret werden; zum Fahl aber dieselbe sich gleich zertheilen, der ?raz8ickent d „
und die veeision geben.
^ldei, ^"egS-rüthcn, so oberhalb Krummenau, und unterhalb dem Gonzenbach wohnen, ist ein
^ aber, so näher gegen Licchtenstcig wohnhafft, ein Halber Gulden Tägliche Besoldung', so vfft
^ bestimmet, woran Jhro Fürstl. Gnd. ohne weithere consvguent? die einte'Hclfftc
Aschen N^^°b"te Anlaagen die andere Helffte bcytragen wird. Bei vorfallenden luckiealur-sachcn^""eyen ""d Angeworbenen sollen Sie zwar kein Tag-gelt, sondern an dessen Statt von denen
'd'r 1^ ^gcld von obiger Summ zu beziehen haben; und wann entweder neüwc anwerbungen
bellet beschchen, lieget dem Haubtmann ob, von jedem Mann, welcher dem Kriegs-Rath vvr-
^ >rd, einen Gulden zu erlegen, in der Meinung, daß der Betrag der WerbungS-Gelteren ein JahrLandt deßelben daraus vorstehende Belohnungen ohne Zhro Fürstl. Gnd. oder
^ s Beschwerde abgefüehret, daS «osliorende zu gleichem gebrauch in nächstkönfftigcS Jahr aufbehalten"ach Möglichkeit contmuiert werden, wo es aber nicht mehr hinreichte, auf obausgeführte Weise von^ ^audtschafft zu gleichen Theilen Jeweils der Betrag erstattet, und dieses Lalarium
P/lichten und Befuegnußen des Kriegs-Raths,zg V"'
i an obausgesctzten Zuzugs- und Wcrbungsfählen werden die Fürstliche Befehle und Mah-
die z," ergehen, welcher ohne einige Ein- oder Widerrcd selbigen fördersam folg zu leisten
Lxex wohl zu besorgen haben solle; was aber eine nähere Verfuegung und alle Besondere zu
Oschle gehörige Bestimmungen, auch die Arth und Weise angehet, vermittlest welcher die Fürstliche
'^hlin kürzesten in Würkung zu bringen, solle darüber in selbigem gerathschlagct und die
^ ""'gleiche Meinungen durch das mehr der Stimmen ohngesaumt entscheiden werden,hlaq-^^ "b'g<m fählen und zu fridenszeiten sollen, soweith selbige in das Militär«
dahj "' ^'"^"gkstalt an den Kricgs-Rath gelangen, die Weise und wanier der erfüllung derselben und, " gehörige nähere anstalten und cinrichtungen fördersam berathschlaget, und bey ohnglcich fallenden
nach der Mehrheit vollzogen und bewerckstelligct werden.
^-kljch° ^'"lere Befehle von der Beschaffenheit wären, daß Sie in ansehung Ihrer Vollstreckung Bc-der Beschwerlichkeiten mit sich führen wurden, mag der Kriegs-Rath einheellig oder durch das^ timmen darüber ehrenbietige und geziemmcnde Vorstellungen an den Fürsten gelangen lassen
bei denen Zuzügen die Mannschafft undcr den sahnen zu schwehren hat, solle selbige von dem""dvogt, als I'rmsicktmten, in gegenwarth des Kriegs-Raths zu Händen Jhro Fürstl. Gnd. bccidi et
. machen wird der Fürst, soweith Sie in das Uilitare
^ »suitek-Anstaltcn in contagwns-Zett-n zu ma
^len, dem KricgS-Rath auftragen. ^^.,,,burg mögen zwar bei diesen Stellen fehrnerS verbleiben,
^ dermahligen Haubtlcuthe im . .^g der Lumpagnies in dem Lande, auch im fahl bey
Zukvnft bey Vac-mt-en oder . befunden wurden, Jcderweilen der KricgS-
'^lung der Quartieren vu-rtier -Haubtleuth- zu letzen nothtg