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Städte zu verlegen, dannzumahl sollen die Toggenburger pflichtig seyn, auf die von Jhro Frstl.Sie beschehene Mahnung, die Helfftc deS der Fürstl. Stifft St. Gallen lauth eidtgnoßischcn VelensÄetreffenden und AuSwerffenden antheils beizutragen und zu stellen.
Fähle der Werbungen.
IV. .
Wann cS um aufrichtung oder anwerbung einiger Lompagmeen in dem Toggenburg zum dienst derLobl. Eydtgnoßschafft und Jhro Fürstl. Gnaden zu St. Gallen verbündeten Mächten, krafft Ihrernußen, zu thun ist, sollen solche Werbungen freywillig und ohngezwungen auf nehmlichem Fueß undwie in gesambt Lobl. Eydtgnoßschafft vorgehen und beschchen, auch die Abbt-St. Gallische Vvlcker nicht u"die Eydtgnoßschafft, noch ein Orth und Stand derselbigcn insbesonder gebraucht werden noch dienen
Erläutherung der Werbungen halber.
In dem Fahl solch vorgehender Werbung einiger Lompsgnien in dem Toggcnburg sollen die Hr>u ^derselben aus gebohrnen Toggenburgern und in Parität« keligionis bestehen, welche Ihre Sub-ill^"^aus gebohrnen Toggenburgeren selbst bestchllen und ernennen können; wann aber auf beschehenekundmachtlng einer allfähligen Werbung im Land Toggenburg, während der Zeit von drey Monatlich ^
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gebohrner Toggenburger sich umb eine (lompagnie bewerben wurde, noch selbige auf den (lapitulationsFueß anzunemmen verlangte, solle um dieser ursach willen die Werbung in dem Landt nicht gehemmt ^sondern ein solche Toggenburger tlampagniv von einem der Gotts-Hausleuthen allda mögen uu^ .
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werden; jedoch der gcstalt, daß der an solche Statt kommende Haubtmann nichts dcstoweniger zu
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gcbohrne Toggenburger zu ncmmcn haben solle, und zwahr vorzüglich von Gleicher lieligion derjenigenach obausgesetzter paritet den Zugang zur Haubtmannstell gehabt hätten; In so fehrne aber nach ^ ^ansehung der Haubtmannstellen erläutherteit Weise keine Toggenburger sich funden, welche die 8»b-> .Stellen auf Lapitulations-mäßigem Fueß anzunehmen Begehrten, solle alsdann einem solchen ^freystehen, sich mit Subalternes aus der alten Landtschafft zu versehen. Auf daß aber bey denen wcr^aller Ohnordnung desto kräfftiger vorgebogen bleibe, solle kein Haubtmann auö der alten Landtscha"^nicht obausgesetzter maßen eine toggenburgische Kompagnie aufzustellen hette, eine öffentliche Werbung ^Graffschafft Toggenburg vornehmen mögen; wo aber ein Haubtmann einer Toggenburger (lompaß"' ^seye von dahero, oder auö der alten Landtschafft) seine erforderliche anzahl von Mannschafft imselbst nicht aufbringen könnte, wird dem gutfinden und Belieben Jhro Fürstl. Gnd. überlaßen, die Ben»zu ertheillen, daß selbige in der alten Landtschafft completieret und ergänzet werde.
Bestellung Eines KriegS-RathS.
VI- zF
ES solle der kriegörath auS zwölff eingeseßenen Toggenburgeren errichtet werden, darvon K.Gnd. drey katholische und drey Evangelische, und der Landt-rath gleichfahls drey Evangelische undtholische, Jeweils zu erwehlen haben; jedoch so, daß ein PanncrHerr vorzüglich zu den von demzu erwehlenden gehöre; damit aber obige Anzahl niehmahls bey der wähl eines neuwen PannerH^ ^der darbey zwüschcn Beiden Religionen etwann vorfallenden alteruativ überschritten werde, solle als ^jüngste von gleicher Ileligion biß zu nächst folgender Vaeant? stillstehen und seine kunetioncnseyn, bey erledigung aber eines plazeS von nemblichen keligions-genoßen derselbe ohnmitelbahr wied^